Im Rechtsstreit um Rabattangebote in der Kunden-App des Supermarkts hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vor dem Landgericht Köln (Az. 87 O 18/25) einen Erfolg gegen den Lebensmittelhändler Rewe erstritten. Nach Auffassung des Gerichts darf das Unternehmen nicht mit Bonus-Coupons werben, ohne zugleich den vollständigen Preis der beworbenen Produkte anzugeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Im konkreten Fall betraf die beanstandete Werbung unter anderem Margarine und Sekt. In der Rewe-App konnten Verbraucher:innen für bestimmte Artikel einen Bonus aktivieren, der bei einem späteren Einkauf eingelöst werden konnte. Das Problem: Nur der Bonus wurde klar ausgewiesen, der tatsächliche Produktpreis blieb verborgen. Dadurch konnten Verbraucher:innen überhaupt nicht wissen, wie hoch die tatsächlichen Preisvorteile sind, da man diesen erst vor dem Regal im Laden erfuhr. Aus Sicht der Verbraucherzentrale eine klare Irreführung.
„Der Kaufpreis ist eine wesentliche Information. Ohne diese können Verbraucherinnen und Verbraucher nicht beurteilen, welchen Vorteil der beworbene Bonus für sie hat“, so Gabriele Bernhardt, Leiterin der Rechtsabteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Mit dieser Werbung verstößt der Anbieter gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb: Er darf Verbraucher:innen wichtige Informationen nicht vorenthalten, die diese benötigen, um eine informierte Kaufentscheidung zu treffen.
„Wir begrüßen das Urteil und die damit erfolgte Klarstellung. Das sorgt für mehr Transparenz bei der Werbung mit Preisvorteilen. Mit diesen und anderen Verfahren wollen wir erreichen, dass endlich Schluss ist mit irreführender Werbung und Tricksereien mit falschen Rabatten“, so Bernhardt weiter.
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