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Werbliche Garantieankündigung ist einzuhalten

Stand:
Landgericht Frankfurt am Main, Anerkenntnisurteil vom 16.09.2019, Az. 3-08 O 86/19

Verfahren gegen Samsung Electronics GmbH

Landgericht Frankfurt am Main, Anerkenntnisurteil vom 16.09.2019, Az. 3-08 O 86/19

Das Urteil ist rechtskräftig

Solange ein Unternehmen auf seiner Website  mit einer  5-Jahres-Garantie für den Kauf für Unterhaltungselektronik wirbt, muss es diese auch gewähren und  kann sich nicht darauf berufen, dass eine zeitlich begrenzte Aktion bereits abgelaufen ist.

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Die Samsung Electronics GmbH hat vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein Anerkenntnisurteil in einem Verfahren abgegeben, das von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg angestrengt worden war.

Gegenstand des Verfahrens war die werbliche Ankündigung einer 5 Jahres Garantie für Geräte der Unterhaltungselektronik auf der Internetseite des Unternehmens.

Ein Verbraucher wünschte nach Abschluss eines Kaufvertrages eine schriftliche Bestätigung der auf der Webseite angekündigten Garantiezusage. Diese Bestätigung wurde dem Verbraucher jedoch mit der Begründung verweigert, die Garantieankündigung sei im Rahmen einer zeitlich begrenzten Aktion angekündigt worden und dieser Zeitraum wäre bereits vor Abschluss des Kaufvertrages abgelaufen gewesen. Die Webseite und damit auch die Ankündigungen auf der Webseite würden von der Beklagten „ohne jede Gewährleistung“ zur Verfügung gestellt.

Eine Garantie ist jedoch ein Beschaffenheitsmerkmal einer Ware (siehe auch BGH Urteil vom 15.06.2016 Az. VIII ZR 134/15). Ein Unternehmer kann die in der Werbung und auch auf der Webseite herausgestellten Eigenschaften der Ware und Garantiezusagen nicht mit dem Hinweis, dass eine Haftung für den werblichen Internetauftritt nicht übernommen werden könnte, leugnen oder zurücknehmen.

Durch Zurückweisung des berechtigten Anspruches des Verbrauchers auf Bestätigung der Garantie wird dieser über seine Rechte irregeführt, § 5 abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG.

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil Landgericht Frankfurt am Main vom 16.09.2019 (3-08 O 86/19)

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