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Reisebüro darf unzulässige Stornokosten nicht weitergeben

Pressemitteilung vom
Wenn ein Reisebüro Stornokosten des Reiseveranstalters gegenüber Verbraucher:innen geltend macht, obwohl dieser deutlich auf die Unzulässigkeit hingewiesen hat, handelt es selbst verbraucherrechtswidrig.
Fluglotse gibt Flugzeug Anweisungen
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Ein 85-jähriger Verbraucher buchte beim Sillenbucher Reisebüro in Stuttgart vor Beginn der Corona-Pandemie eine Flusskreuzfahrt von Passau in die Ukraine. Im Juni 2020 stornierte er – unter anderem wegen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes – die Reise und forderte seine Anzahlung in Höhe von rund 920 € zurück. Der Veranstalter der Pauschalreise, die nicko cruises Schiffsreisen GmbH, verlangte daraufhin jedoch trotzdem und unberechtigterweise Stornokosten – die dem Kunden durch das vermittelnde Sillenbucher Reisebüro einfach weitergereicht wurden. Inklusive einer Androhung von rechtlichen Schritten, insofern er der Forderung nicht nachkomme.

Reisebüro hat Hilfe geleistet bei Verstoß

„Obwohl der Verbraucher das Reisebüro schriftlich detailliert darauf hingewiesen hatte, dass er wegen der Reisewarnung und seinem daraus folgenden Rücktrittsrecht keine Gebühren zu zahlen habe, sandte das Reisebüro dem Verbraucher eine Rechnung über die ‚Stornogebühr‘ zu“, erläutert Oliver Buttler, Reiserechtsexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Dabei verlangte das Reisebüro auf eigenem Briefpapier „im Namen und im Auftrag von nicko cruises Schiffreisen GmbH“ bei Verrechnung der Anzahlung weitere Stornokosten und drohte bei Nichtzahlung „weitere rechtliche Schritte an“. „Damit macht sich das Reisebüro zum Gehilfen des Reiseveranstalters, da hier der Eindruck entsteht, dass die ungerechtfertigten Forderungen des Reiseanbieters rechtens sind“, so Buttler weiter.

OLG Stuttgart korrigiert Entscheidung und folgt der Auffassung Verbraucherzentrale

Nachdem sich der Verbraucher an die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gewandt hatte, mahnte die Verbraucherzentrale sowohl den Reiseveranstalter, als auch das Reisebüro ab und forderte beide auf, das unzulässige Verhalten einzustellen. Da beide die angeforderte Unterlassungserklärung nicht abgaben, hat die Verbraucherzentrale Klagen beim zuständigen Landgericht eingereicht.

Das erstinstanzliche Gericht hatte die Klagen abgewiesen; das Oberlandesgericht Stuttgart korrigierte nach Berufung der Verbraucherzentrale im Verfahren gegen das Reisebüro diese Entscheidung jedoch (Az. 2 U 75/21) und folgte der Ansicht, dass das Reisebüro als Gehilfin des Reiseveranstalters selbst verbraucherrechtswidrig gehandelt hatte.

Durch die Zahlungsaufforderung unter Androhung rechtlicher Schritte habe sie dem Veranstalter bei dessen Verbraucherrechtsverstoß Hilfe geleistet.
„Dieses Urteil ist in dieser Form neu und stärkt die Verbraucherrechte“, so Oliver Buttler. „Diese gerichtliche Entscheidung verdeutlicht, dass auch Reisebüros als Gehilfen für das rechtswidrige Verhalten von Reiseveranstaltern verantwortlich gemacht werden können“.

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Grafische Darstellung einer Frau, die ungeduldig auf ihre Armbanduhr schaut. Rechts daneben befindet sich das Logo von Cleverbuy, darunter eine Grafik von einem Smartphone, von der ein roter Pfeil auf einen Stapel Euroscheine führt. Rechts daneben befindet sich ein großes, rotes Ausrufezeichen, in dem "Warnung" steht.

Warnung vor Cleverbuy: Auszahlung lässt auf sich warten

"Clever Technik kaufen und verkaufen" heißt es auf der Website der Ankaufplattform Cleverbuy. Gar nicht clever ist die oft lange Zeit, die verstreicht, bis Nutzer:innen ihr Geld für Smartphone und Co. ausgezahlt bekommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) warnt daher vor dem Anbieter.
Schmuckbild

Klimalabel für Lebensmittel

Auf manchen Lebensmittelverpackungen findet man Label mit der Aussage „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder „reduziert deinen CO2-Fußabdruck“. Aber wurden bei der Herstellung dieser Lebensmittel wirklich weniger Treibhausgase freigesetzt als bei vergleichbaren Lebensmitteln?

Bei Preisreduzierungen müssen sich auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2023, Az. 38 O 182/22
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.09.2024, Az. C-330/23
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2024, Az. 38 O 182/22 (nicht rechtskräftig)

Wer mit Preisreduzierungen oder Preis-Highlights in Verbindung mit gestrichenen Preisen wirbt, muss als Grundlage den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage heranziehen.
Aldi Prospekt mit Preisreduzierung

Die Tricks mit den Preisreduzierungen

Die Verbraucherzentrale konnte in den letzten Monaten verstärkt Preiswerbungen beobachten, mit denen Anbieter versuchen, gesetzliche Regelungen zu umgehen - und geht juristisch dagegen vor. Die von uns kritisierte Preisauszeichnung in einem Aldi-Prospekt ging bis zum Europäischen Gerichtshof. Dieser gab mit seinem Urteil vom 26. September 2024 der Verbraucherzentrale Recht.

Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023, Az. 5 O 8/23
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.09.2023, Az. 6 U 217/23

Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.