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Schadensersatzforderung bei nicht rechtzeitiger Terminabsage unzulässig

Stand:
Landgericht Frankfurt, Urteil vom 22.03.2023, 2-24 O 22/23

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Klausel, nach der der Verbraucher bei einer nicht rechtzeitigen Absage – spätestens 48 Stunden vorher - einer Therapiestunde 90 Euro zu zahlen hat, unzulässig.
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Die Betreiberin einer Privatpraxis für Therapie und Prävention, Praxis Göbel, hat in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten, dass bei einer Terminabsage die Honorarstunde in Rechnung gestellt wird, sofern die Absage nicht rechtzeitig, 48 Stunden vor der Therapiestunde, erfolgt. Eine solche Klausel ist unzulässig, da bei einem Dienstleistungsertrag, bei dem Leistungen im Hinblick auf die Gesundheit erbracht werden sollen, zum einen jederzeit fristlos kündbar ist. Zum anderen ein pauschalierter Schadensersatzanspruch, bei dem dem Verbraucher nicht die Möglichkeit eingeräumt wird nachzuweisen, dass ein geringerer oder vielleicht auch gar kein Schaden angefallen ist, unzulässig ist. Wir haben die Anbieterin abgemahnt eine außergerichtliche Klärung war nicht möglich, so dass wir Klage erhoben haben. Das zuständige Landgericht Frankfurt a. Main hat antraggemäß Versäumnisurteil erlassen.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Frankfurt vom 22.3.2023 (Az. 2-24 O 22/23)

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