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Verbraucherzentrale geht gegen Allianz Lebensversicherungs-AG in Berufung

Stand:
LG Stuttgart, Urteil vom 10.7.2023, 53 O 214/22, nicht rechtskräftig

Das Landgericht Stuttgart ist der Verbraucherzentrale nicht gefolgt. Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die der Versicherung die Möglichkeit einräumt, den Rentenfaktor einseitig herabzusetzen, ist nicht unzulässig.
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Die Verbraucherzentrale hatte eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, auf welche sich die Allianz Lebensversicherungs-AG gegenüber Versicherten berufen hat, als benachteiligend angegriffen. Diese Klausel gibt der Versicherung die Möglichkeit, den Rentenfaktor, der zur Berechnung der Rente dient, einseitig herabzusetzen. Die Verbraucherzentrale vertrat erfolglos die Auffassung, dass durch diese Klausel die Versicherungsnehmer, entgegen den Geboten von Treu und Glauben, benachteiligt werden. Besonders ärgerlich: Sollten sich die Berechnungsgrundlagen zugunsten der Verbraucher:innen wieder verbessern, ist der Versicherer nicht verpflichtet, den Rentenfaktor entsprechend wieder anzupassen und nach oben zu korrigieren.

Die Verbraucherzentrale hat den Versicherer außergerichtlich erfolglos aufgefordert, die nach Auffassung der Verbraucherzentrale benachteiligende Klausel nicht mehr zu verwenden und sich nicht mehr auf diese zu berufen. Im anschließenden Gerichtsverfahren hat das Landgericht Stuttgart zugunsten des Versicherers entschieden. Die beanstandete Klausel hält nach der Entscheidung des Gerichtes einer Inhaltskontrolle stand und sei wirksam. Auch bei einer Prämienerhöhung, das als einseitiges Recht des Versicherers gesetzlich festgelegt ist, kann der Versicherte nur verlangen, dass anstelle der Prämienerhöhung die Versicherungsleistung herabgesetzt wird. Auch hier sei dem Versicherten ein Recht auf Rückanpassung oder gar auf Reduktion der Prämien nicht zugebilligt. Entsprechend sei aber eine Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die eine Rückanpassung nicht vorsieht, nicht als missbräuchlich anzusehen.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des LG Stuttgart vom 10.7.2023 (Az. 53 O 214/22), nicht rechtskräftig

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