Wie Ärzte sind auch Krankenhäuser zu einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung ihrer Patienten verpflichtet. Deshalb gibt es nicht nur Selbstzahlerleistungen in der Arztpraxis, sondern auch im Krankenhaus. Dort heißen sie Wahlleistungen. Viele Krankenhäuser bieten sie neben den allgemeinen Krankenhausleistungen an. Wahlleistungen sind Leistungen, die über den normalen Umfang der allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehen und die ein Patient freiwillig wählen kann.
Wahlleistungen im Krankenhaus lassen sich in drei Kategorien aufteilen:
- Kategorie 1: Unterkunft
- Kategorie 2: Ärztliche Wahlleistungen
- Kategorie 3: Medizinische Wahlleistungen
Wahlleistungen bei der Unterkunft
Patienten haben die Möglichkeit, im Vorfeld selbst festzulegen, ob sie gerne in einem Ein- oder Zweibettzimmer untergebracht werden möchten. Teilweise können weitere Extras hinzu gebucht werden, die sonst je nach Ausstattung der Klinik nicht vorhanden sind. Dazu gehören z. B. ein Internetanschluss, eine Wahlverpflegung, ein Fernseher am Bett oder die Mitaufnahme eines Partners.
Wichtig: Wenn aus medizinischen Gründen, etwa wegen eines erhöhten Ruhebedarfs, der Aufenthalt in einem Einzelzimmer geboten ist, darf das Krankenhaus dies nicht als Wahlleistung in Rechnung stellen. In solchen Fällen gehört dann die Unterbringung in einem Einzelzimmer zu den allgemeinen Krankenhausleistungen und die Kosten werden von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.
Ärztliche Wahlleistungen
Während zu den allgemeinen Krankenhausleistungen grundsätzlich nur die Behandlung durch den diensthabenden Arzt gehört, können Patienten bei ärztlichen Wahlleistungen eine persönliche Behandlung durch die Wahlärzte im Krankenhaus vereinbaren ("Chefarzt- bzw. Wahlarztbehandlung"). Wahlärzte sind die Ärzte des Krankenhauses, die über besondere Qualifikationen und Erfahrungen in ihrem medizinischen Gebiet verfügen (in der Regel die Chefärzte).
Wichtig: Wenn es aus medizinischen Gründen erforderlich ist, dass der Chefarzt eine bestimmte Behandlung oder Operation beim Patienten vornimmt, weil nur er über das nötige fachliche Können verfügt, so gehört auch dies zu den allgemeinen Krankenhausleistungen und ist keine Wahlleistung.