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Elternunterhalt: So berechnen Sie ihn richtig

Stand:
Ab einer Jahresbruttogrenze von 100.000 Euro sind Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern unterhaltspflichtig. Wie der Unterhaltsanspruch berechnet und in welchem Umfang Kinder sich an den ungedeckten Heimkosten beteiligen müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.
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Das Wichtigste in Kürze:

  • Vom Jahresbruttoeinkommen müssen bestimmte Ausgaben einkommensmindernd in Abzug gebracht werden.
  • Dem unterhaltspflichtigen Kind ist immer ein Selbstbehalt zu belassen, um den eigenen Lebensbedarf und den der eigenen Familie zu decken.
  • Das bereinigte Nettoeinkommen, das über diesen Selbstbehalt hinaus geht, muss nur zur Hälfte, gegebenenfalls sogar nur zu 30 Prozent für die Heimkosten des Elternteils verwendet werden.
  • Die selbstbewohnte Immobilie des unterhaltspflichtigen Kindes ist geschützt, muss also nicht verkauft werden, um Elternunterhalt zahlen zu können.
  • Auch für das unterhaltspflichtige Kind ist Schonvermögen zu beachten. Hierzu gehört insbesondere gebildetes Altersvorsorgevermögen, solange das unterhaltspflichtige Kind noch nicht Vollrente wegen Alters bezieht.
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1. Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens

In einem ersten Schritt wird zunächst das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt. Dieses besteht aus allen unterhaltsrelevanten Einkommen (Summe aller Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes). Bei Selbständigen werden für die Ermittlung des Einkommens in der Regel die durchschnittlichen Einkünfte der letzten drei Jahre zugrunde gelegt.

Wohnvorteil bei selbstgenutzter Immobilie

Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens wird bei einer selbstbewohnten Immobilie der relativer Mietwert dem Einkommen als fiktiver Wert einkommenserhöhend dazugerechnet (der sogenannte Wohnvorteil). Abgezogen werden können: Verwaltungs- und Instandhaltungskosten sowie Zins- und Tilgungsleistungen.

2. Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens

In einem zweiten Schritt wird das bereinigte Nettoeinkommen gebildet. Das bedeutet: verschiedene Positionen können einkommensmindernd in Abzug gebracht werden. 

Beispiele:

  • Steuern und Sozialversicherungsbeiträge,
  • Altersvorsorgeleistungen (5 Prozent vom Bruttoeinkommen, bei Selbständigen 25 Prozent),
  • Schulden,
  • vorrangige Unterhaltspflichten der eigenen Kinder (vgl. Düsseldorfer Tabelle),
  • berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 Prozent vom Nettoeinkommen) und
  • Fahrtkosten für Heimbesuche der Eltern.

3. Selbstbehalt

Vom bereinigten Nettoeinkommen muss dem unterhaltspflichtigen Kind ein Mindestbetrag verbleiben, um den eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Das ist der sogenannte Selbstbehalt.

Wichtig: Die Selbstbehaltssätze ergeben sich aus Richtlinien, die keine Gesetzeskraft haben. Im Einzelfall können daher die Selbstbehaltssätze individuell erhöht werden. Eine Absenkung der Selbstbehaltssätze ist dagegen nicht möglich. Bislang galt außerdem der Grundsatz, dass das den jeweiligen Selbstbehalt übersteigende bereinigte Nettoeinkommen nur zur Hälfte für den Elternunterhalt eingesetzt werden muss.

Regelung des Selbstbehalts vor In-Kraft-Treten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes: Die Selbstbehaltssätze waren in den Unterhaltsleitlinien der jeweiligen Oberlandesgerichte festgeschrieben. Sie waren daher eindeutig und allseits anwendbar.

Regelung nach In-Kraft-Treten des Angehörigen-Entlastungsgesetzes: Die Selbstbehalte passen nicht mehr. Daher gibt es keine konkrete Höhe. Die Düsseldorfer Tabelle regelt zum Selbstbehalt gegenüber den Eltern, dass dem Unterhaltspflichtigen der angemessene Eigenbedarf zu belassen ist, der unter Berücksichtigung des Zwecks und Rechtsgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes zu bemessen ist. Dies führt in der Praxis zu großen Unsicherheiten und unterschiedlichen Ergebnissen. Einige Oberlandesgerichte haben bei ihrer Berechnung die Jahresbruttogrenze von 100.000 Euro berücksichtigt. Sie haben aus dem ermittelten Nettoeinkommen von ca. 60.000 Euro einen Selbstbehaltssatz von 5.000 bis 5.500 Euro angenommen (für Eheleute 9.000 Euro).

Allerdings hat sich der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23. Oktober 2024, Az. XII ZB 6/24 gegen diese Entscheidungen ausgesprochen. Der BGH lehnt ausdrücklich einen unmittelbaren Bezug auf den Grenzbetrag von 100.000 Euro im Zusammenhang mit der Bestimmung des Selbstbehaltes ab.

Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung nun, dass die vom BGH entwickelten komplexen Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit in den Fällen des Elternunterhalts weiter anzuwenden sind, wenn das steuerliche Bruttoeinkommen eines Kindes den Grenzbetrag von 100.000 Euro übersteigt. Darüber hinaus sind nun alle Oberlandesgerichte aufgerufen, in ihren Leitlinien wieder einen Mindestselbstbehalt für den Elternunterhalt festzulegen, was bisher nur einzelne Oberlandesgerichte vorsehen.

Wichtig: Eine erleichternde Änderung ist nach dem Beschluss des BGH allerdings vorgesehen: Den unterhaltspflichtigen Kindern verbleibt ein Selbstbehalt. Bisher wurde dem unterhaltspflichtigen Kind zusätzlich zu diesem Selbstbehalt 50 Prozent des über den Selbstbehalt liegenden bereinigten Einkommens zugebilligt. Zukünftig wird ihm 70 Prozent des über dem Selbstbehalt liegenden bereinigten Einkommens belassen werden.

4. Einsatz von Vermögen

Reicht das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes nicht aus, um die ungedeckten Pflegekosten zu bezahlen, kann das Sozialamt noch prüfen, ob Vermögen eingesetzt werden muss. Unter Vermögen fallen: Bank- und Sparguthaben, Aktien und Wertpapiere, Immobilien und Grundstücke etc.

5. Geschütztes Vermögen

Die Ausnahme hiervon bietet das geschützte Vermögen, das sogenannte Schonvermögen. So ist eine selbstbewohnte Immobilie immer geschützt und muss nicht verkauft oder belastet werden, um Elternunterhalt zu zahlen. Zum sogenannten Schonvermögen gehören außerdem Vermögenswerte, die zum Bestreiten des eigenen Lebensbedarfs erforderlich sind, aber auch Rücklagen für größere Anschaffungen, Reparaturen oder für die Ausbildung der Kinder.

Geschützt ist außerdem das sogenannte Altersvorsorgevermögen. Für die Ermittlung des Altersvorsorgevermögens werden Vorsorgeleistungen in Höhe von 5 Prozent des Bruttoeinkommens ab Berufsbeginn bis zum Eintritt der Unterhaltsverpflichtung zugrunde gelegt. Zusätzlich wird von einer durchschnittlichen Verzinsung von 4 Prozent ausgegangen. 

Aber: Hat das unterhaltspflichtige Kind bereits die Regelaltersgrenze erreicht und bezieht Vollrente wegen Alters, ist das gebildete Altersvorsorgevermögen nicht mehr geschützt. Das Vermögen wird dann mit Hilfe von Kapitalisierungstabellen und der statistischen Lebenserwartung in eine Monatsrente umgerechnet.

Hinweis: Die Berechnung des Elternunterhalts ist sehr komplex und immer durch die Umstände im Einzelfall geprägt. Im Zweifel sollten sich Ratsuchende daher anwaltlich beraten lassen.

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