Kostenloses Online-Seminar "Dem Süßen auf der Spur: Zucker, Süßungsmittel und Zuckeralternativen" am 10. Februar um 14 Uhr. Jetzt hier anmelden.

Mogelpackungen sind auch im Online-Vertrieb irreführend

Stand:
Wird durch eine Produktverpackung eine größere Füllmenge vorgetäuscht, als in der Verpackung enthalten ist, liegt eine Mogelpackung vor, sofern die gegebene Füllmenge nicht auf technischen Erfordernissen beruht
Off

Von L’Oréal war vor vier Jahren ein Duschgel in einer Verpackung vertrieben worden, die von der Verbraucherzentrale als irreführende Mogelpackung erfolglos abgemahnt worden war. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte zwar, dass die Verpackung im Hinblick auf die konkrete Gestaltung und die Befüllung gegen das Mess- und Eichgesetz verstoßen würde. Die damalige Verpackung täusche entgegen § 43 Abs. 2 MessEG eine größere als die tatsächlich enthaltene Füllmenge vor. Allerdings kam das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Verstoß gegen die Marktverhaltensvorschriften nicht geeignet ist die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, da es sich bei dem gerügten Verstoß um den Online-Vertrieb des Produktes handelte. Die Füllmenge werde angegeben, die tatsächliche Größe der Verpackung aber könne der Verbraucher nicht wahrnehmen. Der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Bewertung des Berufungsgerichtes nicht an. Unabhängig vom einen Verstoß gegen § 43 Abs. 2 MessEG, der jeden Vertriebsweg betrifft, liegt ein Verstoß gegen § 5 UWG vor. Das beworbene Waschgel war auf der Internetseite abgebildet und konnte online erworben werden. Die interessierten Verbraucher durften erwarten, dass die Verpackung des Produktes in einem angemessenen Verhältnis zu der enthaltenen Füllmenge steht. Da die Tube jedoch nur zu zwei Dritteln befüllt war, lag ein angemessenes Verhältnis nicht vor. Diese Irreführung war auch geeignet die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen.

Die Verbraucherzentrale hat nach einer erfolglosen Abmahnung Klage erhoben. Das Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2021, Az. 37 O 42/20 und das Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2023, Az. 20 U 176/21 haben die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte die Revision nicht zugelassen.

Der Bundesgerichtshof hat der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben und mit Urteil vom 29.05.2024 die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.


Zum Volltext der Entscheidung

BGH Karlsruhe Urteil vom 29. Mai 2024 (I ZR 43/23)

"dürfen die das?" Podcast – Staffel 2: Inventur im Onlineshop (1/4)

Manipulative Klickstrecken, unseriöse Nutzerwertungen, Ramsch aus "China-Shops" und verlockende App Games um Bonuspunkte und Rabatte in Onlineshops. Die zweite Staffel unserer Podcastreihe "dürfen die das?" beginnt mit einer Bestandsaufnahme zum Verbraucherschutz im E-Commerce im Jahr 2026.
Schmuckbild

Keine Gewährleistung bei Rabatt?

Ein Möbelhändler versuchte das Recht auf Gewährleistung unter anderem für reduzierte Waren und Ausstellungsstücke in seinen Geschäftsbedingungen auszuschließen. Doch das ist nicht erlaubt.
Junge Frau sitzt vor einem Laptop und macht sich Notizen

Kostenlose Online Seminare: Programm mit über 60 Vorträgen veröffentlicht

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat ihr neues Online-Seminarprogramm bis Juli 2026 veröffentlicht.
Gentechniker hält ein Schild mit der Aufschrift CRISPR/Cas9 in die Kamera.

Gentechnik - neue Regelungen, weniger Transparenz

Neue gentechnische Verfahren unterliegen derzeit noch dem Gentechnikgesetz. Auf EU Ebene wurde jedoch eine neue Regelung beschlossen. Sollte diese in Kraft treten, würden künftig viele Pflanzen – und damit auch zahlreiche Lebensmittel – nicht mehr unter das Gentechnikrecht fallen.
Schmuckbild

Neue Norm für Balkonkraftwerke bringt Klarheit

Eindeutige Vorgaben für Anschluss, Leistung und Anmeldung