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Mehrwegbehälter statt Einwegplastik: Jetzt auch beim Essen und Trinken unterwegs

Stand:
Seit 1. Januar 2023 muss für Speisen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen auch eine Mehrwegverpackung angeboten werden. Damit haben Verbraucher:innen die Wahl, statt Einwegverpackungen aus Kunststoff wiederverwendbare Mehrwegbehälter zu nutzen.
Mehrwegbecher mit Deckel
Off


To-Go-Becher für den Kaffee zwischendurch oder die Einwegverpackung vom Imbiss um die Ecke: Was für unterwegs praktisch und einfach ist, belastet Klima und Umwelt. Deshalb gibt das neue Verpackungsgesetz seit 1. Januar 2023 vor, dass für Speisen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen auch eine Mehrwegverpackung angeboten werden muss. Damit haben Verbraucherinnen und Verbraucher die Wahl, statt Einwegverpackungen aus Kunststoff wiederverwendbare Mehrwegbehälter zu nutzen. So können sie freiwillig dazu beitragen, Abfälle zu vermeiden, Rohstoffe zu sparen und die Umwelt zu schonen.

Warum eine Pflicht für Mehrwegangebote?

In Deutschland entstehen täglich 770 Tonnen Verpackungsmüll durch Einwegverpackungen für Essen und Trinken zum Mitnehmen. Alleine die kunststoffbeschichteten Pappbecher für den klassischen Kaffee „To Go“ füllen pro Jahr acht Millionen typischer Stadt-Mülleimer. Durch die Verwendung von Mehrwegbehältern sollen diese Müllmengen deutlich reduziert werden. Gleichzeitig können Rohstoffe wie Kunststoff und Papier eingespart und Treibhausgas-Emissionen vermieden werden, die bei der Herstellung von Einwegverpackungen entstehen.

Für wen gilt diese Pflicht?

Überall wo Lebensmittel, Speisen oder Getränke vor Ort in Einwegverpackungen aus Kunststoff oder Einwegbecher gefüllt und verkauft werden, müssen nun auch Mehrwegverpackungen angeboten werden. Das betrifft vor allem Lieferdienste, Restaurants und Caterer, aber auch Bäckereien, Imbisse und (Eis)Cafés. Die Pflicht besteht auch dann, wenn die Speisen direkt vor Ort verzehrt werden. Für kleine Betriebe mit maximal fünf Beschäftigten und bis zu 80 m2 Verkaufsfläche gilt eine Ausnahme: Sie können anstelle eines Mehrwegangebotes mitgebrachte Behälter von Kundinnen und Kunden befüllen. Das Gleiche gilt für Verkaufsautomaten.

Wichtig: Es geht um Alternativen zu Einwegverpackungen aus oder mit Kunststoff. Auch wenn eine Verpackung nur mit Kunststoff beschichtet ist, gilt sie als Kunststoffverpackung. Werden Lebensmittel oder Speisen ausschließlich in Verpackungen aus Papier, Karton oder Alufolie verkauft, muss keine Mehrwegalternative angeboten werden.
Anders ist es bei Einweggetränkebechern: Die Mehrwegangebotspflicht gilt für alle Einwegbecher, unabhängig vom Material. Es ist also egal, ob die genutzten Einwegbecher mit Kunststoff beschichtet sind oder vollständig aus Papier bestehen. Für Getränke, die vor Ort in Becher gefüllt werden, müssen immer Mehrwegbecher angeboten werden.

Welche Regeln sind zu beachten?

Anbieter müssen auf die Wahlmöglichkeit zwischen Mehrweg- und Einwegverpackungen hinweisen. Vor Ort muss der Hinweis gut sichtbar und lesbar auf Plakaten, Tafeln oder Schildern stehen - für Lieferungen zum Beispiel auf der Internetseite, auf Social Media oder gedruckt in Flyern und Prospekten.

Mehrwegverpackungen dürfen nicht zu schlechteren Bedingungen oder teurer angeboten werden als Einwegverpackungen. Damit die Mehrwegverpackungen wieder zurückgegeben werden, können Anbieter ein Pfand erheben.

Anbieter können ein Mehrwegsystem mit eigenem Geschirr einführen oder sich mit weiteren Anbietern zusammentun. Oder sie schließen sich einem deutschlandweiten oder regionalen Poolsystem für Mehrwegbehälter an.

Es ist ausdrücklich gewünscht, dass sich Anbieter freiwillig an übergreifenden Mehrwegsystemen beteiligen. Die sind auch für Verbraucherinnen und Verbraucher die beste Lösung, weil Mehrwegbehälter dann auch in anderen Gastronomiebetrieben und Standorten zurückgegeben werden können.

Ausblick

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wird im Laufe des Jahres das Angebot von Mehrwegverpackungen unter die Lupe nehmen. Wenn Ihnen etwas auffällt, freuen wir uns über Ihre Nachricht an ernaehrung@vz-bw.de.

In einem Marktcheck hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im März 2023 überprüft, wie die Mehrwegsangebotspflicht in verschiedenen Betrieben in Stuttgart umgesetzt und wie diese landesweit kontrolliert wird. Das Ergebnis ist ernüchternd: Weniger als die Hälfte der Betriebe erfüllen die Pflicht vollständig, Kontrollen finden bislang nur unregelmäßig und vereinzelt statt.

Den ganzen Bericht lesen Sie hier: Marktcheck Mehrwegagebotspflicht

 

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