Kostenloses Online-Seminar "ETF als Geldanlage und Altersvorsorge – warum ETFs die erste Wahl sind" am 11. Dezember um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden.

Irreführende Widerrufsbelehrung und unberechtigte Schadensersatzforderungen

Stand:
LG Berlin, Urteil vom 27.08.2024 (103 O 65/23)
Das Landgericht Berlin II hat der Thermondo Energy Zwei GmbH untersagt, eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung zu verwenden und unberechtigt Schadensersatzforderungen nach einem fristgerechten Widerruf geltend zu machen.

Das Landgericht Berlin II entschied am 27.08.2024 (Az. 103 O 65/23), dass die Thermondo Energy Zwei GmbH keine unzulässigen Widerrufsbelehrungen mit der Angabe eines falschen Widerrufsempfängers mehr verwenden darf. Zudem dürfen keine Schadensersatzforderungen nach einem fristgerechten Widerruf für eine vermeintliche „Stornierung“ erhoben werden.

Off

Eine Verbraucherin hatte mit der Thermondo Energy Zwei GmbH im Fernabsatz einen Vertrag über die Installation einer Heizungsanlage im Rahmen eines sogenannten Thermondo-365-Auftrags abgeschlossen. In der Widerrufsbelehrung gab das Unternehmen als Empfänger des Widerrufs das Schwesterunternehmen, die Thermondo Energy GmbH, an.  Nachdem die Verbraucherin innerhalb der gesetzlichen Frist von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hatte, erhielt sie eine E-Mail, in der ihr Widerruf als „Stornierung“ eingeordnet und als rechtswidrig zurückgewiesen wurde. Dabei verlangte die Thermondo Energy Zwei GmbH eine Entschädigung in Höhe von 15 % des Angebotspreises für die Rückabwicklung des Vertrages. 

Nach einer Verbraucherbeschwerde mahnte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die Thermondo Energy Zwei GmbH aufgrund der irreführenden Widerrufsbelehrung, der unzulässigen Beschränkung des Widerrufsrechts und der unrechtmäßigen Schadensersatzforderung ab. 

Da eine Unterlassungserklärung außergerichtlich nicht abgegeben wurde, erhob die Verbraucherzentrale Klage.

Das Landgericht Berlin II stellte in erster Instanz fest, dass die Widerrufsbelehrung rechtswidrig war, weil sie eine falsche juristische Person als Empfänger des Widerrufs angab. Dies verstoße gegen die gesetzlichen Vorgaben zum Widerrufsrecht. Ungeachtet der Frage, ob es neben dem Vertragspartner einen anderen Empfänger für den Widerruf, etwa das Schwester-Unternehmen als Empfangsboten, geben darf, müsse in einem solchen Fall jedenfalls hinreichend deutlich hierrüber belehrt werden. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Eine solche Falschbezeichnung in der Widerrufsbelehrung sei darüber hinaus auch nicht unbeachtlich, da hierdurch Fehlvorstellungen der Verbraucher im Hinblick auf die Rückabwicklung des Vertrages hervorgerufen werden können.

Ebenso wurde die Forderung nach Schadensersatz als unzulässige geschäftliche Handlung gemäß § 5 Abs. 1 UWG eingestuft. Das Gericht hat darin, entsprechend der Klage der Verbraucherzentrale, eine objektiv unzutreffende Angabe und damit eine irreführende unzulässige geschäftliche Handlung gesehen. Denn der Widerruf der Verbraucherin war aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung nach § 356 Abs. 3 S. 1, 2 BGB noch fristgerecht und schloss daher einen entsprechenden Schadensersatz aus.


Zum Volltext der Entscheidung

LG Berlin II vom 27.08.2024 (Az. 103 O 65/23), nicht rechtskräftig

genau genommen Podcast Logo (Verbraucherzentrale)

Podcast: Ärger mit Post- und Paketsendungen

Ein Paket oder Brief - unendlich viele Möglichkeiten, was beim Versand schiefgehen kann. Glücklicherweise lassen sich die meisten Probleme mit verspäteter und verlorener Post lösen. Wir verraten, in welchen Fällen die Verantwortung hierfür beim Anbieter liegt und wann Sie selbst aktiv werden müssen.

Preisnachlässe ohne nachvollziehbaren Bezugspunkt bei Lidl

LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 I ZR 82/25

Unzulässige Werbung mit Preisreduzierungen bei Vergleich mit „Standardverpackungen“ und UVP bei „exklusiven“ Artikeln

Lidl: Unzulässige Werbung mit UVP, wenn diese nicht ernsthaft erteilt wurde

LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 (I ZR 80/25)

Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.
Junger Mann sitzt mit Laptop auf dem Sofa

Umfrage: Jede:r Zehnte ohne private Haftpflicht-Versicherung

Neuer Versicherungs-Check der Verbraucherzentralen hilft,
Lücken bei wichtigem Schutz zu erkennen
vhs-Lernpotal auf einem Laptop

Sicherheit beim Online-Kauf – Verbraucherrechte leicht erklärt

Deutscher Volkshochschul-Verband und Verbraucherzentrale Baden-Württemberg veröffentlichen gemeinsam niedrigschwelliges Bildungsangebot