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GEG - Gebäudeenergiegesetz

Stand:
Mit dem Gesetz für Erneuerbares Heizen (GEG - Gebäudeenergiegesetz) leitet Deutschland einen weiteren Schritt der Energiewende im Gebäudebereich ein. In unserem Artikel erfahren Sie, welche Regeln ab 1. Januar 2024 gelten und was das für Verbraucher:innen bedeutet.
Ein Haus wird mit einem Schal gewärmt
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Mit dem Gesetz für Erneuerbares Heizen (GEG - Gebäudeenergiegesetz) leitet Deutschland einen weiteren Schritt der Energiewende im Gebäudebereich ein. Der Klimaschutz und die Unabhängigkeit vom Import fossiler Energien sowie der Schutz der Verbraucher:innen vor starken Preisschwankungen stehen hierbei im Fokus. In unserem Artikel erfahren Sie, welche Regeln ab 1. Januar 2024 gelten und was das für Verbraucher:innen bedeutet.

Ab 1. Januar 2024 wird der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen laut Gesetz für Erneuerbares Heizen verpflichtend. Schritt für Schritt wird damit eine klimafreundliche Wärmeversorgung umgesetzt, die mittel- bis langfristig stabil, planbar und kostengünstig ist. Bis zum Jahr 2045 wird so die Nutzung von fossilen Energieträgern im Gebäudebereich beendet. Dann müssen alle Heizungen vollständig mit Erneuerbaren Energien betrieben werden.

 

Überblick der GEG-Novelle

  • Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen gilt ab dem 1. Januar 2024 für den Einbau neuer Heizungen. Alle bestehenden Heizungen können weiter betrieben werden. Eine kaputte Heizung kann selbstverständlich repariert werden. Wenn eine Öl- oder Gasheizung irreparabel defekt ist (Heizungshavarie), gibt es mehrjährige Übergangsfristen und pragmatische Übergangslösungen, sodass warme Häuser und Wohnungen garantiert sind.
  • Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen gilt ab dem 1. Januar 2024 für den Großteil der Neubauten. Der Zeitpunkt, zu dem der Bauantrag gestellt wird, ist hierbei maßgeblich. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, gibt es längere Übergangsfristen, um eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung mit der örtlichen Wärmeplanung zu ermöglichen.
  • In Großstädten (Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern) wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie spätestens nach dem 30. Juni 2026 verbindlich.
  • In Städten (Städte mit weniger als 100.000 Einwohnern) wird der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie spätestens nach dem 30. Juni 2028 verbindlich.
  • Ab dem 1. Juli 2026 bzw. 1. Juli 2028 sind neue Öl- oder Gasheizungen nur noch zulässig, wenn sie mit bis zu 65 Prozent Erneuerbaren Energien betrieben werden.
  • In Kommunen, die auf Grundlage eines Wärmeplans schon vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 eine Entscheidung über die Ausweisung als Wärmenetzgebiet oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet getroffen haben, wird der Einbau von Heizungen mit mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien schon dann verbindlich.
  • Der Umstieg auf eine klimafreundliche Wärmeversorgung soll durch Förderung erleichtert werden. Es steht eine Grundförderung von 30 Prozent zur Verfügung. Für den Austausch einer alten fossilen Heizung vor 2028 ist ein Klima-Geschwindigkeitsbonus von 20 Prozent erhältlich. Für untere und mittlere Einkommensgruppen (mit bis zu 40.000 Euro jährlichem zu versteuerndem Haushaltseinkommen) ist ein einkommensabhängiger Bonus von 30 Prozent erhältlich. Die maximal mögliche Förderung beträgt 70 Prozent der Investitionskosten.
  • Die Mieter:innen werden vor Mietsteigerungen geschützt. Zum einen sollen Vermieter:innen in neue Heizungsanlagen investieren und modernisieren. Dafür dürfen sie künftig bis zu 10 Prozent der Modernisierungskosten umlegen. Die Vermieter:innen müssen von dieser Summe eine staatliche Förderung abziehen und die Modernisierungsumlage wird auf 50 Cent pro Monat und Quadratmeter gedeckelt.

 

Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

 


Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

Bei Fragen rund um die Themen Energie und Gebäudeenergiegesetz hilft Ihnen die Bundesförderung für Energieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. weiter. In den meisten Land- und Stadtkreisen bestehen hierzu langjährige Kooperationen mit den regionalen Energie- und Klimaschutzagenturen.

Die Energieberatung kostet für Verbraucher:innen dank der Förderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz maximal 30 Euro. Weitere Informationen und Beratungsformate finden Sie kostenlos unter 0800 - 809 802 400 oder www.verbraucherzentrale-energieberatung.de.


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Grafische Darstellung einer Frau, die ungeduldig auf ihre Armbanduhr schaut. Rechts daneben befindet sich das Logo von Cleverbuy, darunter eine Grafik von einem Smartphone, von der ein roter Pfeil auf einen Stapel Euroscheine führt. Rechts daneben befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

Warnung vor Cleverbuy: Auszahlung lässt auf sich warten

"Clever Technik kaufen und verkaufen" heißt es auf der Website der Ankaufplattform Cleverbuy. Gar nicht clever ist die oft lange Zeit, die verstreicht, bis Nutzer:innen ihr Geld für Smartphone und Co. ausgezahlt bekommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt daher vor dem Anbieter.
Schmuckbild

Klimalabel für Lebensmittel

Auf manchen Lebensmittelverpackungen findet man Label mit der Aussage „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder „reduziert deinen CO2-Fußabdruck“. Aber wurden bei der Herstellung dieser Lebensmittel wirklich weniger Treibhausgase freigesetzt als bei vergleichbaren Lebensmitteln?

Bei Preisreduzierungen müssen sich auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2023, Az. 38 O 182/22
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.09.2024, Az. C-330/23
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2024, Az. 38 O 182/22 (nicht rechtskräftig)

Wer mit Preisreduzierungen oder Preis-Highlights in Verbindung mit gestrichenen Preisen wirbt, muss als Grundlage den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage heranziehen.
Aldi Prospekt mit Preisreduzierung

Die Tricks mit den Preisreduzierungen

Die Verbraucherzentrale konnte in den letzten Monaten verstärkt Preiswerbungen beobachten, mit denen Anbieter versuchen, gesetzliche Regelungen zu umgehen - und geht juristisch dagegen vor. Die von uns kritisierte Preisauszeichnung in einem Aldi-Prospekt ging bis zum Europäischen Gerichtshof. Dieser gab mit seinem Urteil vom 26. September 2024 der Verbraucherzentrale Recht.

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Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.