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Grundhochwasser: die unterschätzte Gefahr

Stand:
Auch Wochen nach Hochwasserereignissen kann Grundhochwasser noch zu Schäden an Gebäuden und zu überfluteten Kellern führen. Wie Sie sich schützen können und wer im Zweifel für die Schäden haftet.
Keller vollgelaufen - Grundhochwasser

Das Wichtigste in Kürze:

  • Hochwasser kann die Fließrichtung des Grundwassers verändern und es unterirdisch Richtung Land drücken. Es entsteht Grundhochwasser.
  • Tückisch: Die Gefahr, dass Keller und Wohnräume volllaufen, besteht nicht nur während des Hochwassers, sondern auch noch Wochen später.
  • Für Schäden durch Rückstau haften Sie als Grundstückseigentümer:in selbst. Schäden durch Naturereignisse übernimmt die Elementarschadenversicherung.
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Geht das Hochwasser, kommt das Grundhochwasser!

Lange anhaltende Nässeperioden und feuchte Wetterverhältnisse sorgen für Hochwasser der umliegenden Flüsse und Bäche. Zeitgleich steigt auch das unterirdische Grundwasser immer weiter an - selbst dann, wenn der sichtbare Wasserpegel in den Flüssen und Bächen längst wieder zurückgeht. Eine unsichtbare Gefahr für Hausbesitzer:innen, die wohl genau deswegen häufig unterschätzt wird: Grundhochwasser.

Durch Hochwasser verändert sich die Fließrichtung des Grundwassers. Anstatt zum Fluss hin, strömt es unterirdisch Richtung Land. Es entsteht Grundhochwasser, das selbst Wochen nach einem Hochwasserereignis und auch weit entfernt von Bächen und Flüssen noch Kellerräume überfluten kann.

Übersteigt das Grundhochwasser das Niveau des Kellerbodens, entstehen Auftriebskräfte, die von außen auf das Gebäude wirken. Dieser hohe Druck kann dazu führen, dass Kellerwände beschädigt werden und durch undichte Stellen Wasser in tiefliegende Räume eindringt. Schlimmstenfalls kann es zu Unterspülungen unter der Bodenplatte des Hauses kommen, was zu erheblichen Beeinträchtigungen der Statik führen kann.

Der Anstieg des Wasserspiegels hat zudem an anderer Stelle Konsequenzen: Über brüchige und offene Abwasserleitungen kann Wasser bis ins Gebäudeinnere hineindrücken und tief liegende Räume überfluten.

Ist mein Grundstück durch Grundhochwasser gefährdet?

Wollen Hauseigentümer:innen wissen, ob ihr Grundstück vom Grundhochwasser gefährdet ist, fragen sie am besten direkt bei ihrer Stadt nach. Einige Gemeinden bieten eine adressgenaue Online-Suche, die die Gefährdungslage des eigenen Grundstücks auf entsprechenden Karten kennzeichnet.

Wie kann ich mich vor Grundhochwasser schützen?

  1. Über brüchige und undichte Abwasserrohre kann Grundhochwasser auch aus Richtung der Kanalisation in Kellerräume eindringen. Intakte Abwasserleitungen und ein funktionierender Rückstauschutz können bei dichten Kellerwänden helfen, Kellerräume trocken zu halten.
  2. Verfügen Hauseigentümer:innen über keine Rückstausicherung in den Abwasserleitungen, sollten sie besonders bei Heizöltanks im Keller aufpassen: Sie müssen inklusive aller Anschlüsse und Öffnungen gegen Wassereintritt und Aufschwimmen abgesichert sein, damit kein Öl austreten kann und so zu Beschädigungen des Gebäudes und der Inneneinrichtung sowie zu Verunreinigungen der Umwelt führt. Seit dem 5. Januar 2018 sind Hausbesitzer:innen verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren ihren Heizöltank hochwassersicher nachzurüsten.
  3. Wertgegenstände sowie empfindliche und elektronische Geräte sollten Hausbesitzer nicht direkt auf dem Boden, sondern erhöht oder in oberen Stockwerken aufbewahren.

Wer haftet für Schäden durch Grundhochwasser?

  • Für alle Schäden durch Rückstau haften Grundstückseigentümer:innen selbst.
  • Gegen Schäden durch Naturereignisse wie Starkregen, Hochwasser oder Rückstau kann aber eine Elementarschadenversicherung absichern. Austritt von Grundwasser in Folge von Hochwasser oder Witterungsniederschlägen ist in der Regel ebenfalls mitversichert. Lediglich Schäden durch Grundwasser, das in einem Gebäude hoch­steigt, ohne dass es zu einer Über­flutung des Grund­stücks gekommen ist, sind nicht versichert. Schäden aufgrund von Sturmflut sind wiederum ausgeschlossen.
  • Für die Haftungsfrage bei Wasserschäden ist also entscheidend, ob das Wasser bereits an die Oberfläche getreten ist und von dort in die Immobilie eindringt. Dadurch wäre im Einzelfall ein Schaden durch die Elementarschadenversicherung abgedeckt.
  • Schäden an Kraftfahrzeugen durch Überschwemmung sind oft von der Teilkaskoversicherung umfasst.
Überschwemmung und Sandsäcke an einer Tür

Starkregen, Hochwasser, Unwetter

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Bei Preisreduzierungen müssen sich auf den günstigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen

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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.09.2024, Az. C-330/23
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2024, Az. 38 O 182/22 (nicht rechtskräftig)

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Die Tricks mit den Preisreduzierungen

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Fehlender Widerspruch gegen Abbuchung ist keine Willenserklärung

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Die Unterlassung eines Widerspruchs gegen eine Abbuchung stellt keine Willenserklärung dar. Die unrichtige Behauptung in einem Schreiben, es sei ein Vertrag geschlossen worden, stellt eine unwahre Angabe dar.