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Doppelte Abschluss-und Vertriebskosten bei Riester-Rentenversicherungen

Stand:
Wer bei Riester-Rentenversicherungen zulagenbedingt seine Beiträge senkt oder wieder erhöht, zahlt doppelt: Laut einer Umfrage des Marktwächters Finanzen geben 15 von 34 Versicherern an, bei zulagenbedingten Beitragsänderungen erneut Abschluss- und Vertriebskosten zu erheben.
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Von der doppelten Zahlung können betroffen sein:

  • Riester-Sparer, die Kinderzulagen erhalten und entsprechend ihren Eigenbeitrag senken
  • Riester-Sparer die nach Ablauf von Kinderzulagenberechtigungen ihren Eigenbeitrag wieder erhöhen
  • Riester-Sparer mit schwankenden Einkünften
  • Riester-Sparer, die von der unmittelbaren Förderberechtigung in die mittelbare Förderberechtigung wechselten und danach wieder zurück.

Die (optimale) Beitragshöhe eines Riester-Vertrages wird anhand der Einkünfte und der Familiensituation berechnet. Doch Beitragszahlungen, die sich der Höhe nach an sich ändernden Einkommens- und Familienverhältnissen orientieren, sind die Ausnahme und nicht die Regel. Lebensversicherer interpretieren den Wunsch nach einer Senkung des Eigenbeitrags als Verlangen nach einer Teilbeitragsfreistellung nach § 165 VVG, was im Ergebnis für Verbraucher  zu den oben genannten Kostennachteilen führt. Dies widerspricht der politisch intendierten Flexibilität der Altersvorsorge mittels Riester-Verträgen.

Die Aussage von Versicherern, Eigenbeitragssenkungen bei Zulagenerhöhung seien sehr selten und unüblich, eine förderoptimierte Besparung der Riester-Verträge sei mithin vom Verbraucher gar nicht gewollt, widerspricht nach Einschätzung der Marktwächter-Experten den Erfahrungen aus der Beratungspraxis der Verbraucherzentralen.

Update vom 28.10.2019

Doppelte Abschluss- und Vertriebskosten bei Riester-Rentenversicherungen inzwischen unzulässig

Nach der Anbieter-Umfrage der Marktwächter hat auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in einer eigenen Stichprobenuntersuchung festgestellt, dass eine Vielzahl von Lebensversicherern Doppelprovisionen bei Riester-Rentenversicherungsverträge erhebt. Im aktuellen BaFin-Journal (Oktober-Ausgabe 2019, S. 7) teilt sie nun mit, dass diese Praxis laut einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen unzulässig sei. Die Verbraucherschutzabteilung der BaFin habe sich von allen betroffenen Unternehmen schriftlich bestätigen lassen, dass diese künftig keine mehrfachen Abschluss- und Vertriebskosten mehr erheben und Kundenbeschwerden zu bereits erhobenen erneuten Abschluss- und Vertriebskosten im Sinne der Verbraucher behandeln werden.

Die BaFin geht davon aus, dass eine doppelte Erhebung von Abschluss- und Vertriebskosten bei Riester-Rentenversicherungen nicht mehr stattfinden wird.

Ob Ihr Versicherer Ihnen doppelte Kosten berechnet hat, können Sie direkt bei ihm erfragen.

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