Kostenloses Online-Seminar "Sparen beim Einkaufen und Essen" am 13. Dezember um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden und bequem von zuhause aus teilnehmen.

Energy Drinks: Gesundheitsrisiko für Vieltrinker

Stand:
Energy Drinks sind nach wie vor sehr beliebt – vor allem bei Jugendlichen. Viele trinken sie, um wacher und fitter zu werden. Doch ein übermäßiger Konsum birgt gesundheitliche Risiken.
Mehrere Dosen mit Energydrinks

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wer große Mengen Energy Drink in kurzer Zeit trinkt, riskiert gesundheitliche Probleme.
  • Es wird vermutet wird, dass die Kombination von Koffein mit anderen Inhaltsstoffen in Energy Drinks ein besonderes Risiko für die Herzgesundheit darstellt.
  • Die Verbraucherzentralen fordern ein Verkaufsverbot an Minderjährige sowie eine bessere Kennzeichnung der Produkte.
On

Was in Energy Drinks drin steckt

Die meisten Energy Drinks schmecken künstlich süß und enthalten hohe Mengen an Koffein. Meist sind es 32 Milligramm pro 100 Milliliter. Das entspricht der gesetzlichen Höchstmenge. Sie setzen sich in der Regel aus folgenden Zutaten zusammen:

Wasser, Zucker (zum Beispiel Dextrose, Glucose, Saccharose, Fruktose) und / oder Süßungsmittel, Säuerungsmittel und Säureregulatoren, Kohlensäure und Koffein. Häufig werden außerdem Vitaminmischungen zugesetzt, überwiegend B-Vitamine, sowie Taurin und Glucoronolacton und Pflanzenextrakte wie Panax Ginseng-Wurzelextrakt und Guaranasamenextrakt.

Hoher Zuckergehalt und schädliche Säuerungsmittel

Energy Drink enthalten in der Regel viel Zucker. Eine große Dose dieses Getränks, also 500 Milliliter, enthält rund 60 Gramm Zucker, umgerechnet 20 Stück Würfelzucker. Dies begünstigt die Entstehung vieler Erkrankungen wie Übergewicht und Diabetes und ist zudem schädlich für die Zähne.

Neben dem Zucker ist der Zusatz von Säuerungsmitteln wie Citronensäure ein weiterer Risikofaktor für die Zahngesundheit. Säuerungsmittel greifen den Zahnschmelz an und erhöhen somit das Kariesrisiko.

Es gibt auch zuckerfreie Energy Drinks, denen Süßstoffe wie Sucralose und/oder Zuckeraustauschstoffe wie Erythrit zugesetzt sind. Sie enthalten dadurch zwar weniger Kalorien, bringen aber andere Risiken mit sich. So sollen bestimmte Süßstoffe wie Saccharin die Darmflora verändern und den Glukosestoffwechsel stören.

Verbindliche Höchstmengen für Zusätze in Energy-Drinks

Die gesetzlichen Bestimmungen zu Energy Drinks sind in Deutschland in der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung festgelegt. Danach handelt es sich bei Energy Drinks um koffeinhaltige Erfrischungsgetränke, die maximal 320 Milligramm Koffein pro Liter enthalten dürfen. Auch für andere Zutaten gelten Höchstgehalte.

Inhaltsstoff Höchstgehalt (Milligramm je Liter)
Koffein 320
Taurin 4.000
Inosit 200
Glucuronolacton 2.400

Kennzeichnungspflicht bei erhöhtem Koffeingehalt

Beträgt der Koffeingehalt mehr als 150 Milligramm pro Liter, müssen Getränke laut Lebensmittelinformationsverordnung seit Ende 2014 den Hinweis tragen: "Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen". In Klammern muss der Koffeingehalt in Milligramm pro 100 Milliliter angegeben werden.

Diese Anforderungen gelten auch bei loser Abgabe des Getränkes. Hier müssen die Angaben auf einem Schild auf oder neben der Ware oder in Gaststätten auf der Speise- und Getränkekarte aufgeführt sein.

Die Regelungen für den Koffeingehalt gelten nicht für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke auf der Grundlage von Kaffee oder Tee bzw. Kaffee- oder Teextrakt, wenn "Kaffee" oder "Tee" in der Bezeichnung steht. Das ist beispielsweise bei Eistee der Fall.

Gefahren durch Energy Drinks

Eine Dose mit 250 Millilitern enthält 80 Milligramm Koffein, etwa so viel wie eine Tasse Kaffee. Das klingt zunächst harmlos, aber es bleibt oft nicht bei einer Dose. Wenn mehrere Energy Drinks hintereinander getrunken werden, können unerwünschte Wirkungen auftreten. Neben der Dosis und der Kombination mit Alkohol oder körperlicher Belastung können (nicht bekannte) Vorschädigungen des Herz-Kreislauf-Systems eine Rolle spielen.

Dazu gehören unter anderem:

  • Nervosität
  • Schlaflosigkeit
  • Übelkeit
  • Kopfschmerzen
  • Schweißausbrüche
  • Bluthochdruck
  • Herzrasen
  • Wahrnehmungsstörungen
  • Herzrhythmusstörungen
  • Kreislaufkollaps

Besonders problematisch ist, dass die extreme Süße von Energy Drinks den bitteren Geschmack des Koffeins überdeckt. Dadurch werden schnell größere Mengen in kurzer Zeit getrunken.

Die Europäische Sicherheitsbehörde (EFSA) hat in einer wissenschaftlichen Bewertung Höchstmengen für die Aufnahme von Koffein angegeben. Bei Erwachsenen sind Koffein-Einzeldosen von bis zu 200 Milligramm gesundheitlich unbedenklich. Dies entspricht 2 bis 3 Tassen Kaffee oder 0,6 Liter Energy Drink. Aber auch geringere Mengen können bei Menschen, die empfindlich auf Koffein reagieren, unangenehme Nebenwirkungen haben, darunter Zittern oder Unruhe und vor allem Schlafstörungen.

Über den Tag verteilt gelten 400 Milligramm Koffein für gesunde Erwachsene als unbedenklich, ausgenommen Schwangere und Stillende. Für diese gilt nur eine Koffeinmenge bis zu 200 Milligramm (aus allen Quellen) über den Tag verteilt für den Fötus und das gestillte Kind als unbedenklich.

Auch bei Kindern und Jugendlichen ist die Höchstmenge, die sie an Koffein täglich aufnehmen sollten, in der Regel niedriger als die von Erwachsenen. Für sie besteht ein gesundheitliches Risiko, wenn sie mehr als 3 Milligramm Koffein pro Kilogramm Körpergewicht pro Tag aufnehmen. Dies sind bei einem gesunden jungen Menschen mit einem Körpergewicht von etwa 50 Kilogramm 150 Milligramm Koffein. Diese Menge wird schon bei einem einzigen Energy Drink mit einer handelsüblichen Größe von 500 Millilitern überschritten.

Bislang ist noch nicht geklärt, ob die unerwünschten Wirkungen von Koffein durch die Kombination mit anderen Inhaltsstoffen wie Taurin, Guarana oder L-Arginin verstärkt werden. Eine Studie von 2018 deutet darauf hin, dass die Kombination von Koffein mit bestimmten anderen Inhaltsstoffen die Risiken für das Herz-Kreislauf-System stärker erhören könnte als Koffein allein.

Weitere Ergebnisse zu den Höchstwerten für Koffein finden Sie bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA).

Gefährliche Kombination mit Alkohol

Besonders gefährlich sind Energy Drinks, wenn sie auf Partys mit alkoholhaltigen Getränken zusammen getrunken werden. Das Koffein "maskiert" die Wirkung des Alkohols. Studien zeigten, dass das Gefühl der Trunkenheit deutlich verringert ist, Müdigkeit und Erschöpfung werden nicht richtig wahrgenommen. Dies führt zu einer höheren Risikobereitschaft. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) führte 2013 eine Studie durch, die zeigte, dass auf Partys zum Teil mehr als ein Liter Energy Drink in Kombination mit Alkohol getrunken wird.

Es hat mehrere Todesfälle gegeben, die möglicherweise in Zusammenhang mit dem Konsum von Energy Drinks in Verbindung mit Alkohol und intensiver Bewegung wie Tanz stehen könnten. Doch ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Konsum des Getränks und den Todesfällen ist bisher nicht nachgewiesen.

Das BfR berichtet in einer Stellungnahme zum Konsum von Energy Drinks von Fällen mit Herzrhytmusstörungen und Nierenversagen bis hin zu Todesfällen.

Forderung nach Verkaufsverbot an Minderjährige

Die Verbraucherzentralen fordern ein Verkaufsverbot an Minderjährige für alle Erfrischungsgetränke mit einem erhöhten Koffeingehalt (über 150 Milligramm je Liter). Dazu zählen viele Energy Drinks und einige Colagetränke.

Darüber hinaus halten die Verbraucherzentralen eine bessere Kennzeichnung der Produkte für dringend erforderlich: Der Hinweis "erhöhter Koffeingehalt" ist völlig unzureichend. Der Warnhinweis muss ergänzt werden um die Nebenwirkungen in Kombination mit Alkohol und körperlicher Anstrengung. Auch der Warnhinweis "Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht geeignet", der inzwischen Pflicht ist, reicht nicht. Diese Hinweise sollten deutlich sichtbar auf der Vorderseite der Produkte stehen!

Koffeingehalte im Vergleich

  • 1 Tasse (150 Milliliter) Kaffee: 50-100 Milligramm je nach Stärke
  • 1 Espresso: 50-60 Milligramm
  • 1 Glas (200 Milliliter) Colagetränk: 20 Milligramm
  • 1 kleine Dose (250 Milliliter) Energy Drink: 80 Milligramm Koffein
  • 1 Vollmilchschokolade (100 Gramm): 3-35 Milligramm

In der Regel wird Kaffee nicht in so großen Mengen und in so kurzer Zeit getrunken wie Energy Drinks.

 

Zum Weiterlesen:

Lässt Herzen höher schlagen - Koffein, BfR2go

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Wärmepumpe
Unabhängig werden von teurem Gas und Öl, Klima schonen, Kosten sparen
Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Eine person hält einen Ausweis vor einen Computer mit einer Frau mit Lupe. Daneben das Wort Warnung in einem Ausrufezeichen.

Video-Ident-Verfahren: Warnung vor Missbrauch

Mitarbeitende von betrügerischen Trading-Plattformen überreden Verbaucher:innen, an Video-Ident-Verfahren teilzunehmen. Auf dieser Basis und weiterer persönlicher Daten und Dokumente haben sie heimlich einen Kredit bei einer Bank beantragt. Wie schützen Sie sich und was können Sie tun?
genau genommen Podcast Logo (Verbraucherzentrale)

Podcast: Ärger mit Post- und Paketsendungen

Ein Paket oder Brief - unendlich viele Möglichkeiten, was beim Versand schiefgehen kann. Glücklicherweise lassen sich die meisten Probleme mit verspäteter und verlorener Post lösen. Wir verraten, in welchen Fällen die Verantwortung hierfür beim Anbieter liegt und wann Sie selbst aktiv werden müssen.
Justitia Gericht Urteil Recht

Verbraucherzentrale Bundesverband: Sammelklage gegen ExtraEnergie

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt den Anbieter ExtraEnergie. Es geht um enorme Preiserhöhungen um häufig mehr als 100 Prozent. Mit der Sammelklage will der vzbv Rückzahlungen für Kund:innen erreichen. Es ist die vierte Sammelklage innerhalb weniger Wochen.

Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

LG Limburg, Urteil vom 11.10.2023, 5 O 8/23 (nicht rechtskräftig)

Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.

Unzulässige Klausel in Verträgen zur Nutzung von webbasierter Software

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.11.2023, 3 U 1166/23 (nicht rechtskräftig)

OLG Nürnberg entscheidet zugunsten von Verbraucher:innen. Klausel, nach der bei Zahlungsrückstand von mehr als 2 Monaten in Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten der gesamte Rechnungsbetrag fällig ist, ist unzulässig.