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VR Bank Schwäbischer Wald eG in Welzheim zur Folgenbeseitigung verurteilt

Stand:
OLG Stuttgart, Anerkenntnisurteil vom 02.08.2023 (Az. 2 U 34/22)

Die Bank wurde dazu verurteilt, das rechtswidrige Schreiben nicht mehr zu verwenden und alle Kund:innen, die dieses Schreiben erhalten haben, erneut anschreiben und auf die Rechtswidrigkeit hinweisen.
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Die Bank hat in einem Schreiben Ihre Kunden auf die Rechtsprechung des BGH hingewiesen, nach der alle Vertragsänderungen zu Ihrer Wirksamkeit die aktive Zustimmung der Kund:innen benötigt. Daher könne man natürlich das zu Unrecht bezahlte Geld erstattet bekommen, allerdings sehe sich die Bank dann gezwungen, das Vertragsverhältnis, also den Girokontovertrag, zu kündigen.

Hierin haben wir eine rechtswidrige Umgehung der BGH Rechtsprechung erkannt.

Die Bank war aufgrund unserer Abmahnung nicht bereit, eine Unterlassungserklärung abgeben und hat ihre Praxis außergerichtlich verteidigt. Daraufhin haben wir Klage am Landgericht Stuttgart eingereicht und die erste Instanz wider Erwarten verloren. In der zweiten Instanz, vor dem OLG Stuttgart, hat dann die beklagte Bank, kurz vor der mündlichen Hauptverhandlung, wiederum völlig überraschend, eingelenkt und eine Anerkenntniserklärung abgegeben, was zu dem Anerkenntnisurteil geführt hat.

Aufgrund des Urteils darf die Bank das rechtswidrige Schreiben nicht mehr versenden bzw. sich auf dessen Inhalt berufen. Zudem ist die Bank auch zur Folgenbeseitigung verurteilt worden. Das heißt, dass die Bank alle Kund:innen, die das rechtswidrige Schreiben erhalten haben, erneut anschreiben muss und mitteilen, dass das erste Schreiben rechtswidrig war und die Kund:innen ohne befürchten zu müssen, das Konto werde gekündigt, die zu Unrecht bezahlten Kosten zurück fordern können.

Das muss die Bank auch gegenüber dem Gericht nachweisen.

Zum Volltext der Entscheidung:

Anerkenntnisurteil des OLG Stuttgart vom 2.8.2023 (Az. 2 U 34/22)

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Landgericht Ellwangen, Urteil vom 08.12.2023 (Az. 10 O 45/23)
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 21.08.2025 (Az. 2 U 2/24), nicht rechtskräftig

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