Belieferungsstopps
Einige Strom- und Gasanbieter haben in letzter Zeit ihren Kund:innen mitgeteilt, dass sie trotz laufender Vertragsverhältnisse die Belieferung einstellen werden. Zahlreiche der Verbraucherzentrale vorliegende Beispiele zeigen dabei die gleichen Merkmale: Die konkreten Gründe werden nicht genannt, zudem wird nicht ausdrücklich das Belieferungsverhältnis gekündigt bzw. überhaupt der Begriff "Kündigung" verwendet. Dennoch handelt es sich unserer Einschätzung nach um Kündigungen, da klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Vertrag beendet werden soll.
Die Berechtigung für eine außerordentliche Kündigung liegt in der Regel allerdings nur vor, wenn ein Grund vorliegt, für den die Kund:innen die Verantwortung tragen – was in den beobachteten Fällen in aller Regel nicht der Fall war. Für Betroffene heißt dies: Eine unwirksame Kündigung verbunden mit einer Belieferungseinstellung kann zu einem Schadensersatzanspruch führen, weil der Anbieter seine vertraglichen Pflichten nicht eingehalten hat.
Podcast: Das Wichtigste zum Nachhören
Was ist überhaupt eine Preiserhöhungsmitteilung? Wie muss ich reagieren? Was mache ich, wenn mein Energielieferant in Insolvenz geht? Und wie finde ich am besten einen neuen Anbieter?
Bei außergewöhnlich hohen Energiekosten stellen sich uns diesen Winter viele neue Fragen. Wir liefern die antworten.
Der Podcast ist im Rahmen eines vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geförderten Projekts entstanden.

Unzulässige Preiserhöhungen
Anbieter dürfen die Preise grundsätzlich erhöhen, wenn Kostenfaktoren ansteigen und eine Preiserhöhung nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. Aber längst nicht jede Preiserhöhung ist zulässig: Bisweilen informieren Anbieter ihre Kund:innen nicht richtig, gar nicht oder zumindest nicht rechtzeitig. Oder die AGB sehen Preisänderungen vor, die Klausel darin ist aber unwirksam – und somit auch die darauf beruhende Preiserhöhung.
Zudem kommt es nicht selten vor, dass die entscheidende Information im Anschreiben zwischen vermeintlicher Werbung regelrecht versteckt oder auf andere Weise verschleiert wurde. Daher sollten Sie im Falle einer Preisänderung stets Ihre Unterlagen bzw. die Mitteilung des Versorgers genau prüfen. Und generell gut zu wissen: Sie haben in der Regel bei jeder Preisänderung ein Sonderkündigungsrecht.
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Überzogene Abschlagszahlungen
Mitunter kommt es vor, dass Anbieter einen deutlich zu hohen Abschlag fordern und diese Taktik nutzen, um sich einen zinslosen Kredit zu verschaffen. In manchen Fällen wird dazu der Verbrauch nicht abgelesen, sondern sehr großzügig geschätzt. Schätzungen des Stromverbrauchs sind aber nur in wenigen Fällen zulässig – dies gilt aus Sicht der Verbraucherzentrale auch, wenn ein Sondervertrag vorsieht, dass eine Schätzung immer möglich sein soll. Vor allem aber: Abschläge müssen den letzten Jahresverbrauch widerspiegeln oder sich an vergleichbaren Kunden orientieren. Passen Ihre Abschläge nicht, fordern Sie bei Ihrem Energieanbieter eine Anpassung ein.