Kostenloses Online-Seminar "Energiewende für Mieter und WEG-Mitglieder“ am 12. Dezember um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen. 

Glasfaseranschluss: Das müssen Sie zu Abläufen und Verträgen wissen

Stand:
Derzeit wird das Glasfasernetz in vielen Städten und Gemeinden ausgebaut. Viele Telekommunikationsanbieter versuchen schon vor dem eigentlichen Ausbau, mit Verbraucher:innen Verträge abzuschließen. Was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Glasfaserkabel

Das Wichtigste in Kürze:

  • Viele Internetanbieter wollen mit Verbraucher:innen schon vor dem Ausbau des Glasfasernetzes Verträge abschließen.
  • Beginn und Ende der Vertragslaufzeiten werden von Anbietern unterschiedlich behandelt. Das verunsichert viele.
  • Sie müssen in der Regel kein Entgelt bezahlen, wenn Sie bereits einen Vertrag abgeschlossen haben, die Leitungen für Sie aber noch nicht verfügbar sind.
On

Vertragsschluss oft schon vor Netzausbau

Oft kommen Telekommunikationsanbieter schon während der Bauphase auf Sie zu, um mit Ihnen einen Vertrag abzuschließen. Der Bau der Glasfaserleitungen kann aber von wenigen Wochen oder Monaten bis zu zwei Jahren dauern. In Einzelfällen haben Verbraucher:innen über ein Jahr auf den Anschluss gewartet. Viele sind verunsichert, wie sie sich vertraglich an den Anbieter gebunden haben, da sie das Internet bei noch stattfindendem Ausbau nicht sofort nach Vertragsschluss nutzen können.

Doch auch für diesen Fall gibt es klare gesetzliche Regelungen. Haben Sie einen Vertrag schon während der Bauphase geschlossen, müssen Sie dafür kein Entgelt entrichten, da der Anbieter noch nicht leisten kann.

Alles Wichtige rund ums Thema Glasfaser-Anschluss lesen Sie auch in der verlinkten FAQ.

Worin liegt der Unterschied zwischen Auftragseingangsbestätigung und Auftragsbestätigung?

Eine Auftragseingangsbestätigung bedeutet lediglich, dass Ihr Vertragswunsch beim Anbieter eingegangen ist, dieser aber noch keine verbindliche Vertragszusage macht. Sie sind jedoch an Ihren Vertragswunsch gebunden, auch wenn der Anbieter diesen für einen endgültigen Vertragsschluss noch annehmen muss. Das bedeutet, dass Sie an Ihren Vertragswunsch auch vor Annahme des Anbieters gebunden sind. 

Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn Sie eine Auftragsbestätigung des Anbieters bekommen haben. Der Anbieter muss Ihnen die Bestätigung innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens zuschicken.  Angemessen ist aus Sicht der Verbraucherzentrale ein Zeitraum von maximal 2 Wochen, nachdem Sie Ihre Bestellung aufgegeben haben. Danach sind Sie in der Regel nicht mehr an Ihr abgegebenes Angebot gebunden. Hat der Anbieter das Angebot zuvor angenommen, steht Ihnen noch ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu.

Was gilt beim Widerrufsrecht und der Vertragslaufzeit?

Verbraucher:innen steht bei Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen, also bei Onlineverträgen, ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beginnt, wenn der Vertrag geschlossen wird, also dann, wenn Sie die Auftragsbestätigung bekommen haben. Der Vertragsschluss findet hier jedoch in vielen Fällen vor Leistungsbeginn statt, sodass die Widerrufsfrist bei der Schaltung des Anschlusses meist abgelaufen ist. Das bedeutet, Sie müssten sich schnell entscheiden, falls Sie widerrufen möchten.

Verbraucher:innen dürfen nicht länger als 2 Jahre an einen Vertrag gebunden sein. Diese 2 Jahre beginnen laut Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 14 /12) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Da viele Verbraucher:innen schon während der Bauphase einen Vertrag abschließen, beginnt der Vertrag oft  schon Monate, bevor das Internet bereitgestellt werden kann.

Gut zu wissen: Der erste reguläre Kündigungszeitpunkt eines laufenden Glasfaservertrages ist  in der Regel 2 Jahre nach Erhalt der Auftragsbestätigung und nicht nach der Schaltung des Anschlusses. Achten Sie auf den Kündigungszeitpunkt im Bestätigungsschreiben. Weisen Sie den Anbieter bei einem fehlerhaften Datum darauf hin und fordern Sie ihn zur Korrektur auf.

Schaltung des Anschlusses

Sobald der Anschluss verfügbar ist, kann der Anbieter auch den Internetzugang bereitstellen. In dem Moment liefert er die vertraglich vereinbarten Leistungen. Sofern Sie eine Rufnummernportierung beauftragt haben und der Altvertrag beendet ist, können Sie die alte Rufnummer am neuen Anschluss nutzen.

Anbieterwechsel: Rechtliches und Ablauf

Grafik Anbieterwechsel

Quelle: Verbraucherzentrale

Beachten Sie: Möchten Sie Ihren Anbieter im Rahmen des Glasfaser-Anschlusses wechseln, haben Sie kein Sonderkündigungsrecht. Sie müssen die regulär vereinbarte Vertragslaufzeit abwarten. Ihr neuer Anbieter organisiert die Kündigung und Rufnummernmitnahme dann für Sie. Kündigen Sie Ihren Altvertag also nicht eigenständig. Sie riskieren damit Versorgungsausfälle.

In meiner Region wurde Glasfaser schon ausgebaut. Warum kann ich es nicht mit meinem bisherigen Anbieter nutzen?

Auch wenn der Ausbau des Glasfasernetzes in Ihrer Region schon erfolgt ist, bedeutet das nicht, dass Sie es überall mit jedem Telekommunikationsanbieter nutzen können. Ob das Netz einen sogenannten Open-Access- Zugang bietet, hängt vom Netzbetreiber ab. Er ist verantwortlich für den Ausbau.

Geben öffentliche Förderrichtlinien vor, dass alle einen Zugang bekommen, oder wird das Hausnetz über die Nebenkosten als sogenanntes Glasfaserbereitstellungsentgelt finanziert, haben Sie gute Chancen, zwischen verschiedenen Anbietern wählen zu können.

Mehr dazu, ob Sie zwischen Anbietern wählen können, finden Sie auch in der verlinkten FAQ.

Was kann ich tun, wenn der Anbieter die Kündigung eines Glasfaseranschlusses ablehnt?

Grundsätzlich können Sie einen Glasfaseranschluss erstmals zum Ende der Mindestvertragslaufzeit ordentlich kündigen. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt in der Regel 24 Monate und beginnt mit dem Vertragsschluss und nicht erst mit der Schaltung des Internetanschlusses.

Gut zu wissen: Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist in den allermeisten Fällen die Auftragsannahme des Anbieters. Sie müssen also nicht erst 24 Monate mit Internet beliefert werden, bevor Sie kündigen können. Falls der Anbieter eine ordentliche Kündigung ablehnen sollte oder Ihnen einen späteren Kündigungszeitpunkt bestätigt, so verweisen Sie auf den Beginn der Vertragslaufzeit und wenden Sie sich an die Verbraucherzentrale.

Sollte Ihr Anbieter nicht wie vereinbart mit dem Ausbau beginnen, können Sie den Vertrag auch außerordentlich kündigen. Dazu müssen Sie dem Anbieter eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer er die Leistung erbringen muss. Bei einem Glasfaseranschluss kommt es auf die Vereinbarungen und Umstände des Ausbaus an, sodass Sie eine längere Frist als gewöhnlich setzen sollten.

Diese Fristen sind angemessen:

  • Hat Ihnen der Anbieter einen Ausbau innerhalb der nächsten 2 Monate in Aussicht gestellt und lässt er diesen Zeitpunkt jedoch verstreichen, ist eine Frist von 2 bis 3 Wochen angemessen.
  • Hat er den Ausbau innerhalb der nächsten 6 Monate angekündigt, so muss die Frist entsprechend auf 1 bis 2 Monate erhöht werden. Lässt der Anbieter Ihre Frist erneut verstreichen, können Sie den Vertrag außerordentlich kündigen.

Tipp: Seit Juli 2022 können Sie Telekommunikationsverträge auch online kündigen. Auf der Internetseite Ihres Anbieters ist ein Button mit "Kündigung" oder "Vertrag kündigen", bei der Sie den Vertrag kündigen können, ohne sich im Kundenportal einloggen zu müssen. Meist finden Sie den Button am Ende der Seite.

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Foto von einem To-Go-Becher, einem Brotdose und Besteck aus Bioplastik und Holz, von oben fotografiert auf grünem Untergrund.

Geschirr aus Bioplastik: Guter Wille, schlechte Produkte

Verbraucherzentralen untersuchen Brotdosen, Geschirr und Besteck aus nachwachsenden Rohstoffen
Schmuckbild: Facebook-App

Sammelklage gegen Facebook wegen Datenleck

Im Jahr 2021 veröffentlichten Hacker massenhaft Nutzer:innendaten von Facebook. Allein in Deutschland gibt es Millionen Geschädigte. Dank der Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) können sie ihre Ansprüche auf Schadensersatz nun gegen Facebook geltend machen. Betroffene können sich für die Klage anmelden, sobald das Bundesamt für Justiz (BfJ) das Klageregister öffnet.
Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding-Unternehmen: Letzte Chance für Verbraucher:innen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Noch bis zum 31. Dezember 2024 können Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.
Ein Gesundheitsgerät neben dem Wort Aufruf in einem Ausrufezeichen.

Healy: Vorsicht vor falschen Gesundheitsversprechen

Bei den Verbraucherzentralen haben sich in den letzten Monaten die Beschwerden über das Produkt "Healy" gehäuft, weil selbstständige „Healy“-Vertriebspartner:innen behaupten, das Produkt würde etwa bei Multipler Sklerose, Depressionen, ADHS oder Hauterkrankungen helfen. Diese Heilsversprechen sind nicht haltbar.
Schmuckbild

Das ändert sich 2025 bei Strom, Gas und Co.

Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Preis im nationalen Emissionshandel. Eine Tonne CO2 kostet dann 55 Euro statt bisher 45 Euro. Damit erhöhen sich voraussichtlich die Preise für Heizöl, Erdgas und für Kraftstoffe, und das Heizen mit fossilen Brennstoffen wird erneut teurer. Doch das ist nicht die einzige Änderung im Bereich Energie. Worauf Verbraucher:innen sich 2025 noch einstellen müssen, erklärt die Energieberatung der Verbraucherzentrale.