Kostenloses Online-Seminar "Hol dir die Sonne ans Haus - Solarstrom von Balkon und Terrasse" am 23. Juni um 12 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.

Einzelverbindungsnachweis: So können Sie Ihre Telefonrechnung prüfen

Stand:
Auch wenn man einen Flatrate-Tarif hat, so schwanken manche Telefonrechnungen von Monat zu Monat. Häufig steckt hier eine Nutzung von Sonderdiensten dahinter. Damit Sie wissen, welche Kosten Ihr Telekommunikationsanbieter abgerechnet hat, sollten Sie Ihren Einzelverbindungsnachweis genau prüfen. Falls Sie diesen noch nicht eingerichtet haben, zeigen wir Ihnen, was Sie hierfür tun müssen.
Eine Hand hält eine Lupe und prüft die Einzelverbindungen auf der Telefonrechnung

Das Wichtigste in Kürze:

  • Der Einzelverbindungsnachweis hilft Ihnen, fehlerhafte und unklare Posten in Ihrer Telefonrechnung zu prüfen und zu beanstanden.
  • Der Einzelverbindungsnachweis ist kostenlos.
  • Sie müssen ihn vor dem Abrechnungszeitraum bei Ihrer Telefongesellschaft beantragen.
On

Mit dem Einzelverbindungsnachweis vorbeugen

Sie haben die Möglichkeit, von Ihrer Telefongesellschaft kostenlos eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Übersicht zu bekommen. Diesen Einzelverbindungsnachweis (EVN) müssen Sie normalerweise vor dem Abrechnungszeitraum beantragen. Teilweise ist es aber auch möglich, eine nachträgliche Verbindungsübersicht zu erhalten. Er wird Ihnen dann regelmäßig mit der Telefonrechnung zugesandt bzw. in Ihre Kunden-App gestellt. Der EVN schlüsselt die Festnetz-, Mobilfunk- und Internetverbindungen auf. 

Haben Sie den Netzbetreiber angewiesen, alle Verbindungsdaten nach Rechnungsversand zu löschen, kann dieser keinen EVN erstellen. Allerdings muss der Anbieter Sie schon bei Vertragsschluss deutlich über die Folgen und die Nachteile einer solchen Datenlöschung aufklären. Tut er das nicht, darf er die Daten nicht beseitigen.

Haben Sie in Ihrem Vertrag eine Flatrate vereinbart, gilt jedoch eine Ausnahme. Da der Einzelnachweis zur Abrechnung nicht notwendig ist, müssen Anbieter diesen nicht zur Verfügung stellen. Allerdings müssen Anbieter einen Nachweis über alle getätigten kostenpflichtigen Nummern erbringen.

Auch wenn vereinbarte Kontingente überschritten und einzeln abgerechnet werden (z.B. Datenvolumen), dann können Sie auch für Datenverbindungen einen Einzelnachweis verlangen.  

Mit dem Einzelentgeltnachweis nachträglich prüfen

Haben Sie keinen EVN beantragt und reklamieren Sie die Telefonrechnung, muss der Netzbetreiber einen nachträglichen Verbindungsnachweis erstellen, den so genannten Einzelentgeltnachweis (EEN). Ihnen den Nachweis vorlegen muss er nur dann, wenn Sie dies innerhalb der Frist zur Beanstandung verlangen. Diese Frist - acht Wochen ab Erhalt der Rechnung - sollten Sie unbedingt einhalten, um Schwierigkeiten mit Beweisen zu vermeiden. Der Anbieter muss nur dann keinen EEN erstellen, wenn dies technisch nicht möglich ist oder Sie zuvor die Löschung der Daten gewünscht haben. Auch bestimmte Telefonverbindungen, wie beispielsweise zu Telefonseelsorgern, erscheinen aus Gründen des Datenschutzes nicht im EEN.

Spätestens sechs Monate nach Rechnungsversand werden alle Verbindungsdaten automatisch gelöscht. Bezahlen Sie Ihre Rechnung anstandslos, können die Telefongesellschaften die Daten auch schon früher löschen. Einen Hinweis darauf finden Sie meist in der Rechnung.

Welche Daten man erfährt

Der Einzelverbindungsnachweis kostet nichts, wenn nur die üblichen Daten aufgelistet sind. Was "üblich" ist, legt die Bundesnetzagentur fest. Hierzu gehören zum Beispiel bei Telefongesprächen:

  • das Datum
  • Beginn und Ende der Verbindung (alternativ Beginn und Dauer oder Ende und Dauer)
  • die Anzahl der verbrauchten Tarifeinheiten oder der Verbindungspreis.
  • Ihre Anschlussnummer
  • die gekürzte oder ungekürzte Zielrufnummer

Bei Anmeldung des Telefons können Sie wählen, ob die von Ihrem Anschluss gewählten Zielrufnummern vollständig, um die drei letzten Ziffern gekürzt oder nur bis Rechnungsversand gespeichert werden sollen. Beim EVN können Sie ein weiteres Mal entscheiden, wie die Zielrufnummer dort erscheinen soll.
Wer etwa seinen Familienmitgliedern nicht alles offenbaren möchte, kann sich trotz vollständiger Nummernspeicherung beim EVN für die Kurzversion entschließen. Beim Streit über die Telefonrechnung ist die Komplettversion allerdings immer die bessere Alternative.

Tipp: Sie sollten deshalb die vollständige Datenspeicherung bevorzugen und einen ungekürzten EVN beantragen. Keine Wahl haben Sie hingegen beim EEN: Sofern die Verbindungsdaten komplett gespeichert sind, werden sie im EEN automatisch auch ungekürzt mitgeteilt.

Extra-Wünsche kosten was

Wünschen Sie im EVN mehr Angaben als üblich, zum Beispiel seine Nebenstellennummer oder Beginn, Ende und Dauer der Verbindung statt nur zwei dieser Merkmale, dürfen Telefonanbieter für einen solchen Komfort-EVN Entgelte berechnen.
Bei einer Flatrate sind zwar die Daten der einzelnen Verbindungen für die Abrechnungskontrolle bedeutungslos. Dennoch sind diese Daten für die relevant, um zu prüfen, ob sich die Flatrate lohnt oder ein anderer Tarif günstiger ist. Daher dürfen Ihnen "auf Wunsch auch die Daten pauschal abgegoltener Verbindungen mitgeteilt werden". Automatisch werden die Flatrate-Verbindungen daher nicht im kostenlosen EVN aufgeführt. Es bedarf hierzu vielmehr einer Vereinbarung mit dem Telekommunikationsdiensteanbieter, der hierfür auch ein gesondertes Entgelt verlangen darf.

Wird die Telefonrechnung beanstandet, kostet der EEN in der Regel nichts. Telefondienstleister dürfen den EEN auf keinen Fall von der Bezahlung eines Entgeltes abhängig machen. Bemängeln Sie eine Rechnung, ist der Anbieter gesetzlich dazu verpflichtet, die Verbindungsdaten innerhalb der Beanstandungsfrist aufzuschlüsseln.

Ratgeber-Tipps

Fit und gesund - für Frauen ab 50
Menopause, Knochenhaushalt, Nährstoffbedarf, Ernährung, knackende Knochen - der Körper von Frauen ab 50 ist vielen…
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…

Sparkasse KölnBonn: Vergleich beendet Verfahren

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat sich erfolgreich mit der Sparkasse KölnBonn zu einseitig erhöhten Kontoführungsgebühren verglichen. Rund 700 Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, erhalten in den nächsten Monaten Vergleichsangebote von der Sparkasse. Die angebotenen pauschalen Beträge liegen je nach Fall entweder bei 60 Euro oder bei 195 Euro.
Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Sparkasse KölnBonn haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert pauschale Zahlungen erhalten.
Hintergrund: Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führte deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.
Hand auf einem Heizkörper

Sammelklage gegen HanseWerk Natur GmbH

Die Verbraucherzentrale klagt gegen HanseWerk Natur wegen stark erhöhter Fernwärmepreise, die aus seiner Sicht ungerechtfertigt sind. Ziel ist die rückwirkende Preisanpassung und Erstattung an Kund:innen. Aktuell laufen Vergleichsverhandlungen über direkte Rückzahlungen und darüber, dass HanseWerk die bisherigen Preisanpassungklauseln nicht mehr verwendet.
Kinder mit Tablet und Smartphone im Auto

Roaming-Falle Schweiz

Gerade bei der Nutzung von Sozialen Netzwerken wie WhatsApp, Instagram & Co, aber auch beim Streamen von Musik oder der Nutzung von Navigationsdiensten kann ein Urlaub in der Schweiz oder auch nur eine kurze Durchfahrt oder ein Aufenthalt in der Grenzregion für Mobilfunkkunden zu einer teuren Kostenfalle werden.
Eine Frau sucht auf einer Streamingplattform nach einem Film.

Urteil zu Netflix: Preiserhöhungen unwirksam – Millionen Betroffene möglich

Netflix hat in den letzten Jahren mehrfach die Abo-Preise erhöht – von 11,99 Euro auf bis zu 17,99 Euro monatlich. Das Landgericht Köln hat in einem Fall nun entschieden: Die Preiserhöhungen waren unwirksam. Millionen Betroffene können nun versuchen, zu viel gezahlte Beiträge zurückzufordern.