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Schönheitswahn und Einheitspreise im Obst- und Gemüseregal

Pressemitteilung vom
Bundesweiter Marktcheck / Verbraucherzentralen fordern vielfältigeres Angebot und gewichtsbasierte Preise
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Im Obst- und Gemüseregal finden sich kaum Artikel, die nicht dem Schönheitsideal entsprechen. Und: die Produkte sind in der Regel nur zum einheitlichen Stückpreis erhältlich. Das ergab ein wiederholter bundesweiter Marktcheck der Verbraucherzentralen. Sie fordern den Handel auf, seiner Verantwortung gegen Lebensmittelverschwendung nachzukommen und Verbraucher:innen die Wahl zwischen verschiedenen Größen und Formen zu lassen: mit breiterer Auswahl und Bezahlung nach Gewicht.

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Kaum krumme Geschäfte

Da Naturprodukte wie Äpfel oder Möhren sich beispielsweise im Durchmesser oder in der Form optisch unterscheiden, können Anbieter ihre Ware nach Klassen sortieren. Die Supermärkte aber achten stark auf Größe, Form und Ästhetik von Obst und Gemüse und stellen an ihr Sortiment oft Anforderungen, die über die gesetzlich vorgegebenen hinaus gehen. Sie bieten vor allem Produkte der ersten Klasse an, das zeigt erneut ein bundesweiter Marktcheck der Verbraucherzentralen. Von den in einer Stichprobe angebotenen Äpfeln gehörten rund drei Viertel zu Klasse I und etwa ein Viertel zu Klasse II. Das gleiche Bild ergab sich bei Möhren. Im Vergleich zur Vorerhebung aus dem Jahr 2021 hat sich wenig verändert. Nur vereinzelt wiesen Anbieter auf Obst und Gemüse der Klasse II explizit hin, zum Beispiel mit dem Aufdruck „Krumme Dinger / Krumm in der Form. Makellos im Geschmack“ oder „Möhren – die etwas anderen“.

„Wir fordern den Handel auf, auf eigene Anforderungen an Größe, Einheitlichkeit und Aussehen zu verzichten und deutlich mehr landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Schönheitsfehlern abzunehmen und zu verkaufen. Das wäre ein enormer Schritt gegen die Verschwendung von Lebensmitteln und würde für mehr Auswahl beim Einkauf sorgen“, sagt Vanessa Schifano, Lebensmittelexpertin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.

Unterschiede von bis zu 720 Gramm zum Einheitspreis

Wer im Supermarkt die Wahl zwischen unterschiedlich großem Obst und Gemüse einer Sorte hat, kann genau nach Bedarf einkaufen und Lebensmittelverluste vermeiden. Vorteilhaft und im Alltag umsetzbar ist der Einkauf auch kleinerer Produkte für Verbraucher:innen jedoch meist nur dann, wenn auch der Preis der Größe entspricht. Stückpreise dagegen verleiten schnell dazu, möglichst das größte Produkt zu wählen.

Der Marktcheck 2023 zeigte erneut: Kohlrabi und Eisbergsalat wurden in unserer Stichprobe ausschließlich zum einheitlichen Stückpreis verkauft. „Dabei gab es teils enorme Größenabweichungen. In mehr als der Hälfte aller untersuchten Märkte waren Unterschiede beim Kohlrabi deutlich sichtbar und messbar – mit Gewichtsspannen von bis zu 720 Gramm in derselben Gemüsekiste“, so die Expertin. Auch bei den Eisbergsalaten erfassten die Verbraucherzentralen Gewichtsunterschiede von bis zu 600 Gramm.

„Im Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern sollten Supermärkte Obst und Gemüse grundsätzlich nach Gewicht und nicht nach Stück verkaufen“, fordert Vanessa Schifano.

Hintergrund des Marktchecks

In einer bundesweiten Stichprobe haben die Verbraucherzentralen nach einer ersten Erhebung 2021 erneut die Obst- und Gemüseabteilungen von 25 Märkten des Lebensmitteleinzelhandels untersucht. Darunter befanden sich zwölf Supermärkte, elf Discounter und zwei Bio-Supermärkte. In den jeweiligen Obst- und Gemüseabteilungen erfassten die Verbraucherzentralen, wie groß der Anteil von Klasse II bei Äpfeln und Möhren im Sortiment war und ob Anbieter den Preis am Beispiel von Eisbergsalat und Kohlrabi nach individuellem Gewicht oder Stück berechneten. Bei großen Unterschieden im Gewicht wurden stichprobenhaft Minimal- und Maximalgewichte erfasst.

Weitere Informationen zum aktuellen Marktcheck und zur Vorerhebung sind hier zusammengefasst. Tipps, wie Verbraucher:innen Obst und Gemüse am besten lagern und die Haltbarkeit damit optimal ausnutzen können, finden Interessierte auf der Internetseite der Verbraucherzentralen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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