Kostenloses Online-Seminar "Photovoltaik - Mit Sonne rechnen!" am 28. April um 10 Uhr. Jetzt hier anmelden.

Mogelpackungen sind auch im Online-Vertrieb irreführend

Stand:
Wird durch eine Produktverpackung eine größere Füllmenge vorgetäuscht, als in der Verpackung enthalten ist, liegt eine Mogelpackung vor, sofern die gegebene Füllmenge nicht auf technischen Erfordernissen beruht
Off

Von L’Oréal war vor vier Jahren ein Duschgel in einer Verpackung vertrieben worden, die von der Verbraucherzentrale als irreführende Mogelpackung erfolglos abgemahnt worden war. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte zwar, dass die Verpackung im Hinblick auf die konkrete Gestaltung und die Befüllung gegen das Mess- und Eichgesetz verstoßen würde. Die damalige Verpackung täusche entgegen § 43 Abs. 2 MessEG eine größere als die tatsächlich enthaltene Füllmenge vor. Allerdings kam das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Verstoß gegen die Marktverhaltensvorschriften nicht geeignet ist die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, da es sich bei dem gerügten Verstoß um den Online-Vertrieb des Produktes handelte. Die Füllmenge werde angegeben, die tatsächliche Größe der Verpackung aber könne der Verbraucher nicht wahrnehmen. Der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Bewertung des Berufungsgerichtes nicht an. Unabhängig vom einen Verstoß gegen § 43 Abs. 2 MessEG, der jeden Vertriebsweg betrifft, liegt ein Verstoß gegen § 5 UWG vor. Das beworbene Waschgel war auf der Internetseite abgebildet und konnte online erworben werden. Die interessierten Verbraucher durften erwarten, dass die Verpackung des Produktes in einem angemessenen Verhältnis zu der enthaltenen Füllmenge steht. Da die Tube jedoch nur zu zwei Dritteln befüllt war, lag ein angemessenes Verhältnis nicht vor. Diese Irreführung war auch geeignet die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.

Die Verbraucherzentrale hat nach einer erfolglosen Abmahnung Klage erhoben. Das Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2021, Az. 37 O 42/20 und das Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2023, Az. 20 U 176/21 haben die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte die Revision nicht zugelassen.

Der Bundesgerichtshof hat der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben und mit Urteil vom 29.05.2024 die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.


Zum Volltext der Entscheidung

BGH Karlsruhe Urteil vom 29. Mai 2024 (I ZR 43/23)

Ein Glas cremige Sojamilch steht im Zentrum dieser hellen, minimalistischen Komposition auf einem weißen Stoffuntergrund, während ein darüber balancierter Holzlöffel eine Häufung runder, gelblicher Sojabohnen präsentiert. Die sanfte Beleuchtung in warmen Beigetönen betont die natürliche Textur der Zutaten, die durch weitere dekorativ verstreute Bohnen im weichgezeichneten Hintergrund ergänzt werden.

Mythen, Risiken und Chancen: Soja im Faktencheck

Verbraucherzentralen ordnen Sorgen und Hoffnungen rund um den Verzehr von Soja ein
Schmuckbild

Weitere Rentenfaktorklauseln vor Gericht

Verbraucherzentrale hat Klage gegen Allianz und R+V eingereicht
Eine ältere Frau sitzt im Rollstuhl und wird von einem jungen Mann angeschoben

Pflege zuhause organisieren

Viele Angehörige fühlen sich mit der Pflegesituation zunächst überfordert. Oft unerwartet ist z.B. die Mutter oder der Vater, die Partnerin oder der Partner auf Pflege angewiesen. Was in dieser Situation für alle Beteiligten wichtig ist, erläutern wir in diesem Podcast.
Mehrere Steckdosen in der Wand, teils mit Steckern

Zu hohe Stromkosten? So gelingt der Anbieterwechsel

Verbraucherzentrale erklärt Schritt für Schritt, wie Verbraucher:innen einfach und sicher wechseln können.
Schmuckbild

Doppelter Ärger nach falschem Jobangebot

Ein Verbraucher erhält Rechnungen und Mahnungen für zwei Mobilfunkverträge, die er nicht abgeschlossen hat. Sein Verdacht: Bei einem falschen Bewerbungsgespräch haben Kriminelle seine Daten geklaut.