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Trickserei bei Verträgen mit Fitnessstudios

Pressemitteilung vom
Urteil gegen irreführende Preisangaben.
Fitnessstudio - Frau packt ihre Trinkflasche in die Tasche
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Das Oberlandesgericht Karlsruhe folgte mit einem Anerkenntnisurteil vom 8.4.2025 (Az 14 U 104/24, nicht rechtskräftig) der Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, demnach Preisangaben über die gesamte Vertragslaufzeit gemacht werden müssen. Im Fall eines Freiburger Fitnessstudios wurde mit wöchentlichen Preisangaben geworben, obwohl die Vertragslaufzeit ein Jahr betrug.

„Fitness Zirkel“, „Kurse“, „Sauna“, „Solarium“, „Wellness Massage“, „Erfrischungsgetränke, „Handtuchservice“ und „Kaffee Lounge“ – das alles und noch mehr bekommen Verbraucher:innen für 22,99 Euro im Rückgrat Sport- und Gesundheitscenter in Freiburg. Jedoch nicht – wie die übliche Werbepraxis vermuten ließe – im Monat. Sondern pro Woche. Denn nur wer genau hinsah, stellte bei diesem vielversprechenden Angebot fest, dass hinter den „22,99“ ganz klein ein „wtl.“ stand. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg war der Ansicht, dass es sich dabei um irreführende Preisdarstellung handelt und mahnte das Fitnessstudio ab.

Nachdem dieses sich weigerte eine Unterlassungserklärung abzugeben, klagte die Verbraucherzentrale vor dem Landgericht Freiburg – und scheiterte zunächst: Das Gericht hielt die Werbepraxis des Fitnessstudios nicht für rechtswidrig. Erst in einem Berufungsverfahren folgte das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen: 14 U 104/24) der Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, wonach es zu unterlassen ist, nur den Preis für eine Woche anzugeben, wenn die Laufzeit des Vertrags zwölf Monate beträgt. Das Fitnessstudio änderte bereits die Angaben auf seiner Webseite.

Recht auf korrekte Preisangaben

„Viele Fitnessstudios vertreten den Standpunkt, dass es ausreiche, Preisangaben nur über bestimmte Zeitabschnitte zu machen“, sagt Oliver Buttler, Abteilungsleiter Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Das sehen wir jedoch anders, da Verbraucherinnen und Verbraucher ein Recht darauf haben, den Gesamtpreis für die vertragliche Laufzeit zu erfahren. Wenn die Laufzeit drei Monate ist, dann ist der Preis für drei Monate zu nennen; wenn die Laufzeit ein Jahr ist, dann der Preis für ein Jahr“, so Buttler weiter.

Im konkreten Fall wurde eine Trainingsvariante mit einer Laufzeit von einem Jahr einer Laufzeit von einem Monat gegenübergestellt als mögliche Trainingsverträge. Bei beiden war der Wochenpreis angegeben und nicht der Preis, der für die Laufzeit zu zahlen ist. Das Gericht ist damit der Auffassung der Verbraucherzentrale gefolgt, nach der einmal der Jahrespreis und einmal der Monatspreis hätte angegeben werden müssen.

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Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

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