Kostenloses Online-Seminar "Heizen mit Weitsicht: Warum jetzt die richtige Zeit für den Umstieg ist!" am 19. Januar um 10 Uhr. Jetzt hier anmelden.

Das Kleingedruckte: Lassen Sie sich mit den AGB nichts unterjubeln

Stand:
Beim Einkauf im Supermarkt, bei der Anschaffung eines Gebrauchtwagens oder beim Haustürgeschäft: Überall kommt ein Kaufvertrag zustande. Dabei gibt es feste Regeln, an die sich Käufer:innen und Verkäufer:innen halten müssen.
Ein Mann unterschreibt einen Vertrag

Das Wichtigste in Kürze:

  • Verkäufer:innen müssen Sie beim Abschluss des Vertrages auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) deutlich hinweisen und Ihnen zuvor ermöglichen, sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen.
  • Händigen Verkäufer:innen Ihnen die Bedingungen vor Vertragsschluss aus oder befinden sich diese gut sichtbar in den Vertragsformularen, reicht das grundsätzlich aus.
  • Bei sogenannten "Massenverträgen", die ohne Kontakt mit dem Anbieter durch Inanspruchnahme einer Leistung zustande kommen, genügt ausnahmsweise ein deutlich sichtbarer Aushang.
Off

Worauf muss ich bei Vertragsabschluss hinsichtlich der AGB achten?

Viele Unternehmen wollen in ihren Verträgen zum Beispiel Preise, Lieferfristen, Reklamationsrechte von Kund:innen oder Haftungsfragen einheitlich regeln und fassen sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zusammen. Ein Anbieter oder Verkäufer kann sich grundsätzlich nur dann auf sein sogenanntes "Kleingedrucktes", also seine AGB, berufen, wenn er Sie beim Abschluss des Vertrags deutlich darauf hingewiesen hat und Sie die Möglichkeit hatten, die AGB in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen.

Händigt der Verkäufer Ihnen die Bedingungen vor Ihrer Unterschrift aus oder befinden sich diese gut sichtbar in den Vertragsformularen, reicht das in jedem Fall aus.

Ein Anbieter kann Sie auch schriftlich auf seine AGB hinweisen. Der Hinweis muss jedoch so angeordnet und gestaltet sein, dass Sie ihn auch bei flüchtiger Betrachtung nicht übersehen können.

Ein Verweis auf einem Dokument wie etwa

  • eine Eintrittskarte,
  • ein Fahrschein,
  • ein Flugticket,
  • eine Auftragsbestätigung oder
  • ein Lieferschein,

das Ihnen erst nach dem Vertragsschluss ausgehändigt wird, reicht grundsätzlich nicht aus, da Sie bereits vor dem Abschluss des Vertrages auf die AGB des Unternehmers hingewiesen werden müssen.

Ausnahmsweise genügt ein Verweis durch einen deutlich sichtbaren Aushang, wenn ein ausdrücklicher Hinweis durch den Unternehmer nach der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist. Insbesondere bei den sogenannten "Massenverträgen", die ohne Kontakt mit dem Anbieter zustande kommen, wird dies überwiegend angenommen. Massenverträge gelten zum Beispiel bei

  • Automaten- oder Parkplatzbenutzung,
  • Kino, Theater, Sportveranstaltungen.
  • Dies gilt auch in Supermärkten oder Kaufhäusern.

Allerdings muss der Aushang so angebracht sein, dass er nicht übersehen werden kann und sich an dem Ort befinden, wo der Vertrag abgeschlossen wird. Dieser Hinweis genügt in der Regel, wenn die AGB dann zur Einsicht zum Beispiel an der Kasse bereit gehalten werden.

Darf ein Händler nachträglich die AGB ändern?

Will ein Händler oder Dienstleister seine Bedingungen nach Vertragsschluss ändern, muss er Sie darüber besonders informieren. Dazu kann er beispielsweise in einem Schreiben die geänderten Passagen in Fettdruck hervorheben. Die Änderung ist nur wirksam, wenn Sie ihr zustimmen.

Doch Vorsicht: Auch Schweigen kann ein "Ja" zu den neuen Bedingungen bedeuten. Vorausgesetzt, der Unternehmer weist Sie in der Änderungsmitteilung auf die Bedeutung seines Schweigens hin und gibt Ihnen eine angemessene Zeit zum Widerspruch. Davon ausgenommen sind spätestens seit dem Postbank-Urteil die Einführung von Preisanpassungsklauseln oder ähnlich grundlegende Vertragsänderungen. Hier benötigt es einer ausdrücklichen Zustimmung des Vertragspartners.

Sind Sie nicht einverstanden und widersprechen Sie schriftlich, bleibt es bei den alten AGB. Da der Anbieter aber kein Interesse mehr an einer Vertragsfortführung zu den alten Konditionen haben wird, müssen Sie mit einer Kündigung des Vertrages rechnen. Dafür gelten die normalen vertraglichen Kündigungsfristen, ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat der Anbieter nicht.

Gerade bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt es immer wieder zum Streit zwischen Käufer:innen und Verkäufer:innen. Oftmals greifen die AGB zu massiv in die gesetzlich garantierten Rechte der Kunden ein. Längst nicht jede Klausel hat Bestand vor Gericht. Im Streitfall helfen die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen in den verschiedenen Bundesländern.

Ratgeber-Tipps

Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Fit und gesund - für Frauen ab 50
Menopause, Knochenhaushalt, Nährstoffbedarf, Ernährung, knackende Knochen - der Körper von Frauen ab 50 ist vielen…
Schmuckbild

Neues Abo statt Kündigung

Eine Verbraucherin wollte mit Hilfe eines Service-Anbieters ein Abo kündigen. Doch der Anbieter kündigte den Vertrag nicht, sondern schob ihr ein weiteres Abo unter.
Jemand schließt ein Bankschließfach auf

Einbruch in der Sparkasse Gelsenkirchen: Wer haftet für mein Schließfach?

Nach dem Einbruch in der Sparkasse in Gelsenkirchen-Buer sorgen sich viele Betroffene um Ersatz für ihre Verluste. Und auch generell wirft das Geschehen die Frage auf, wann Banken oder Versicherungen in solchen Fällen haften.
Gemüse auf einem Teller

So energiereich ist To-go-Essen

Verbraucherzentralen auf der Grünen Woche in Berlin
Logo des Podcasts "genau genommen" mit der Illustration einer Frau

Podcast: Was Sie schon immer über Cybercrime wissen wollten...

Datendiebstahl und Onlinebetrug sind keine Kavaliersdelikte, sondern verursachen jährlich Schäden in Milliardenhöhe. Und Dank der weitreichenden Digitalisierung unseres Alltags und immer leistungsfähigerer Software geraten neben großen Firmen zunehmend Privatpersonen ins Visier von Cyberkriminellen.
Aldi Logo auf Schild

Urteil gegen Aldi Süd wegen irreführender Preiswerbung

Oberlandesgericht bestätigt Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im Aldi-Streit