Kostenloses Online-Seminar "Durstlöscher Wasser – Aus der Leitung oder aus der Flasche?“ am 24. Juli um 18 Uhr. Hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen. 

Klage gegen Thermondo GmbH abgewiesen - Berufung wurde eingelegt

Stand:
Beantragt wurde, der Beklagten zu untersagen, gegenüber Verbraucher:innen, die mit einem dritten Unternehmen einen Vertrag abgeschlossen und diesen fristgerecht widerrufen hatten, zu behaupten, ihr stünden Stornierungskosen als Schadensersatz zu.
Off

Die Beklagte (Thermondo GmbH) hatte an eine Verbraucherin eine Rechnung versendet über angebliche Stornierungskosten, obwohl die Verbraucherin den Vertrag mit einem dritten Unternehmen (Thermondo Energy Zwei GmbH) geschlossen und auch diesem gegenüber fristgerecht widerrufen hatte. In dem Rechnungsschreiben behauptete die Thermondo GmbH es würden „vereinbarungsgemäß“ „Stornierungskosten zu unserem Angebot 05[...]“ in Rechnung gestellt.

Das Landgericht vertrat zwar die Auffassung, dass die Angabe, es sei ein Vertrag geschlossen worden, unwahr sei. Aber kam überraschend zu dem Ergebnis, dass diese irreführende und unwahre Behauptung nicht geeignet gewesen sei, die Verbraucherin zu einer geschäftlichen Handlung – in diesem Fall der eigentlich unnötigen Zahlung der Stornierungskosten –  zu veranlassen. Denn im Hinblick auf das Vertragsvolumen, des mit der Thermondo Energy Zwei GmbH geschlossenen Vertrages, Vertragsdauer 15 Jahre und Kosten in Höhe von 30.000 Euro, würden sich Verbraucher doch genau informieren und die umfangreichen Unterlagen sichten, so dass sie wissen würden, dass sie mit der mahnenden Firma, Thermondo Gmbh, eben nie einen Vertrag geschlossen hatten und daher auch die Stornierungskosten nicht zahlen müssen.

Auch die weitere Behauptung, mit der Thermondo Energy Zwei GmbH wären angeblich Stornierungskosten vereinbart gewesen und diese seien der Thermondo GmbH von Thermondo Energy Zwei GmbH abgetreten worden, seien nicht irreführend. Außerdem habe die Verbraucherin doch unschwer feststellen können, dass die Beklagte Thermondo GmbH, die die irreführende Rechnung versandt hatte, unter einer anderen Anschrift firmiere, als die ursprüngliche Vertragspartnerin.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat vor dem Kammergericht Berlin Berufung eingelegt (Az. 5 U 2/24).


Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil des LG Berlin II von 11.01.2024, Az. 93 O 66/23 (nicht rechtskräftig)

genau genommen Podcast Logo (Verbraucherzentrale)

Podcast: Ärger mit Post- und Paketsendungen

Ein Paket oder Brief - unendlich viele Möglichkeiten, was beim Versand schiefgehen kann. Glücklicherweise lassen sich die meisten Probleme mit verspäteter und verlorener Post lösen. Wir verraten, in welchen Fällen die Verantwortung hierfür beim Anbieter liegt und wann Sie selbst aktiv werden müssen.
Logo des Podcasts "dürfen die das?" neben Illustration eines Smartphones, in dessen Kameraline ein Kopfhörer zu sehen ist.

"dürfen die das?" Podcast: Dr. med. von und zu Fake (1/6)

Verlustreiche Gewinnspiele, falsche Prominente und leere Versprechen im ersten Teil unserer neuen Podcastreihe "dürfen die das?" rund um unseriöse Influencer und Onlinewerbung.
Person mit Mobiltelefon in der Hand

BGH-Urteil gegen Parship: Vertragsverlängerungen teilweise unwirksam

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) und eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Brandenburg gegen die Online-Partnervermittlung entschieden. Automatische Verlängerungen von Sechs-Monats-Verträgen waren unwirksam. Betroffenen stehen Rückzahlungen zu.
Person mit Mobiltelefon in der Hand

BGH ebnet Weg für Erstattungen nach Sammelklage gegen Parship

Der vzbv hatte mit einer Sammelklage automatische Vertragsverlängerungen von Parship angegriffen. Der Bundesgerichtshof hat die Verlängerungen teilweise für unwirksam erklärt. Verbraucher:innen können Rückzahlungen verlangen. Ein fristloses Kündigungsrecht hat das Gericht nicht anerkannt.
Solaranlage an einem Balkon

Vom Süddach bis zum Balkonmodul: Was bei Solarstrom wirklich zählt

Energieexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg räumt mit populären Irrtümern auf