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Klage gegen Thermondo GmbH abgewiesen - Berufung wurde eingelegt

Stand:
Beantragt wurde, der Beklagten zu untersagen, gegenüber Verbraucher:innen, die mit einem dritten Unternehmen einen Vertrag abgeschlossen und diesen fristgerecht widerrufen hatten, zu behaupten, ihr stünden Stornierungskosen als Schadensersatz zu.
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Die Beklagte (Thermondo GmbH) hatte an eine Verbraucherin eine Rechnung versendet über angebliche Stornierungskosten, obwohl die Verbraucherin den Vertrag mit einem dritten Unternehmen (Thermondo Energy Zwei GmbH) geschlossen und auch diesem gegenüber fristgerecht widerrufen hatte. In dem Rechnungsschreiben behauptete die Thermondo GmbH es würden „vereinbarungsgemäß“ „Stornierungskosten zu unserem Angebot 05[...]“ in Rechnung gestellt.

Das Landgericht vertrat zwar die Auffassung, dass die Angabe, es sei ein Vertrag geschlossen worden, unwahr sei. Aber kam überraschend zu dem Ergebnis, dass diese irreführende und unwahre Behauptung nicht geeignet gewesen sei, die Verbraucherin zu einer geschäftlichen Handlung – in diesem Fall der eigentlich unnötigen Zahlung der Stornierungskosten –  zu veranlassen. Denn im Hinblick auf das Vertragsvolumen, des mit der Thermondo Energy Zwei GmbH geschlossenen Vertrages, Vertragsdauer 15 Jahre und Kosten in Höhe von 30.000 Euro, würden sich Verbraucher doch genau informieren und die umfangreichen Unterlagen sichten, so dass sie wissen würden, dass sie mit der mahnenden Firma, Thermondo Gmbh, eben nie einen Vertrag geschlossen hatten und daher auch die Stornierungskosten nicht zahlen müssen.

Auch die weitere Behauptung, mit der Thermondo Energy Zwei GmbH wären angeblich Stornierungskosten vereinbart gewesen und diese seien der Thermondo GmbH von Thermondo Energy Zwei GmbH abgetreten worden, seien nicht irreführend. Außerdem habe die Verbraucherin doch unschwer feststellen können, dass die Beklagte Thermondo GmbH, die die irreführende Rechnung versandt hatte, unter einer anderen Anschrift firmiere, als die ursprüngliche Vertragspartnerin.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat vor dem Kammergericht Berlin Berufung eingelegt (Az. 5 U 2/24).


Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des LG Berlin II von 11.01.2024, Az. 93 O 66/23 (nicht rechtskräftig)

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Landgericht Offenburg, Urteil vom 08.07.2025 (Az. 5 O 1/23 KfH)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2026 (Az. 14 U 83/25)

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