Widerrufen – und dann?
Widerrufen Sie einen Energieliefervertrag vor Lieferbeginn, hat sich der Vertrag dadurch für Sie vollständig erledigt.
Haben Sie bis zum Widerruf bereits Strom bzw. Gas bekommen, müssen Sie für die erhaltenen Leistungen bezahlen. Das gilt allerdings nur, wenn Sie vom Lieferanten ausdrücklich verlangt haben, dass er mit der Lieferung schon innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist beginnen soll und Sie auch über Ihr Widerrufsrecht und diese Rechtsfolgen informiert wurden (§ 357 Abs. 8 BGB).
Die Erklärung darf nicht in den AGB des Energieversorgers versteckt sein. Beim Online-Vertragsabschluss erklären Sie Ihr Einverständnis zum vorzeitigen Lieferbeginn häufig durch Ankreuzen eines Kästchens.
Zahlungsaufforderung trotz Widerrufs?
Wenn Sie wirksam, also fristgerecht bei dem richtigen Adressaten, widerrufen haben, besteht der Vertrag nicht mehr. Der Energieanbieter kann keine Zahlung mehr von Ihnen verlangen. Einzugsermächtigungen sollten sie widerrufen und Daueraufträge kündigen.
Lässt der Energieanbieter nicht locker, fordern Sie ihn auf, den Widerruf zu akzeptieren. Sie können sich auch rechtlich von der Verbraucherzentrale oder bei einem Rechtsanwalt beraten lassen. Alternativ können Sie sich an die Schlichtungsstelle Energie wenden.