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Einzahlungen/Auszahlungen und Überweisungen sind keine Zustimmung zu einer Vertragsänderung

Stand:
LG Stuttgart, Anerkenntnisurteil vom 24.3.2023, 33 O 38/22 KfH

Die VR-Bank Ludwigsburg hatte Verbraucher:innen angeschrieben und angekündigt, dass bestimmte Handlungen der Verbraucher:innen, wie etwa die Vornahme einer Einzahlung, in einem bestimmten Zeitraum als Zustimmung zu einer Vertragsänderung gewertet würde.
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Die Verbraucherzentrale hatte gegenüber der VR-Bank Ludwigsburg beanstandet, dass diese ihren Kund:innen Schreiben übersandt hatte, in denen Einzahlungen, Auszahlungen oder auch Überweisungen als Zustimmung für eine Vertragsänderung sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit gewertet werden würden. Eine solche Zustimmungsfiktion ist unzulässig, sofern diese zwischen den Vertragsparteien nicht im Vorfeld konkret vereinbart wurde unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben. 

Im gerichtlichen Verfahren gab die VR-Bank Ludwigsburg ein Anerkenntnis ab, so dass entsprechend Anerkenntnisurteil ergehen konnte.

Zum Volltext der Entscheidung:

Anerkenntnisurteil des LG Stuttgart vom 24.3.2023 (Az. 33 O 38/22 KfH)

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LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
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LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 I ZR 82/25

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