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Linsen mit Beigeschmack

Stand:
Pro optik wollte ein Kontaktlinsen-Abo in eine teurere Mitgliedschaft im "Linsen-Club" umstellen und das Schweigen einer Verbraucherin einfach als Zustimmung werten. Das ist nicht rechtens.
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Der Fall

„Herzlich willkommen im Linsen-Club!“ Katrin W.* wunderte sich, als sie im Dezember 2024 einen Brief ihrer pro optik Filiale öffnete. Sie hatte dort vor vielen Jahren ein Abo für Kontaktlinsen abgeschlossen, von einem Linsen-Club hatte sie jedoch noch nichts gehört. In dem überraschenden Brief hieß es dann weiter:

„…es gibt großartige Neuigkeiten für dich als medifree-Abonnent! Wir haben unser bewährtes Kontaktlinsen-Abo weiterentwickelt, um dir zukünftig noch mehr First-Class-Vorteile, Qualität und Service zu bieten. Wir begrüßen dich als Mitglied im pro optik Linsen-Club.“

Doch schon auf der zweiten Seite stellte sich heraus: Für die neue Mitgliedschaft im Linsen-Club sollte Katrin W. monatlich sieben Euro mehr bezahlen als bisher. Außerdem erfuhr sie, dass eine Kündigung der Mitgliedschaft nur in einer pro optik Filiale vor Ort möglich sei – und dafür hatte sie nur gut zwei Wochen Zeit. Katrin W. ärgerte sich über die eigenmächtige Preiserhöhung und die Änderung ihres Abos und bat die Verbraucherzentrale zu überprüfen, ob das alles rechtens sei. 
 

Das haben wir getan

Katrin W. lag mit ihrer Vermutung richtig: es war rechtswidrig, dass pro optik den Vertrag eigenmächtig umstellen und das Schweigen von Verbraucher:innen wie Katrin W. als Zustimmung zur neuen, teureren Mitgliedschaft im Linsen-Club werten wollte. Ein Unternehmen darf einen bestehenden Vertrag nicht einfach kostenpflichtig ändern, nur weil Kund:innen nicht widersprechen. Wenn Verbraucher:innen nicht auf das Begrüßungsschreiben reagiert oder dieses als Werbepost entsorgt hätten, wäre das Abo in die teurere Mitgliedschaft umgewandelt worden, ohne dass es dazu je einen Auftrag gab. Für das neue Vertragsangebot, das ihr per Brief, also im Fernabsatz, unterbreitet wurde, fehlte außerdem die vorgeschriebene Information über ihr Widerrufsrecht.

Die Verbraucherzentrale mahnte pro optik daraufhin ab. Das Unternehmen gab eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, das rechtswidrige Vorgehen rund um den Linsen-Club zu unterlassen. 
 

Tipp

Sind Sie auch betroffen? Wir gehen davon aus, dass alle Verbraucher:innen, die ein Kontaktlinsen-Abo bei pro optik haben, das standardisierte Schreiben erhalten haben. Sollte das Abo ohne Ihre Zustimmung einfach umgestellt worden sein, so widersprechen Sie dieser Umstellung. Hilfsweise sollten Sie den angeblichen neuen Vertrag anfechten und auf jeden Fall das Geld zurückfordern.

Außerdem können Sie hilfsweise von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Denn pro optik hätte auch bei dem neu abzuschließenden Vertrag über das Widerrufsrecht belehren müssen. Fehlt diese Information bei Verträgen, die im Fernabsatz geschlossen wurden, können Verbraucher:innen diese Verträge 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen
 


* Name der Verbraucherin ist anonymisiert. Der tatsächliche Name ist der Verbraucherzentrale bekannt. 

genau genommen Podcast Logo (Verbraucherzentrale)

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Gesamtpreisangabe bei Fitnessstudio-Verträgen

Landgericht Ellwangen, Urteil vom 08.12.2023 (Az. 10 O 45/23)
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.08.2025 (Az. 2 U 2/24), nicht rechtskräftig

Verbraucher:innen müssen vor Abschluss eines Vertrages über eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio mit einer Mindestvertragslaufzeit über den Gesamtpreis informiert werden, der die Beiträge und Gebühren einschließt, die innerhalb dieses Zeitraums gezahlt werden müssen.