Kostenloses Online-Seminar "Private Altersvorsorge" am 2. März um 15 Uhr. Jetzt hier anmelden.

Verbraucherzentrale setzt sich gegen Amazon durch

Pressemitteilung vom
Gericht erklärt Preiswerbung mit „Unverbindlicher Preisempfehlung“ (UVP) von Amazon für rechtswidrig
Person sitzt am Laptop und halt Amazon-Seite geöffnet

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat einen weiteren wichtigen Erfolg im Kampf gegen intransparente Preiswerbung erzielt: Das Landgericht München I (Az. 4 HK O 13950/24, nicht rechtskräftig) entschied am 14.7.2025, dass Amazon bei seinen sogenannten „Prime Deal Days“ rechtswidrig mit Rabatten geworben hatte. 

Off

In einer von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Aldi erwirkten Grundsatzentscheidung hatte der EuGH vor einigen Monaten entschieden, dass sich jede aus Sicht des Verbrauchers bestehende Preisreduzierung auf den niedrigsten Verkaufspreis der vergangenen 30 Tage beziehen muss. Die von Amazon angegebenen Ermäßigungen in Form einer prozentualen Reduzierung („-19%“) eines gestrichenen Preises („UVP: 259,00“) bzw. eines „Statt“-Preises bezogen sich nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, sondern auf eine angebliche „unverbindliche Preisempfehlung“ (UVP) des Herstellers oder auf nicht nachvollziehbare Vergleichspreise wie einen „Kundendurchschnittspreis“. Gerade bei einer Rabattaktion wie den „Prime Deal Days“ erwarten Verbraucher:innen besonders günstige Preise im Vergleich zu den Preisen, die vor diesen Aktionstagen gefordert wurden, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. 

Im Zentrum des aktuellen Urteils gegen Amazon stehen drei Varianten undurchsichtiger Preiswerbung: Irreführende UVP-Werbung mit Prozentangabe – etwa „-19%“ in Kombination mit einer durchgestrichenen UVP, obwohl sich die Ermäßigung nicht auf einen früheren Preis von Amazon bezieht; Verwendung eines „Statt“-Preises, der sich nicht auf einen eigenen früheren Preis, sondern auf einen nicht transparenten „mittleren Verkaufspreis“ bezieht; unzutreffende Rabattangaben, bei denen der mit einer Prozentangabe flankierte Begriff „Rabatt“ („15 % Rabatt“) verwendet wird, die nach Auffassung des Landgerichts allesamt den unzulässigen Eindruck einer Reduzierung des früheren eigenen Preises erwecken, obwohl sich die Angabe nur auf eine UVP bzw. auf einen „mittleren Verkaufspreis“ bezieht. 

Gericht bestätigt Verbraucherzentrale 

Das Landgericht München I bestätigte mit seinem Urteil die Auffassung der Verbraucherzentrale: Solche Angaben verstoßen gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) sowie gegen das Irreführungsverbot nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

„Das Getrickse mit der ‚unverbindlichen Preisempfehlung‘ ist für Unternehmen ein wichtiger Bestandteil ihrer Verkaufsstrategie – und wenn eine Werbemethode verboten wird, versuchen Unternehmen ständig, neue Strategien zu entwickeln, um geltendes Recht zu umgehen“, erklärt Oliver Buttler, Abteilungsleiter Telekommunikation, Internet, Verbraucherrecht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Wir setzen uns weiter für Preisklarheit und Preiswahrheit ein, damit Verbraucherinnen und Verbraucher echte Rabatte von Mogelpackungen unterscheiden können.“ 

Weitere Verfahren 

Die Verbraucherzentrale geht in verschiedenen weiteren Fällen rechtlich gegen derartige Tricksereien bei Preisangaben vor. Aktuell laufen ähnliche Verfahren gegen MMS E-Commerce (Media Markt/Saturn; Landgericht Ingolstadt, Verhandlungstermin 15.7.2025), Penny (Landgericht Köln, Verkündung am 16.7.2025), und Aldi (OLG Düsseldorf, Verhandlungstermin 9.12.2025).

Hier geht’s zum Urteil des Landgerichts München I gegen Amazon:
Az. 4 HK O 13950/24, nicht rechtskräftig

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Richter unterzeichnet Urteil

Gericht untersagt falsche Zinsberechnung in Vergleichsangebot

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg setzt sich gegen Volksbank pur durch.
älteres Paar lässt sich von Berater etwas auf dem Tablet zeigen

Stärken was alle stärkt: Verbraucherschutz

Verbraucherschutz betrifft viele Lebenslagen. Er verhindert Übervorteilung, stärkt Verbraucher:innen bei der Durchsetzung ihrer Rechte und sichert so selbstbestimmte wirtschaftliche Teilhabe. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stellt ihre verbraucherpolitischen Forderungen zur Landtagswahl 2026 und Antworten von sechs Parteien dazu vor.
Schmuckbild

Energieberatung für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)

Speziell für Wohnungseigentümergemeinschaften bietet die Energieberatung der Verbraucherzentralen zwei neue Beratungsangebote an. Dabei können sich Wohnungseigentümergemeinschaften gezielt zur Sanierung und zum Heizungstausch beraten lassen.
Handy und Laptop mit YouTube offen

Dauerwerbesendung auf YouTube? So nicht!

Verbraucherzentrale setzt mit Klage ein Zeichen gegen versteckte Werbung in Influencer-Videos.
Logo des Podcasts "dürfen die das?" neben Illustration eines Smartphones, in dessen Kameraline ein Kopfhörer zu sehen ist.

"dürfen die das?" Podcast – Staffel 2: Regulier mich (4/4)

Wenn Verbraucherschützer:innen von der "Selbstregulierung" oder "Eigenverantwortung" der Wirtschaft hören, rollen sie meist nur mit den Augen. Aber selbst im Falle vermeintlich effektiver Gesetze für Verbraucherschutz und fairen Wettbewerb finden schlaue Anbieter Wege, um diese auszuhebeln.