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Unterrichtsmaterial "Ein soziales Medium – verschiedene Perspektiven"

Stand:
Laden Sie hier die Unterrichtseinheit für die Sekundarstufe I herunter zur Auseinandersetzung mit Eigen- und Fremddarstellung von Unternehmen am Beispiel von Facebook und Missbrauch von Verbraucherdaten.
Weißer Daumen auf blauem Hintergrund
Off

Deutscheinheit zur Auseinandersetzung mit Eigen- und Fremddarstellung von Unternehmen am Beispiel von Facebook und Missbrauch von Verbraucherdaten. Dabei werden Inhaltskompetenzen wie Textanalyse und Quellenprüfung mit denen der Leitperspektive Verbraucherbildung zielgruppengerecht verknüpft.

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Schülerarbeitsblatt + Lehrerhandreichung

Einordnung in den Bildungsplan 2016

Kategorie
3.2.1 Texte und andere Medien
3.2.1.2 Sach- und Gebrauchstexte
3.2.1.3 Medien

Inhaltliche Kompetenzen
(7) das Thema und zentrale Aussagen eines Textes bestimmen und benennen
(8) Sachtexte aufgrund ihrer informierenden, instruierenden, appellativen, argumentativen, regulierenden Funktion bestimmen und unterscheiden (zum Beispiel Lexikonartikel, Gebrauchsanweisung, Nachricht, Werbetext, Gesetzestext)
(9) Sach- und Gebrauchstexte hinsichtlich der Aspekte
– Thema, Informationsgehalt
– Aufbau
– Sprache
– Adressaten, Intention analysieren

(2) Funktionen von Medien unterscheiden, vergleichen und bewerten (Information, Kommunikation, Unterhaltung, auch Werbung)
(20) Informationen aus medialen Quellen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit prüfen, auch vergleichend mit alternativen Medienangeboten

Konkretisierende/r Begriff/e
Alltagskonsum, Chancen und Risiken der Lebensführung, Medien als Einflussfaktoren

Klassenstufe und Niveau
Klasse 8 – E/GYM

Hinweise zur Umsetzung

Zeitaufwand
90 min. (ggf. mehr); empfohlen wird, Aufgabe 1 als Hausaufgabe aufzugeben und Aufgaben 2 und 3 im Unterricht bearbeiten zu lassen.

Vorkenntisse
Die SuS sollten Vorkenntnisse zu den Themen Datenschutz und sozialen Medien haben (zum Beispiel aus dem Basiskurs Medienbildung). Darüber hinaus ist es von Vorteil, wenn Vorkenntnisse zu verschiedenen (journalistischen) Textsorten vorhanden sind.

Fächerübergreifende Aspekte
Anknüpfungspunkte zum Thema finden Sie im Themenkomplex "Werbung" beziehungsweise im Themenkomplex "Soziale Medien". Es können zudem Verbindungen zur Leitperspektive Medienbildung  gezogen werden.

Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Sparkasse KölnBonn haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert pauschale Zahlungen erhalten.
Hintergrund: Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führte deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.
Eine Frau sucht auf einer Streamingplattform nach einem Film.

Urteil zu Netflix: Preiserhöhungen unwirksam – Millionen Betroffene möglich

Netflix hat in den letzten Jahren mehrfach die Abo-Preise erhöht – von 11,99 Euro auf bis zu 17,99 Euro monatlich. Das Landgericht Köln hat in einem Fall nun entschieden: Die Preiserhöhungen waren unwirksam. Millionen Betroffene können nun versuchen, zu viel gezahlte Beiträge zurückzufordern.
Kinder mit Tablet und Smartphone im Auto

Roaming-Falle Schweiz

Gerade bei der Nutzung von Sozialen Netzwerken wie WhatsApp, Instagram & Co, aber auch beim Streamen von Musik oder der Nutzung von Navigationsdiensten kann ein Urlaub in der Schweiz oder auch nur eine kurze Durchfahrt oder ein Aufenthalt in der Grenzregion für Mobilfunkkunden zu einer teuren Kostenfalle werden.
Kontoauszug

Musterfeststellungsklage gegen Berliner Sparkasse

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 3. Juni 2025 entschieden, dass Gebührenerhöhungen unwirksam sind, denen die Zustimmungsfiktions-Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Berliner Sparkasse zugrunde lag.
Hintergrund: Die Berliner Sparkasse hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt, ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv hat deshalb eine Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse geführt.
Karte der Berliner Sparkasse

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt erfolgreich gegen Berliner Sparkasse

Die Berliner Sparkasse durfte Kontogebühren nicht einseitig erhöhen. Sie hätte ihre Kund:innen um Zustimmung bitten müssen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) bestätigt. Das Gericht erklärte die Gebührenerhöhungen der Berliner Sparkasse für unwirksam. Wer sich an der Klage beteiligt hat und anspruchsberechtigt ist, kann unzulässig verlangte Kontogebühren zurückfordern – rückwirkend bis ins letzte Quartal 2017.