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Drohnen – ein beliebter Freizeitspaß

Stand:
Drohnen sind ein beliebter Freizeitspaß für alle Altersklassen. Der Betrieb von unbemannten Fluggeräten (UAS, Unmanned Aircraft System) ist seit dem 1.1.2021 in der gesamtem EU einheitlich geregelt und auch Privatpersonen müssen besondere Anforderungen erfüllen und verschiedene Nachweise erbringen.
Zwei Männer mit Flugdrohne
  • Die EU-Verordnung unterteilt den Betrieb von Drohnen in drei Kategorien: "offene", "spezielle" und "zahlungspflichtige"
  • Ab 16 Jahren ist das Führen von Drohnen ohne Aufsicht möglich. Ausnahme: Spielzeugdrohnen
  • Zum Betreiben von Drohnen der öffentlichen Kategorie ist nun ein „Drohnenführerschein“ Pflicht
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Verschiedene Kategorien - verschiedene Vorschriften

Die EU-Verordnung 2019/947 unterteilt den Betrieb von Drohnen in drei Kategorien. Die Kategorien richten sich nach dem Betriebsrisiko und einem möglichen Personenschaden und sind in drei Stufen gestaffelt.


a) Die „offene Kategorie“ ist die niedrigste Gefahrenklasse für Drohnen. Dabei müssen alle Voraussetzungen dieser Kategorie erfüllt werden: die Drohne wiegt weniger als 25 Kilogramm, der Betrieb erfolgt nicht über Menschenansammlungen, die Flughöhe beträgt maximal 120 Meter über dem Boden, die Drohne wird nur in direkter Sichtverbindung betrieben und es werden kein Gefahrgut oder Menschen transportiert. Wenn diese Kriterien erfüllt sind, müssen die UAS-Betreiber weder eine Betriebsgenehmigung einholen noch eine Betriebserklärung abgeben.

b) Für den UAS-Betrieb in der „speziellen“ Kategorie wird eine vorherige Risikobewertung und Betriebsgenehmigung durch die zuständige Behörde benötigt. Dies ist der Fall, wenn der Einsatzbereich über die „offene Klasse“ hinausgeht und Drohnen außerhalb der Sichtweite oder über 120 Metern Flughöhe eingesetzt werden oder mehr als 25 Kilogramm Startmasse haben.

c) In der „zulassungspflichtigen“ Kategorie wird eine Zulassung des UAS sowie ein Betreiberzeugnis und gegebenenfalls eine Fernpiloten-Lizenz benötigt. Die Kategorie umfasst große und schwere Drohnen zur Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern. 

Mindestalter

Ab 16 Jahren ist das Führen von Drohnen ohne Aufsicht möglich. Eine Ausnahme besteht für Drohnen, die der Spielzeugrichtlinie (2009/48/ EG) unterliegen. Erkennbar sind diese meist am Gewicht (unter 250 Gramm) und an der entsprechenden Kennzeichnung. Das Gleiche gilt für selbstgebaute Drohnen unter 250 Gramm.

Unter Aufsicht dürfen auch Personen unter 16 Jahren eine Drohne steuern, wenn die Aufsichtsperson selbst die entsprechenden Voraussetzungen zum Führen der Drohne erfüllt.

Versicherungspflicht

Drohnen ab 250 Gramm Gewicht gelten als Luftfahrzeuge und müssen versichert werden. In manchen Fällen schließen bestehende Haftpflichtversicherungen Drohnen mit ein. In vielen Fällen ist jedoch eine eigene Drohnenhaftpflichtversicherung nötig. Drohnenführende müssen diesen Versicherungsnachweis beim Betrieb immer bei sich führen.

Registrierungspflicht

Wer eine Drohne betreibt, deren Startmasse 250 Gramm oder mehr beträgt, muss sich registrieren lassen. Sind Drohnen mit Sensoren zur Erfassung persönlicher Daten (Kamera, Mikrofon) ausgestattet, um personenbezogene Daten zu erfassen, so ist die Registrierung – unabhängig vom Gewicht der Drohne – immer verpflichtend.

Die Registrierung gilt dann für alle genutzten Fluggeräte. Die erteilte e-ID, vergleichbar mit einem KfZ-Kennzeichen, ist sowohl physisch an der Drohne anzubringen als auch in das Fernidentifizierungssystem – sofern vorhanden – zu laden. Die Fernidentifizierung ermöglicht es, Drohnen auch im Fluge zu identifizieren.
Für die Registrierung muss eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Der UAS-Betrieb ohne Versicherung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

EU-Drohnenführerschein

Um Drohnen der öffentlichen Kategorie zu betreiben, ist ein „Drohnenführerschein“ Pflicht. Welches Dokument zum Steuern der UAS erworben werden muss, hängt davon ab, wie die Drohne genutzt werden soll und welche Klasse die Drohne hat.

In den Unterkategorien A1 und A3 genügt der EU-­Kompetenznachweis („Kleiner EU-Drohnenführerschein“), in der Kategorie A2 wird das EU-­Fernpilotenzeugnis vorausgesetzt. Beide Dokumente sind jeweils fünf Jahre gültig und müssen dann durch Wiederholungsprüfungen oder durch Auffrischungskurse verlängert werden.

Den Kompetenznachweis können Interessierte durch ein Online-Training und eine Online­-Prüfung beim Luftfahrtbundesamt erreichen. Dabei fallen für die Prüfung und Ausstellung des Kompetenznachweises 25 Euro Gebühren an. Für die Prüfung müssen mindestens 75 Prozent der gestellten Fragen richtig beantwortet werden. Die 40 Multiple-­Choice­-Fragen kommen aus neun Fachbereichen. 

Das Fernpilotenzeugnis („Großer EU­-Drohnenführerschein“) wird durch den vorherigen Kompetenz­nachweis, ein praktisches Selbsttraining und eine Theorieprüfung erreicht. Nach Abschluss dieser Prüfung kann dann beim Luftfahrtbun­desamt das EU­-Fernpilotenzeugnis beantragt werden. Die Prüfung bei einer vom LBA anerkannten Prüfstelle umfasst 30 Multiple-Choice-Fragen. Für die Ausstellung des Fernpilotenzeugnisses fällt eine Gebühr von 30 Euro an.

Das Fernpilotenzeugnis ist notwendig für Drohnenflüge, wenn die Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Ohne Fernpilotenzeugnis ist ein Mindestabstand von 150 Metern zu Wohn­-, Industrie­-, Erholungs­- und Gewerbegebieten einzuhalten. 

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