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Weitere Rentenfaktorklauseln vor Gericht

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale hat Klage gegen Allianz und R+V eingereicht
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Nach einer wegweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu unwirksamen Rentenfaktorklauseln (Az. IV ZR 34/25) lässt die Verbraucherzentrale Baden Württemberg nun auch weitere seit Jahren verwendete Klauseln gerichtlich prüfen, die für Verbraucher:innen weniger Rente bedeuten. Betroffen sind fondsgebundene Rentenversicherungen der Allianz und der R+V Lebensversicherung. 

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Die Verbraucherzentrale Baden Württemberg hat wegen beanstandeter Klauseln zur Kürzung von Rentenfaktoren gegen die Allianz Lebensversicherungs AG  Klage am OLG Stuttgart und gegen die R+V Lebensversicherung AG Klage am OLG Frankfurt am Main eingereicht. Damit knüpft sie an die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Dezember 2025 (Az. IV ZR 34/25) an und geht weiter gegen Klauseln vor, die Verbraucher:innen benachteiligen. Der BGH hatte nach Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Allianz Lebensversicherungs AG entschieden, dass die beanstandete Klausel der Allianz unwirksam ist, weil sie dem Versicherer ein einseitiges Recht zur Absenkung der Rentenleistung einräumte, ohne eine spätere Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors bei einer Verbesserung der Umstände vorzusehen. Derartige einseitige Leistungsänderungen verstoßen gegen das Symmetriegebot und benachteiligen Verbraucher:innen unangemessen.

Inzwischen hat die Verbraucherzentrale über 160 weitere Versicherungsverträge in Bezug auf  die verwendeten Klauseln zur Herabsetzung des Rentenfaktors überprüft. Dabei zeigt sich, dass ein Verstoß gegen das Symmetriegebot weit verbreitet ist.

Die Allianz hat inzwischen in zahlreichen weiteren Verträgen Rentenfaktoren korrigiert. Damit hat der Versicherer eingeräumt, dass mehr Verträge betroffen sind als ursprünglich angegeben. Zuvor hatte die Allianz mitgeteilt, dass lediglich zwischen Juni und November 2006 abgeschlossene Verträge von der unwirksamen Klausel erfasst seien. Die nachträglichen Korrekturen belegen jedoch einen deutlich weiteren Anwendungsbereich.

Von der Rechtsprechung des BGH profitieren auch Betriebsrentner:innen. Auch in entsprechenden Verträgen der Allianz im Rahmen der “MetallRente” wurden inzwischen Kürzungen korrigiert.
Die nun streitigen Klauseln der Allianz und der R+V unterscheiden sich im Wortlaut von der bereits vom Bundesgerichtshof beanstandeten Regelung, verfolgen jedoch dasselbe Grundprinzip: Sie eröffnen den Versicherern Spielräume zur nachträglichen Absenkung der Rentenleistung, ohne sie zugleich transparent und verbindlich zu verpflichten, Leistungsabsenkungen bei verbesserten Rahmenbedingungen rückgängig zu machen.

„Private Rentenversicherungen werden mit stabilen und verlässlichen Leistungen beworben. Dann müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher auch darauf verlassen können, dass diese Leistungsversprechen nicht nachträglich ausgehöhlt werden“, sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.  

Der Gesetzgeber ist gefordert 

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg weist auf ein strukturelles Problem hin. Während die Absenkung von Rentenfaktoren die wirtschaftliche Situation der Versicherer verbessert hat, werden die Kosten späterer Korrekturen regelmäßig auf die Versichertengemeinschaft verlagert, etwa durch eine Kürzung der Überschussbeteiligung. „Hier ist der Gesetzgeber gefordert, den rechtlichen Rahmen zu korrigieren, so dass die rechtswidrig erlangten Profite nicht bei den Versicherern bleiben“, so Nauhauser.

Was können Verbraucher:innen nun tun? 

Wer eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen und eine Kürzung des Rentenfaktors hat hinnehmen müssen, kann seine Vertragsbedingungen rechtlich prüfen lassen. Wird ein Rentenfaktor abgesenkt, hat dies erhebliche Auswirkungen auf die spätere Rentenhöhe. Die Verbraucherzentrale unterstützt Betroffene mit einem Klausel-Check.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
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