Kostenloses Online-Seminar "Glasfaser“ am 22. Mai um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen. 

Trickserei bei Verträgen mit Fitnessstudios

Pressemitteilung vom
Urteil gegen irreführende Preisangaben.
Fitnessstudio - Frau packt ihre Trinkflasche in die Tasche
Off

Das Oberlandesgericht Karlsruhe folgte mit einem Anerkenntnisurteil vom 8.4.2025 (Az 14 U 104/24, nicht rechtskräftig) der Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, demnach Preisangaben über die gesamte Vertragslaufzeit gemacht werden müssen. Im Fall eines Freiburger Fitnessstudios wurde mit wöchentlichen Preisangaben geworben, obwohl die Vertragslaufzeit ein Jahr betrug.

„Fitness Zirkel“, „Kurse“, „Sauna“, „Solarium“, „Wellness Massage“, „Erfrischungsgetränke, „Handtuchservice“ und „Kaffee Lounge“ – das alles und noch mehr bekommen Verbraucher:innen für 22,99 Euro im Rückgrat Sport- und Gesundheitscenter in Freiburg. Jedoch nicht – wie die übliche Werbepraxis vermuten ließe – im Monat. Sondern pro Woche. Denn nur wer genau hinsah, stellte bei diesem vielversprechenden Angebot fest, dass hinter den „22,99“ ganz klein ein „wtl.“ stand. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war der Ansicht, dass es sich dabei um irreführende Preisdarstellung handelt und mahnte das Fitnessstudio ab.

Nachdem dieses sich weigerte eine Unterlassungserklärung abzugeben, klagte die Verbraucherzentrale vor dem Landgericht Freiburg – und scheiterte zunächst: Das Gericht hielt die Werbepraxis des Fitnessstudios nicht für rechtswidrig. Erst in einem Berufungsverfahren folgte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen: 14 U 104/24) der Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, wonach es zu unterlassen ist, nur den Preis für eine Woche anzugeben, wenn die Laufzeit des Vertrags zwölf Monate beträgt. Das Fitnessstudio änderte bereits die Angaben auf seiner Webseite.

Recht auf korrekte Preisangaben

„Viele Fitnessstudios vertreten den Standpunkt, dass es ausreiche, Preisangaben nur über bestimmte Zeitabschnitte zu machen“, sagt Oliver Buttler, Abteilungsleiter Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Das sehen wir jedoch anders, da Verbraucherinnen und Verbraucher ein Recht darauf haben, den Gesamtpreis für die vertragliche Laufzeit zu erfahren. Wenn die Laufzeit drei Monate ist, dann ist der Preis für drei Monate zu nennen; wenn die Laufzeit ein Jahr ist, dann der Preis für ein Jahr“, so Buttler weiter.

Im konkreten Fall wurde eine Trainingsvariante mit einer Laufzeit von einem Jahr einer Laufzeit von einem Monat gegenübergestellt als mögliche Trainingsverträge. Bei beiden war der Wochenpreis angegeben und nicht der Preis, der für die Laufzeit zu zahlen ist. Das Gericht ist damit der Auffassung der Verbraucherzentrale gefolgt, nach der einmal der Jahrespreis und einmal der Monatspreis hätte angegeben werden müssen.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Hände mit Geldbörse und Taschenrechner von Rechnungen

Musterfeststellungsklage gegen GASAG AG

2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen waren zehntausende Verbraucher:innen. Das Kammergericht hat die Tarifspaltung des Berliner Gasgrundversorgers für unzulässig erklärt. Daraus können sich hohe Nachforderungen derjenigen Verbraucher:innen ergeben, die in den teuren Neukundentarif gefallen waren. Das letzte Wort wird hat der Bundesgerichtshof haben.
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Sammelklage gegen SSS-Software Special Service GmbH: Das steckt hinter dem Fall

Auf service-rundfunkbeitrag.de konnten Verbraucher:innen ein Online-Formular zum Rundfunkbeitrag nutzen - gegen Geld, worauf nicht deutlich hingewiesen wurde. Betroffene können sich für die Sammelklage gegen die verantwortliche Firma SSS-Software Special Service GmbH anmelden.
Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.
Geldmünzen vor Taschenrechner und Stift

Musterfeststellungsklage gegen Stadtsparkasse München

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Stadtsparkasse München haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert Nachzahlungen für Ihre Prämiensparverträge erhalten. Das Bayerische Oberste Landesgericht informiert Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, schriftlich über den Vergleich.

Vergleich: Prämiensparer:innen der Sparkasse München erhalten Zinsnachzahlung

Prämiensparer:innen erhielten jahrelang zu wenig Zinsen für ihre Ersparnisse. Deswegen klagte die Verbraucherzentrale gegen die Stadtsparkasse München. Nun haben beide Seiten vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht einen Vergleich geschlossen. Rund 2.400 Kund:innen erhalten dadurch nachträglich Geld überwiesen, häufig liegen die Beträge im vierstelligen Bereich.