Das beantragt die Verbraucherzentrale:
Der Beklagten wird untersagt, sich gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB auf die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit fondsgebundenen R+V Rentenversicherungsverträgen zu berufen:
Wir behalten uns vor, den Rentenfaktor vor Rentenbeginn anzupassen, wenn
- aufsichtsrechtlich bestimmt wird, für neu abzuschließende Rentenversicherungen eine andere Sterbetafel als die Sterbetafel DAV 2004 R zur Berechnung der Deckungsrückstellung zu verwenden,
- nach offizieller Verlautbarung der DAV mit einer anderen Lebenserwartung gerechnet werden muss als der hier eingerechneten Sterbetafel zugrunde liegt oder
- der für neu abzuschließende Rentenversicherungen festgelegt Höchstrechnungszins zur Berechnung der Deckungsrückstellung geändert wird.