Kostenloses Online-Seminar "Energiewende für Mieter und WEG-Mitglieder“ am 12. Dezember um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen. 

Der Pflegevertrag - was muss drin stehen?

Stand:
Wer einen Pflegedienst in Anspruch nimmt, sollte zuvor einen schriftlichen Pflegevertrag mit dem Anbieter abschließen. Der Pflegevertrag muss der pflegebedürftigen Person ausgehändigt werden. Ein prüfender Blick ins Kleingedruckte verrät bereits vorher, ob wirklich alles Wichtige geregelt ist.
Pflegevertrag

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wer einen Pflegedienst in Anspruch nimmt, sollte zuvor einen schriftlichen Pflegevertrag mit dem Anbieter abschließen. 
  • Der Pflegevertrag sollte der pflegebedürftigen Person als Vertragspartner:in in schriftlicher Form ausgehändigt werden. 
  • Ein prüfender Blick ins Kleingedruckte verrät bereits vorher, ob wirklich alles Wichtige geregelt ist.
Off

Bevor Sie sich für einen Pflegedienst entscheiden, sollten Sie ins Kleingedruckte des Pflegevertrages schauen. Hier wird unter anderem festgehalten, welche Leistungen der Dienst erbringt. Bestimmte Inhalte sind sogar per Gesetz vorgeschrieben. Doch keine Sorge: Sie müssen keine juristischen Vorkenntnisse haben, um herauszufinden, ob im Vertrag wirklich alles Wichtige geregelt ist. 

Diese Punkte sollten aber immer im Pflegevertrag enthalten sein:

  1. Vertragspartner:
    Vertragspartner sollte nur die pflegebedürftige Person selbst sein. Stehen zum Beispiel Angehörige mit im Vertrag, kann der Pflegedienst bei diesen auch finanzielle Ansprüche geltend machen. Sofern die Person, die gepflegt werden soll, nicht mehr geschäftsfähig ist, sollte die vertretungsberechtigte Person, zum Beispiel über eine Vollmacht oder als gerichtlich bestellte Betreuung mit Betreuerausweis, den Vertrag nur mit dem Zusatz "in Vertretung" unterschreiben.
  2. Leistungen und Kosten: 
    In jedem Pflegevertrag müssen nicht nur die konkret vereinbarten Leistungen und Kosten des Pflegedienstes genau beschrieben sein, sondern auch die Kostenbeteiligung von Pflegekasse und Krankenkasse. Lassen Sie sich durch den Pflegedienst eine Beispielrechnung erstellen. Sie können dann nicht nur ersehen, wie hoch der Eigenanteil ist, sondern auch den Vertrag besser mit anderen Angeboten vergleichen.
  3. Kostenvoranschlag:
    Genauso wichtig ist der Kostenvoranschlag. Hier finden Sie eine detaillierte Auflistung der Leistungen und der entsprechenden Kosten. Sie können dann nachvollziehen, wenn sich etwas ändert. 
    Zu bedenken ist außerdem, dass in vielen Fällen die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Kosten zu decken. Mit Hilfe des Kostenvoranschlags erkennen Sie sofort, ob Sie einen Teil der Kosten übernehmen müssen. Wenn Sie nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um diesen Eigenanteil zahlen zu können, können Sie einen Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen.
  4. Pflegedokumentation: 
    Der Pflegedienst muss täglich dokumentieren, welche Aufgaben beim Pflegebedürftigen erledigt wurden. Dies geschieht mittlerweile online über Smartphones oder Tablets. Die pflegebedürftige Person kann jedoch einen Ausdruck auf Papier vom Pflegedienst verlangen. Sie haben auch einen Anspruch gegen die Pflegekasse, dass sie Ihnen einen sogenannten Kontoauszug zusendet. Hier können Sie sehen, welche Leistungen bereits abgerechnet wurden und wieviel Geld Sie noch ausgeben können.
  5. Leistungsnachweise:
    Im Pflegevertrag sollte festgelegt sein, dass Sie Leistungsnachweise als Kopie erhalten. Die Nachweise sind die Grundlage, nach der die Pflegedienste später mit den Kassen abrechnen. Pflegebedürftige müssen diese Leistungsnachweise am Monatsende abzeichnen, bevor der Pflegedienst sie zur Abrechnung an die Pflegekasse weiterreicht.
    Leistungsnachweise sollten Sie nicht blind unterschreiben, sondern sie vorher mit der Pflegedokumentation vergleichen. Die Angaben in beiden Unterlagen müssen übereinstimmen. Wie Sie sich verhalten, wenn Sie Fehler im Leistungsnachweis finden, können Sie im verlinkten Artikel nachlesen. Dort finden Sie auch weitere Empfehlungen im Umgang mit den Leistungsnachweisen und einen Musterbrief.
  6. Rechnung:
    Keinesfalls sollten Sie im Pflegevertrag Voraus- oder Abschlagsrechnungen vereinbaren. Auch eine Einzugsermächtigung ist nicht ratsam: Wenn Sie die Rechnung per Überweisung begleichen, haben Sie nicht nur einen besseren Überblick über das Konto, sondern können auch Rechnungen kürzen, falls Sie mit der erbrachten Leistung nicht zufrieden sind. Leistungen, die mit der Pflege- oder Krankenkasse abzurechnen sind, stellt der Pflegedienst dort auch direkt in Rechnung. Im verlinkten Artikel lesen Sie, was Sie tun können, wenn die Rechnung fehlerhaft ist.
  7. Haftung:
    Der Pflegedienst sollte sich verpflichten, für Schäden durch Mitarbeiter, zum Beispiel für einen verlorengegangenen Schlüssel, verkratzte Möbel oder zerbrochenes Porzellan, zu haften. Die Haftung sollte nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein. Eine solche Beschränkung würde bedeuten, dass der Pflegebedürftige sonst in bestimmten leichteren Fällen der Fahrlässigkeit auf dem Schaden sitzen bleibt. In Verträgen der Pflegedienste ist zumeist allerdings die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  8. Kündigung: 
    Die pflegebedürftige Person kann den Vertrag gemäß § 120 Absatz 2, Satz 2 Sozialgesetzbuch 11 fristlos kündigen. Diese spezialgesetzliche Regelung geht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2011 zurück.
    Auch der Pflegedienst kann den Vertrag kündigen. Allerdings fehlt hierfür eine spezielle Regelung, so dass die allgemeinen Regelungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch dafür greifen. Entscheidend ist, welche Kündigungsfrist in dem Vertrag mit dem Pflegedienst schriftlich vereinbart wurde.
    Zu bedenken ist, dass die pflegebedürftige Person im Fall der Kündigung durch den Pflegedienst ausreichend Zeit für die Suche nach einem neuen Dienst haben muss. Entsprechend lange sollte die Kündigungsfrist gewählt werden. Die üblichen zwei Wochen sind aufgrund der fehlenden Kapazitäten bei vielen Pflegediensten in aller Regel zu kurz. Es ist daher von Vorteil, wenn der Pflegedienst eine längere Kündigungsfrist hat. Wünschenswert wäre eine Kündigungsfrist von sechs Wochen, allerdings ist dies kaum zu finden.
    Daneben kann der Pflegedienst den Vertrag aus einem wichtigen Grund sofort kündigen, zum Beispiel, wenn die pflegebedürftige Person die Rechnung über einen längeren Zeitraum nicht bezahlt.
    Mit dem Tod des Pflegebedürftigen endet der Vertrag. Während eines Aufenthalts im Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung sollte der Vertrag ruhen.

 

Ratgeber-Tipps

Das Pflegegutachten
Der aktualisierte Ratgeber „Das Pflegegutachten“ der Verbraucherzentrale hilft, sich gut auf den wichtigen Termin mit…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding-Unternehmen: Letzte Chance für Verbraucher:innen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Noch bis zum 31. Dezember 2024 können Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.
Ein Gesundheitsgerät neben dem Wort Aufruf in einem Ausrufezeichen.

Healy: Vorsicht vor falschen Gesundheitsversprechen

Bei den Verbraucherzentralen haben sich in den letzten Monaten die Beschwerden über das Produkt "Healy" gehäuft, weil selbstständige „Healy“-Vertriebspartner:innen behaupten, das Produkt würde etwa bei Multipler Sklerose, Depressionen, ADHS oder Hauterkrankungen helfen. Diese Heilsversprechen sind nicht haltbar.
Schmuckbild

Das ändert sich 2025 bei Strom, Gas und Co.

Ab dem 1. Januar 2025 steigt der Preis im nationalen Emissionshandel. Eine Tonne CO2 kostet dann 55 Euro statt bisher 45 Euro. Damit erhöhen sich voraussichtlich die Preise für Heizöl, Erdgas und für Kraftstoffe, und das Heizen mit fossilen Brennstoffen wird erneut teurer. Doch das ist nicht die einzige Änderung im Bereich Energie. Worauf Verbraucher:innen sich 2025 noch einstellen müssen, erklärt die Energieberatung der Verbraucherzentrale.
Messebesucher

Vorsicht bei Messe-Käufen

Mit dem Frühsommer beginnt die jährliche Messesaison mit zahlreichen Ausstellungen für allerlei Lebenslagen und Interessen. Doch nicht alle Aussteller sind transparent und fair wenn es um den Verkauf von Waren geht.
Schmuckbild

Stromanbieterwechsel leicht gemacht

Sind Sie es leid, immer zu viel für Ihren Strom zu bezahlen? Haben Sie das Gefühl, es gibt bessere Optionen, aber wissen nicht, wo Sie anfangen sollen? Keine Sorge – unsere Expertinnen Sylvia Scheibenberger und Denise Bohnenberger erklären Ihnen, wie es geht!