Kostenloses Online-Seminar "Energiewende für Mieter und WEG-Mitglieder“ am 12. Dezember um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen. 

Stellungnahme Referentenentwurf IT-Sicherherheitskennzeichen BSI-ITSiKV

Stand:
Die Bestimmungen der Rechtsverordnung sollen die Verbraucher:innen in die Lage versetzen, den Aspekt der IT-Sicherheit bei der Auswahl von IT-Produkten in einfacher und verständlicher Form zu berücksichtigen.

Die Bestimmungen der Rechtsverordnung sollen die Verbraucher:innen in die Lage versetzen, den Aspekt der IT-Sicherheit bei der Auswahl von IT-Produkten in einfacher und verständlicher Form zu berücksichtigen. Die mit BSI-ITSiKV angestrebte Konkretisierung macht deutlich, dass für Verbraucher:innen der Informationswert des IT-Sicherheitskennzeichens aufgrund fehlender Tiefenprüfung allenfalls in den vom BSI zusätzlich zur Verfügung gestellten Informationen gemäß § 13 besteht.

Off
  • Die Bezeichnung IT-Sicherheitskennzeichen darf weder allgemein im Gesetz bzw. der Verordnung, noch in Bezug auf das Etikett, und auch nicht in der Verbraucherkommunikation, der Applikation, der Webseite und der Werbung verwendet werden, da diese Bezeichnung in Zusammenhang mit der gesetzlichen Regelung den irrigen Eindruck vermittelt, die IT-Sicherheit des mit dem Etikett gekennzeichneten Produkts wäre durch eine staatliche Institution (hier das BSI) tiefenüberprüft und als gesichert anerkannt worden. Die vorgesehene Aufsicht wird diese Beschränkung nicht aufheben können, da von ihr nur ein geringer Teil der gekennzeichneten Produkte betroffen sein wird.
  • Jeglicher Vermittlung des irrigen Eindrucks, das mit dem Etikett gekennzeichnete Produkt unterläge einer Prüfung der IT-Sicherheit beziehungsweise des Datenschutzes ist entgegenzutreten.
  •  Das Etikett darf nicht durch seine grafische Gestaltung suggerieren, dass eine Tiefenprüfung der IT-Sicherheit stattgefunden hätte (d.h. eine sicherheitsbezogene Ikonografie, wie bspw. Schutzschilder, ist auszuschließen).
  • Um bei Ablauf der Freigabe oder deren Erlöschen sicherzustellen, dass Verbraucher:innen weiterhin das Etikett als Information ansehen können, die ihnen ermöglicht, den Aspekt der IT-Sicherheit bei der Auswahl ihrer IT-Produkte in einfacher und verständlicher Form zu berücksichtigen, sind die Hersteller darauf zu verpflichten, umgehend dafür sorgezutragen, dass das Etikett nicht mehr auf dem Produkt
    beziehungsweise auf der Umverpackung, in der Werbung, der Applikation, der Verbraucherinformation verwendet wird. Zudem sind die Hersteller darauf zu verpflichten, die Verbraucher:innen über das Ende der Freigabe bzw. deren Erlöschen umgehend, leicht wahrnehmbar und verständlich zu informieren.
  • Um den Verbraucher:innen zu ermöglichen, überprüfen zu können, ob die von ihnen erworbene IT-Produkt bzw. dessen Hersteller aktuelle Sicherheitsstandards ausreichend berücksichtigen, ist das BSI zu verpflichten, auf seiner Webseite alle seine Aufsichtserkenntnisse produkt- und herstellerbezogen zu veröffentlichen.

 

 

Link zum Download der Stellungnahme hier.

Ratgeber-Tipps

Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding-Unternehmen: Letzte Chance für Verbraucher:innen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Noch bis zum 31. Dezember 2024 können Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.
Ein Gesundheitsgerät neben dem Wort Aufruf in einem Ausrufezeichen.

Healy: Vorsicht vor falschen Gesundheitsversprechen

Bei den Verbraucherzentralen haben sich in den letzten Monaten die Beschwerden über das Produkt "Healy" gehäuft, weil selbstständige „Healy“-Vertriebspartner:innen behaupten, das Produkt würde etwa bei Multipler Sklerose, Depressionen, ADHS oder Hauterkrankungen helfen. Diese Heilsversprechen sind nicht haltbar.
Schmuckbild

Das ändert sich 2025 bei Strom, Gas und Co.

Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Preis im nationalen Emissionshandel. Eine Tonne CO2 kostet dann 55 Euro statt bisher 45 Euro. Damit erhöhen sich voraussichtlich die Preise für Heizöl, Erdgas und für Kraftstoffe, und das Heizen mit fossilen Brennstoffen wird erneut teurer. Doch das ist nicht die einzige Änderung im Bereich Energie. Worauf Verbraucher:innen sich 2025 noch einstellen müssen, erklärt die Energieberatung der Verbraucherzentrale.
Messebesucher

Vorsicht bei Messe-Käufen

Mit dem Frühsommer beginnt die jährliche Messesaison mit zahlreichen Ausstellungen für allerlei Lebenslagen und Interessen. Doch nicht alle Aussteller sind transparent und fair wenn es um den Verkauf von Waren geht.
Foto einer Frau, die auf einem Sofa sitzt und bestürzt in ein geöffnetes Paket schaut.

Shoppen auf Online-Marktplätzen: Verbraucher:innen erwarten sichere Produkte

Die Mehrheit der Verbraucher:innen erwartet, dass die Produkte auf Online-Marktplätzen sicher und gesetzkonform sind – und sehen die Plattformbetreiber in der Verantwortung. Das zeigt eine Befragung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Aktuell sind Plattformen nicht in der Pflicht, Produktsicherheit zu gewährleisten.