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Sparkasse Ulm durfte Scala-Verträge nicht kündigen

Stand:
Kunden der Sparkasse Ulm beschwerten sich 2013 bei der Verbraucherzentrale, dass die Sparkasse ihnen mitteilte, bestehende, gut verzinste Scala-Sparverträge kündigen zu wollen.

Kunden der Sparkasse Ulm beschwerten sich 2013 bei der Verbraucherzentrale, dass die Sparkasse ihnen mitteilte, bestehende gut verzinste Scala-Sparverträge vor Ablauf der individuell vereinbarten festen Laufzeit kündigen zu wollen.

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Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ging daraufhin gerichtlich gegen die Sparkasse Ulm vor.  Sie konnte sich mit ihrer Rechtsauffassung gegen die Sparkasse im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher schließlich durchsetzen. In einem gerichtlich verfügten Vergleich (LG Ulm, Az 4 O 364/13), der dem Klageantrag der Verbraucherzentrale entspricht, verpflichtete sich die Sparkasse, es zu unterlassen, sich auf die strittige Klausel, wonach das Guthaben einer dreimonatigen Kündigungsfrist unterlege, zu berufen. Auch parallel geführte weitere Gerichtsverfahren privater Kläger waren erfolgreich.

Das LG Ulm hatte entschieden (Az 4 O 273/13), dass die Sparkasse kein Kündigungsrecht hat. Ferner wurde entschieden, dass im verhandelten Fall die Werbung zu S-Scala Vertragsinhalt geworden ist und der Kunde damit eine Rate zwischen 25 Euro und 2.500 Euro ohne Zustimmungserfordernis der Sparkasse einzahlen darf.

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