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Unzulässige Behauptung beim Verkauf von Schuhen

Stand:
LG Darmstadt, Urteil vom 19.04.2023, 16 O 2/23

Linderung von Gelenkschmerzen durch Schuhwerk: Unzulässige Behauptung, wenn die angebotenen Schuhe eine solche Wirkungsweise nicht haben.
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Ein Anbieter von Gummischuhen hat seine „Schlappys“ damit beworben, dass diese Fuß- und Gelenkschmerzen lindern und eine sofortige Erleichterung für schmerzende Füße, Knöchel, Knie und Hüfte bewirken, obwohl die angebotenen Schuh eine solche Wirkweise nicht haben.

Von dem Anbieter werden die Schuhe mit einem unmittelbaren Behandlungserfolg beworben. Der Hersteller selbst behauptet im Gegensatz zu dem Anbieter nicht, dass die weichen Gummischuhe irgendeine therapeutische Wirkung haben. Der Anbieter hat vielmehr versucht die aus China importierten Gummischuhe mit einer dreisten Verbrauchertäuschung zu vermarkten.

Im Gerichtsverfahren hat der abgemahnte Anbieter die Klaganträge anerkannt, so dass ein Anerkenntnisurteil vom Landgericht Darmstadt, Az. 16 O 2/23 erlassen wurde.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Darmstadt vom 19.4.2023 (16 O 2/23)

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Lidl: Unzulässige Werbung mit UVP, wenn diese nicht ernsthaft erteilt wurde

LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 (I ZR 80/25)

Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.

Preisnachlässe ohne nachvollziehbaren Bezugspunkt bei Lidl

LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 I ZR 82/25

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