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Immer wieder "Unister": Die Maschen des Reise-Konzerns

Stand:
Seit Jahren klagen Verbraucherzentralen gegen den Betreiber von Reiseportalen wie ab-in-den-urlaub.de und fluege.de. Warum das juristische Katz-und-Maus-Spiel immer wieder von vorn beginnt.

Seit Jahren klagen Verbraucherzentralen gegen den Betreiber von Reiseportalen wie ab-in-den-urlaub.de und fluege.de. Warum das juristische Katz-und-Maus-Spiel immer wieder von vorn beginnt.

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Beschweren sich Verbraucher über Probleme bei der Buchung von Reisen und Flügen, taucht ein Name immer wieder auf: "Unister". Mit verschiedenen Tricks versucht der Konzern, auf diversen Internetportalen Preise niedriger erscheinen zu lassen, als sie dann am Ende tatsächlich ausfallen. Seit mehr als zehn Jahren klagen Verbraucherzentralen bundesweit gegen Betreiber solcher Reiseportale.

Indem die Betreiber der einschlägigen Portale aber immer wieder ausgetauscht werden, betreibt der Unister-Konzern das sprichwörtliche Katz-und-Maus-Spiel.

Wer ist "Unister"?

Die Unister Holding GmbH lenkt über ihre Konzernunternehmen den Betrieb diverser Seiten, wie beispielsweise www.hotelreservierung.de, www.ab-in-den-urlaub.de oder www.fluege.de. Während diese Domains immer gleich bleiben, ändert sich das dahinterstehende Unternehmen regelmäßig. Als Seitenbetreiber sind unter anderem bisher bekannt: die Unister GmbH, die Unister Travel Retail GmbH & Co. KG, die Unister Travel Betriebsgesellschaft und die Ab-in-den-Urlaub Betriebsgesellschaft mbH.

Gegen all diese Seitenbetreiber haben Verbraucherzentralen bundesweit im Bereich von Flug-, Hotel- und Reisebuchung in den letzten Jahren viele juristische Verfahren geführt. Warum die Namensänderungen? Ist eine Verbraucherzentrale erfolgreich rechtlich gegen verbraucherschädigende Maschen eines Unister-Unternehmens vorgegangen, wird dieses gegen ein neues Unternehmen ausgetauscht, für das das gerichtliche Verbot nicht gilt – das Spiel beginnt dann von Neuem.

Die Maschen

  • Nachträgliche Abbuchung
    Ein Beispiel: Von Stuttgart nach Berlin und zurück. Auf dem Buchungsportal fluege.de – damals betrieben vom Unternehmen Unister GmbH – buchte ein Verbraucher diese Verbindung zu einem günstigen Preis. Umso überraschter war er, als die Abbuchung plötzlich deutlich höher ausfiel als gedacht. Fast 40 Euro Servicegebühren, auf die erst ganz am Ende des Buchungsvorgangs an versteckter Stelle hingewiesen wurde, sollte er zusätzlich zahlen.

  • Geänderte Zahlungsart
    Was, wenn man sich nicht einmal auf die gewählte Zahlungsart verlassen kann? Mehrere Beschwerden erreichten die Verbraucherzentrale zu diesem Vorgehen: Verbraucher buchten ihre Reise über ein von der Unister GmbH betriebenes Portal. Als Zahlungsart wählten manche die Zahlung via Lastschrift, andere per Kreditkarte. Nach Bestätigung der Buchung wurden sie in einer E-Mail jedoch aufgefordert, die Beträge auf das Konto einer Leipziger Firma zu überweisen – unabhängig davon, welche Zahlungsart sie zuvor gewählt hatten.

    Gleichzeitig wurde mit zusätzlichen Gebühren von 50 bis 100 Euro gedroht, sollten sich die Verbraucher nicht innerhalb einer bestimmten Frist zurückmelden. Dieses Geschäftsgebaren ist nach Klage durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erfolgreich abgestellt worden.

  • Unternehmenseigene Kreditkarte
    Ärger mit den Service-Gebühren gibt es auch in einer anderen Variante: Ein anderer Verbraucher, dieselbe Verbindung. Gebucht werden sollte ein Flug von Stuttgart nach Berlin und zurück. Die Kosten für beide Verbindungen: knapp 90 Euro, ein günstiges Angebot. Der Nutzer gibt die erforderlichen persönlichen Daten ein, doch auf der letzten Seite des Bestellvorgangs folgt die böse Überraschung. Den günstigen Preis bekommt der Verbraucher nur dann, wenn er die portaleigene "fluege.de MasterCard Gold" nutzt.

    Wählt er hingegen ein im Vergleich zu dieser exotischen Karte gängiges Zahlungsmittel, zum Beispiel Mastercard, Visa oder American Express, verteuert sich der scheinbar günstige Flug erheblich, denn der Betreiber verlangt nun eine zusätzliche "ServiceFee" in Höhe von beispielsweise fast 50 Euro für diese Zahlungsweisen.

    Viele Verbraucher beschwerten sich über diese Masche.
Die unternehmenseigenen Kreditkarte

Besonders dreist bei diesen Maschen rund um die Bezahlung: Es gibt gesetzliche Regelungen, die solche Maschen verbieten. So sieht das Gesetz vor, dass zumindest ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel kostenlos angeboten werden muss. Seit Mitte 2014 ist vorgeschrieben, dass für entsprechend angebotene Zahlungsmittel keine höheren Gebühren verlangt werden dürfen als solche, die dem Unternehmen bei Einsatz des Zahlungsmittels selbst entstehen.

Den günstigsten Preis anzuzeigen, der aber nur mit der unternehmenseigenen Kreditkarte als einzigem kostenlosen Zahlungsmittel erzielt werden kann, ist ebenfalls nicht zulässig. Gerade im Bereich von Flugpreisen muss nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs bei Flugbuchungen bereits zu Beginn der komplette Preis unter Einschluss aller zwingend anfallenden Kosten angegeben werden.

Nach Einschreiten der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wurde zwar die betreffende Flugportalseite umgestellt. Allerdings ist der Hinweis, dass der beworbene Preis nur bei Einsatz der exotischen firmeneigenen Kreditkarte zu erzielen ist, auffallend klein geraten. Verbraucher müssen schon sehr genau hinschauen, um diesen Hinweis zu entdecken! Um jedoch ganz klare Transparenz für Verbraucher zu schaffen, sollte dieser Hinweis bereits von Anfang an gut lesbar, deutlich und klar und an exponierter Stelle angebracht sein.

 

  • Teure Versicherungen
    Die Reise muss wegen einer Krankheit kurzfristig abgesagt, abgebrochen oder storniert werden: Viele Verbraucher wollen sich gegen solche Risiken absichern. Schnelle, scheinbar günstige und unkomplizierte Lösungen versprechen da die Buchungsportale von "Unister", bei denen Reiseversicherungen häufig gleich zusammen mit der Reise gebucht werden können.

    Das nutzen viele Verbraucher – und ärgerten sich anschließend über hohe Kosten: Die Versicherung wurde teurer als gedacht, weil statt der Jahresprämie nur die monatliche Rate angegeben wurde. Es fehlte der Hinweis auf die Mindestlaufzeit, so dass Verbraucher von hohen Abbuchungen überrascht wurden. Diese Irreführung und den Verstoß gegen die Preisangabenverordnung hat die Verbraucherzentrale erfolgreich gerichtlich untersagen lassen.

  • Verzögerte Auszahlung/Gutschein
    Der Gutschein klingt verlockend: Buchen Verbraucher eine Reise über ein bestimmtes Buchungsportal, sollen sie 28 Tage nach der Rückkehr 50 Euro zurück erhalten. So soll der Urlaub günstiger werden als bei anderen Anbietern. Doch nachdem eine Verbraucherin ihren Gutschein eingelöst hatte und aus dem Urlaub zurückgekommen war, passierte erst einmal nichts. Keine Zahlung der versprochenen 50 Euro, keine Informationen des Unternehmens.

    Erst fünf Monate und zahlreiche Beschwerde-E-Mails später bekommt die Verbraucherin ihr Geld. Viele Verbraucher warten noch immer auf die Auszahlung. Zahlreiche Beschwerden bei den Verbraucherzentralen bundesweit zeigen, dass es sich dabei nicht um einen Einzelfall handelt. Dass das Unternehmen die Gutscheine ausgibt, obwohl die versprochene Auszahlungsfrist nicht eingehalten wird, stellt eine grobe Irreführung dar, mit der Verbraucher geködert werden. Hiergegen wird die Verbraucherzentrale auch weiterhin energisch vorgehen.

  • Belästigende Werbung
    Dass man nicht einmal eine Reise buchen muss, um sich über Unister GmbH zu ärgern, zeigt dieser Fall: Ein Verbraucher interessierte sich für einen bestimmten Flug und füllte die Buchungsmaske aus. Vor Abschluss des Buchungsvorgangs überlegte er es sich jedoch anders und brach diesen ab.

    Kurz darauf erhielt er – ohne vorab eingewilligt zu haben – mehrere Werbemails des Anbieters mit "attraktiven Alternativangeboten", die ihn aufforderten, die Buchung abzuschließen. Diese Verbraucherbelästigung wird derzeit in mehreren Verfahren gerichtlich überprüft.

 

Was können Verbraucher tun?

Sind Verbraucher unsicher, welches Unternehmen hinter einem Reiseportal steht, hilft ein Blick ins Impressum der Homepage, denn dort muss u.a. die Firma, bei juristischen Personen wie einer GmbH auch der Vertretungsberechtigte und der Sitz des Unternehmens angegeben werden.

Haben Verbraucher Ärger mit Unister-Konzernunternehmen oder anderen Buchungs- und Reiseportalbetreibern, sollten sie sich an die Verbraucherzentrale wenden.

Stellen wir dabei fest, dass das Unternehmen sich rechtswidrig verhält, können wir eine Abmahnung in die Wege leiten und das rechtswidrige Verhalten für die Zukunft unterbinden. Weitere Infos zu unserem Beratungsangebot finden Sie auf unserem Internetauftritt.

 

 

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