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Verbraucherzentrale setzt sich gegen Amazon durch

Pressemitteilung vom
Gericht erklärt Preiswerbung mit „Unverbindlicher Preisempfehlung“ (UVP) von Amazon für rechtswidrig
Person sitzt am Laptop und halt Amazon-Seite geöffnet

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat einen weiteren wichtigen Erfolg im Kampf gegen intransparente Preiswerbung erzielt: Das Landgericht München I (Az. 4 HK O 13950/24, nicht rechtskräftig) entschied am 14.7.2025, dass Amazon bei seinen sogenannten „Prime Deal Days“ rechtswidrig mit Rabatten geworben hatte. 

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In einer von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Aldi erwirkten Grundsatzentscheidung hatte der EuGH vor einigen Monaten entschieden, dass sich jede aus Sicht des Verbrauchers bestehende Preisreduzierung auf den niedrigsten Verkaufspreis der vergangenen 30 Tage beziehen muss. Die von Amazon angegebenen Ermäßigungen in Form einer prozentualen Reduzierung („-19%“) eines gestrichenen Preises („UVP: 259,00“) bzw. eines „Statt“-Preises bezogen sich nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage, sondern auf eine angebliche „unverbindliche Preisempfehlung“ (UVP) des Herstellers oder auf nicht nachvollziehbare Vergleichspreise wie einen „Kundendurchschnittspreis“. Gerade bei einer Rabattaktion wie den „Prime Deal Days“ erwarten Verbraucher:innen besonders günstige Preise im Vergleich zu den Preisen, die vor diesen Aktionstagen gefordert wurden, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. 

Im Zentrum des aktuellen Urteils gegen Amazon stehen drei Varianten undurchsichtiger Preiswerbung: Irreführende UVP-Werbung mit Prozentangabe – etwa „-19%“ in Kombination mit einer durchgestrichenen UVP, obwohl sich die Ermäßigung nicht auf einen früheren Preis von Amazon bezieht; Verwendung eines „Statt“-Preises, der sich nicht auf einen eigenen früheren Preis, sondern auf einen nicht transparenten „mittleren Verkaufspreis“ bezieht; unzutreffende Rabattangaben, bei denen der mit einer Prozentangabe flankierte Begriff „Rabatt“ („15 % Rabatt“) verwendet wird, die nach Auffassung des Landgerichts allesamt den unzulässigen Eindruck einer Reduzierung des früheren eigenen Preises erwecken, obwohl sich die Angabe nur auf eine UVP bzw. auf einen „mittleren Verkaufspreis“ bezieht. 

Gericht bestätigt Verbraucherzentrale 

Das Landgericht München I bestätigte mit seinem Urteil die Auffassung der Verbraucherzentrale: Solche Angaben verstoßen gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) sowie gegen das Irreführungsverbot nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG).

„Das Getrickse mit der ‚unverbindlichen Preisempfehlung‘ ist für Unternehmen ein wichtiger Bestandteil ihrer Verkaufsstrategie – und wenn eine Werbemethode verboten wird, versuchen Unternehmen ständig, neue Strategien zu entwickeln, um geltendes Recht zu umgehen“, erklärt Oliver Buttler, Abteilungsleiter Telekommunikation, Internet, Verbraucherrecht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Wir setzen uns weiter für Preisklarheit und Preiswahrheit ein, damit Verbraucherinnen und Verbraucher echte Rabatte von Mogelpackungen unterscheiden können.“ 

Weitere Verfahren 

Die Verbraucherzentrale geht in verschiedenen weiteren Fällen rechtlich gegen derartige Tricksereien bei Preisangaben vor. Aktuell laufen ähnliche Verfahren gegen MMS E-Commerce (Media Markt/Saturn; Landgericht Ingolstadt, Verhandlungstermin 15.7.2025), Penny (Landgericht Köln, Verkündung am 16.7.2025), und Aldi (OLG Düsseldorf, Verhandlungstermin 9.12.2025).

Hier geht’s zum Urteil des Landgerichts München I gegen Amazon:
Az. 4 HK O 13950/24, nicht rechtskräftig

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.
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