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CO2-Kosten für die Heizung: Wer vermietet, muss sich beteiligen

Pressemitteilung vom
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz trat bereits 2023 in Kraft und entfaltet nun seine Wirkung. Das Gesetz teilt die Kosten für den Kohlendioxid (CO2)-Ausstoß, der durch das Heizen mit fossilen Brennstoffen entsteht, zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen auf. Es gilt erstmals für Heizkostenabrechnungen, deren Abrechnungszeitraum 2023 begann. Diese Abrechnungen erreichen in diesen Wochen die Haushalte.
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Bereits seit 2021 hat der CO2-Ausstoß einen Preis. Den bezahlen zum Beispiel die Lieferanten von Heizöl und Erdgas für die entsprechend benötigten Emissionszertfikate. Der CO2-Preis wird auf die Verbraucherpreise für fossile Brennstoffe umgelegt und in den jeweiligen Rechnungen ausgewiesen.

Wie werden die Kosten aufgeteilt?

Bei Mietwohnungen werden die CO2-Kosten nach einem Stufenmodell aufgeteilt. Basis dafür ist der jährliche CO2-Ausstoß eines Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche. Je höher der CO2-Ausstoß, desto größer ist der Kostenanteil, den Vermieter:innen tragen müssen. In der höchsten Stufe fallen 95 % der Kosten auf den Vermieter:innen.

Stufenmodell zur Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter

Was soll das Gesetz bewirken?

Mieter:innen werden durch das Gesetz entlastet, insbesondere, wenn sie in Gebäuden mit hohem CO2-Ausstoß wohnen. Vermieter:innen sollen durch die Regelung motiviert werden, in klimaschonende Heizungssysteme und energetische Sanierungen zu investieren. Das senkt die CO2-Emissionen ihrer Gebäude und reduziert ihren Kostenanteil.

 

Wie funktioniert die Kostenbeteiligung?

Vermieter:innen werden im Gesetz dazu verpflichtet, die CO2-Kosten in der jährlichen Heizkostenabrechnung auszuweisen, die Einstufung des Gebäudes vorzunehmen und ihren Anteil selbst von den Heizkosten der Mietenden abzuziehen. Auch Miethäuser, die mit Fernwärme oder mittels Wärmecontracting beheizt werden, müssen sich in gleichem Maße an den CO2-Kosten beteiligen, die in der Fernwärmerechnung ausgewiesen sind.

In Wohngebäuden, in denen Mietende selbst die Brennstoffe für Heizung und Warmwasser beziehen, können sie den Vermieteranteil an den CO2-Kosten selbst berechnen und sich erstatten lassen. 

In denkmalgeschützten Gebäuden gelten gegebenenfalls andere Regeln.

 

Wie lassen sich die Kosten ermitteln? 

Im Internet gibt es zahlreiche Online-Rechenhilfen. Zum Beispiel beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, BMWK (co2kostenaufteilung.bmwk.de/schritt1). Damit können Mietende selbst berechnen, welchen Anteil der CO2-Kosten ihre Vermieter:innen tragen müssen und welchen Erstattungsanspruch sie haben. 

Auf den Seiten der Verbraucherzentralen gibt es außerdem Hinweise zur Berechnung der CO2-Kosten, z. B. bei einer Ölheizung.

Bei Fragen zum Energieverbrauch oder zur Verteilung der CO2-Kosten hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale mit ihrem Angebot weiter Die Beratung findet online, telefonisch oder in einem persönlichen Gespräch statt. Unsere Fachleute informieren anbieterunabhängig und individuell. Mehr Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder bundesweit kostenfrei unter 0800 809 802 400. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. 

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

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