Kostenloses Online-Seminar "Richtig versichert“ am 08. Mai um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen. 

Mogelpackungen sind auch im Online-Vertrieb irreführend

Stand:
Wird durch eine Produktverpackung eine größere Füllmenge vorgetäuscht, als in der Verpackung enthalten ist, liegt eine Mogelpackung vor, sofern die gegebene Füllmenge nicht auf technischen Erfordernissen beruht
Off

Von L’Oréal war vor vier Jahren ein Duschgel in einer Verpackung vertrieben worden, die von der Verbraucherzentrale als irreführende Mogelpackung erfolglos abgemahnt worden war. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte zwar, dass die Verpackung im Hinblick auf die konkrete Gestaltung und die Befüllung gegen das Mess- und Eichgesetz verstoßen würde. Die damalige Verpackung täusche entgegen § 43 Abs. 2 MessEG eine größere als die tatsächlich enthaltene Füllmenge vor. Allerdings kam das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Verstoß gegen die Marktverhaltensvorschriften nicht geeignet ist die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, da es sich bei dem gerügten Verstoß um den Online-Vertrieb des Produktes handelte. Die Füllmenge werde angegeben, die tatsächliche Größe der Verpackung aber könne der Verbraucher nicht wahrnehmen. Der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Bewertung des Berufungsgerichtes nicht an. Unabhängig vom einen Verstoß gegen § 43 Abs. 2 MessEG, der jeden Vertriebsweg betrifft, liegt ein Verstoß gegen § 5 UWG vor. Das beworbene Waschgel war auf der Internetseite abgebildet und konnte online erworben werden. Die interessierten Verbraucher durften erwarten, dass die Verpackung des Produktes in einem angemessenen Verhältnis zu der enthaltenen Füllmenge steht. Da die Tube jedoch nur zu zwei Dritteln befüllt war, lag ein angemessenes Verhältnis nicht vor. Diese Irreführung war auch geeignet die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.

Die Verbraucherzentrale hat nach einer erfolglosen Abmahnung Klage erhoben. Das Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2021, Az. 37 O 42/20 und das Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2023, Az. 20 U 176/21 haben die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte die Revision nicht zugelassen.

Der Bundesgerichtshof hat der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben und mit Urteil vom 29.05.2024 die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.


Zum Volltext der Entscheidung

BGH Karlsruhe Urteil vom 29. Mai 2024 (I ZR 43/23)

Eine Person hat Fragezeichen im Kopf und schaut auf eine Rechnung der PVZ.

Vorsicht bei Rechnungen der PVZ für Zeitschriften-Abos

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen ein kostenloses Probe-Abo für Zeitschriften angeboten wurde. Doch später erhalten sie eine Rechnung über ein kostenpflichtiges Zeitschriften-Abo von der Pressevertriebszentrale (PVZ). Es handelt sich um eine Abofalle. Was müssen Sie wissen und können Sie tun?
Mann fängt Bildausschnitt mit Fingern ein

Sonnenenergie clever nutzen

Am 3. Mai feiert die Welt den Tag der Sonne – und die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg lädt ein, die Möglichkeiten der Solarenergie aus erster Hand zu erfahren. Ob Photovoltaikanlagen, Stromspeicher oder Stecker-Solargeräte – mit einer unabhängigen Beratung können Verbraucher ihre persönliche Energiewende starten.
Fitnessstudio - Frau packt ihre Trinkflasche in die Tasche

Trickserei bei Verträgen mit Fitnessstudios

Urteil gegen irreführende Preisangaben.

Fehlende Hinweise bei Werbung zu dauerhafter Haarentfernung, Verstoß gegen Unterlassungsvertrag

LG Darmstadt, Urteil vom 9. November 2023 (Az. 14 O 67/22)
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. März 2025 (Az. 6 U 189/23), nicht rechtskräftig

„Schluss mit rupfen, zupfen, wachsen und rasieren dank der dauerhaften Haarentfernung mit Licht*“ – Oberlandesgericht bestätigt Verurteilung zur Unterlassung irreführender Werbung

Irreführende Werbung für dauerhafte Haarentfernung verboten

LG Karlsruhe, Urteil vom 31.08.2023 (Az. 15 O 8/23 KfH)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2025 ( Az. 6 U 181/23), nicht rechtskräftig

Das Remove Laserzentrum hatte im Internet mit dauerhafter Haarentfernung geworben, ohne Verbraucher:innen darauf hinzuweisen, dass meist mehr als eine Behandlung für eine dauerhafte Haarentfernung benötigt wird. Urteil zugunsten der Verbraucherzentrale ergangen.