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Erforderliche Information über Widerrufsrecht und Stornogebühren

Stand:
Landgericht München I, Urteil vom 02.03.2023, HK O 5628/22

Bei Vertragsschluss außerhalb der Geschäftsräume ist der Verbraucher über das Widerrufsrecht zu informieren und das Musterwiderrufsformular zur Verfügung zu stellen. Stornogebühren bei einem fristgerecht erklärten Widerruf sind unzulässig.
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Der Anbieter hat in der Privatwohnung des Verbrauchers mit diesem einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage geschlossen. Der Verbraucher wurde aber nicht vollständig über sein Widerrufsrecht informiert. Das Musterwiderrufsformular wurde ihm nicht zur Verfügung gestellt. Nach fristgerechtem Widerruf des Vertrages hat der Anbieter den Verbraucher zur Zahlung einer vierstelligen Stornogebühr aufgefordert.

Wir haben den Anbieter abgemahnt, eine außergerichtliche Einigung war nicht möglich, deshalb haben wir Klage beim zuständigen Landgericht München I eingelegt. Der Anbieter hat vor der mündlichen Verhandlung ein Anerkenntnis der Klagansprüche abgegeben, so dass ein Anerkenntnisurteil ergehen konnte.

Mit dem Urteil wurde dem Anbieter untersagt, Verbraucher:innen anzurufen zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages, sofern zuvor kein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt wurde. Weiter wurde dem Anbieter untersagt, Verbraucherverträge in Privatwohnungen von Verbrauchern zu schließen, ohne Verbraucher:innen zugleich über ihre Widerrufsrechte zu informieren und das Musterwiderrufsformular zu Verfügung zu stellen. Weiter wurde dem Anbieter untersagt, bei einem fristgerechten Widerruf Stornogebühren in Rechnung zu stellen.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht München I vom 2.3.2023 (Az. HK O 5628/22)

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Das Kammergericht hat die Tarifspaltung des Berliner Gasgrundversorgers für unzulässig erklärt. Daraus können sich hohe Nachforderungen derjenigen Verbraucher:innen ergeben, die in den teuren Neukundentarif gefallen waren. Das letzte Wort wird aber wohl der Bundesgerichtshof haben.
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