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Erfahren Sie hier, welchen Ablauf Sie einhalten sollten, damit die gesetzliche Krankenkasse Ihren Antrag auf ein Hilfsmittel möglichst reibungslos bearbeiten kann.
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Das Wichtigste in Kürze:
Das Hilfsmittel wird in der Regel von Ärzten und Ärztinnen verordnet. Es kann sinnvoll sein, dass diese hier bereits begründen, warum das Hilfsmittel erforderlich ist.
Mit dieser Verordnung können Sie das Hilfsmittel bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen.
Der Antrag auf Genehmigung wird bei der Krankenkasse gestellt, teilweise kommen auch weitere Kostenträger in Frage.
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Was sollten Sie beim Arztbesuch beachten?
Für die Genehmigung eines Hilfsmittels durch die Krankenkasse ist in der Regel eine ärztliche Verordnung (Rezept) erforderlich. Bei einer Erstversorgung mit einem Hilfsmittel ist diese Verordnung immer erforderlich. Die Ärzte entscheiden, welches Hilfsmittel in Ihrer Situation sinnvoll und erforderlich ist. Für die Bewertung und Einordnung gibt es eine sogenannte Hilfsmittel-Richtlinie und ein Hilfsmittelverzeichnis. Achten Sie darauf, dass die Verordnung möglichst präzise ausgefüllt wird. Aus dem Rezept muss unbedingt die medizinische Notwendigkeit hervorgehen.
Wenn für Sie nur ein bestimmtes Hilfsmittel in Frage kommt, sollten die Ärzt:innen das Hilfsmittel eindeutig benennen. Am besten wird dann direkt die konkrete Hilfsmittelnummer aus dem Hilfsmittelverzeichnis genannt. Auch eine Begründung, warum nur dieses spezielle Hilfsmittel in Frage kommt, ist empfehlenswert. Zum Beispiel, weil Sie bereits andere ausprobiert haben und/oder besondere Einschränkungen vorliegen. Darüber hinaus sollten die Diagnose, die Anzahl, das Datum, gegebenenfalls die Art der Herstellung und, sofern erforderlich, die Mengenanzahl für Tage oder Monate in der Verordnung enthalten sein.
Sollten die Ärzt:innen eine Verordnung für ein Hilfsmittel wegen eines begrenzten Kontingents an Verordnungen ablehnen, weisen Sie diese darauf hin, dass Hilfsmittel nicht im ärztlichen Budget enthalten sind, und damit das Budget nicht belasten. Hilfsmittel sind nicht im ärztlichen Budget enthalten. Ihre Ärzt:innen haben daher kein begrenztes Kontingent an Verordnungen, sondern können sich allein an der medizinischen Notwendigkeit orientieren.
Mit der Verordnung zur Beantragung
Haben Sie eine Verordnung erhalten, nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Krankenkasse auf und beantragen Sie schriftlich die Versorgung mit dem Hilfsmittel. Die Krankenkasse erläutert Ihnen die weiteren Schritte, entscheidet über den Antrag und teilt Ihnen mit wie und über welchen Hilfsmittelanbieter Sie versorgt werden können. Einige Krankenkassen bieten eigene Apps zur Unterstützung an.
Was sind Pflegehilfsmittel?
Es gibt Hilfsmittel, die sowohl wegen einer Krankheit oder Behinderung erforderlich sind als auch Pflegehilfsmittel darstellen. Wenn bei Versicherten ein Pflegegrad festgestellt wurde, prüft die Krankenkasse oder Pflegekasse, bei der das Hilfsmittel beantragt wird, die eigene Zuständigkeit. Die Versicherten müssen den richtigen Träger nicht selbst auswählen, sondern können den Antrag bei der Krankenkasse oder bei der Pflegekasse stellen. Der angegangene Träger entscheidet abschließend über beide Ansprüche und die Bewilligung.
Tipp!
Ist der Antragsteller oder die Antragstellerin pflegebedürftig und wird ein Antrag auf Hilfsmittelversorgung abgelehnt, prüfen Sie nach, ob über beide Ansprüche entschieden wurde.
Bei der Übernahme der Kosten für ein Hilfsmittel kommen mehrere Kostenträger in Frage. Besonders, wenn dieses der Vorbeugung einer Behinderung oder dem Ausgleich einer Behinderung dient. Meist ist die gesetzliche Krankenversicherung die richtige Adresse.
Je nachdem, für welchen Zweck oder aus welchem Grund Sie das Hilfsmittel benötigen, kann neben der Kranken- oder Pflegekasse auch
die Rentenversicherung (Teilhabe am Arbeitsleben),
die Unfallversicherung (nach Arbeits-, oder Wegeunfall oder bei bestätigter Berufskrankheit),
die Arbeitsagentur (Teilhabe am Arbeitsleben) oder
das Sozialamt (in Einzelfällen)
die Kosten übernehmen. Sollten Sie beim falschen Kostenträger das Hilfsmittel beantragt haben, muss dieser den Antrag an den jeweils richtigen weiter verweisen. Geschieht dies nicht rechtzeitig, muss der Antrag beim bisherigen Kostenträger weiterbearbeitet werden.
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