Kostenloses Online-Seminar "Heizen mit Weitsicht: Warum jetzt die richtige Zeit für den Umstieg ist!" am 19. Januar um 10 Uhr. Jetzt hier anmelden.

Klage gegen Mogelpackung vom OLG Düsseldorf zurückgewiesen. Aufgehoben durch den BGH.

Stand:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.3.2023, I-20 U 176/21; Aufgehoben durch BGH, Urteil vom 29.05.2024, Az. 1 ZR 43/23

Ein Verstoß gegen das Mess- und Eichgesetz führt im Fernabsatz zu keiner spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher, so das OLG. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und den Anbieter antragsgemäß verurteilt.
Off

L‘Oreal hat über das Internet ein Waschgel vertrieben, das in einer Tube abgefüllt war, die auf dem Kopf stehend abgebildet war. Erst beim Umdrehen der Verpackung konnten die Verbraucher:innen zu Hause nach Erhalt der Ware feststellen, dass die Tube nur teilweise befüllt war.

Nach erfolgloser Abmahnung hat die Verbraucherzentrale L‘Oreal verklagt. Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage zurückgewiesen, Az. 37 O 42/20, da ein Verstoß gegen das Mess- und Eichgesetz nicht vorliegen würde und Verbraucher:innen durch die Präsentation im Internet auch nicht getäuscht würden. Gegen diese Entscheidung haben wir Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat aber auch die Berufung zurückgewiesen.

Entgegen der ersten Instanz hat das Oberlandesgericht zwar einen Verstoß gegen das Mess- und Eichgesetz bejaht, aber der Verbraucher sei in seinen Interessen durch diesen Verstoß nicht spürbar beeinträchtigt werde. Der Verbraucher nehme die Befüllung und Größe der Verpackung erst nach Anlieferung und damit nach Vertragsschluss zur Kenntnis. Deshalb sei der Verstoß für die Kaufentscheidung unerheblich. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Wir haben gegen diese Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Revision wurde vom BGH zugelassen, Az. l ZR 43/23. 

Der Bundesgerichtshof schloss sich der Bewertung des Berufungsgerichtes nicht an. Unabhängig vom einen Verstoß gegen § 43 Abs. 2 MessEG, der jeden Vertriebsweg betrifft, liegt ein Verstoß gegen § 5 UWG vor. Das beworbene Waschgel war auf der Internetseite abgebildet und konnte online erworben werden. Die interessierten Verbraucher durften erwarten, dass die Verpackung des Produktes in einem angemessenen Verhältnis zu der enthaltenen Füllmenge steht. Da die Tube jedoch nur zu zwei Dritteln befüllt war, lag ein angemessenes Verhältnis nicht vor. Diese Irreführung war auch geeignet die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.

Der BGH hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.3.2023 (Az. I-20 U 176/21 )

Aufgehoben durch BGH, Urteil vom 29.05.2024 (Az. 1 ZR 43/23)

 

Jemand schließt ein Bankschließfach auf

Einbruch in der Sparkasse Gelsenkirchen: Wer haftet für mein Schließfach?

Nach dem Einbruch in der Sparkasse in Gelsenkirchen-Buer sorgen sich viele Betroffene um Ersatz für ihre Verluste. Und auch generell wirft das Geschehen die Frage auf, wann Banken oder Versicherungen in solchen Fällen haften.
Gemüse auf einem Teller

So energiereich ist To-go-Essen

Verbraucherzentralen auf der Grünen Woche in Berlin
Logo des Podcasts "genau genommen" mit der Illustration einer Frau

Podcast: Was Sie schon immer über Cybercrime wissen wollten...

Datendiebstahl und Onlinebetrug sind keine Kavaliersdelikte, sondern verursachen jährlich Schäden in Milliardenhöhe. Und Dank der weitreichenden Digitalisierung unseres Alltags und immer leistungsfähigerer Software geraten neben großen Firmen zunehmend Privatpersonen ins Visier von Cyberkriminellen.
Aldi Logo auf Schild

Urteil gegen Aldi Süd wegen irreführender Preiswerbung

Oberlandesgericht bestätigt Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im Aldi-Streit
Schmuckbild

Festlich, gemütlich, bewusst: Energie sparen an Weihnachten

Weihnachten ist die Zeit des Lichts, des Duftes von Plätzchen und des Zusammenseins. Gleichzeitig steigen in vielen Haushalten Strom- und Heizkosten – oft unbemerkt. Dabei lässt sich das Fest mit kleinen, alltagstauglichen Tricks noch gemütlicher gestalten, ohne dass jemand auf Stimmung oder Wärme verzichten muss.