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Gesundheit und Pflege

Stand:
Das ändert sich 2025 bei den Themen Gesundheit und Pflege
Ein Erste-Hilfe-Koffer, Medikamente und Gesundheitskarten. Symbol für Änderungen im Bereich Gesundheit und Medikamente.
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Einführung der elektronischen Patientenakte

Viele haben bereits Informationen von ihrer Krankenkasse erhalten, aber erst ab 15. Januar 2025 startet die elektronische Patientenakte (ePA) ganz konkret. Zuerst wird sie vier bis sechs Wochen lang in mehreren Modellregionen (Hamburg und Franken und Teile NRWs) eingeführt. Voraussichtlich ab März 2025 oder später, je nachdem wie die Pilotphase verläuft, soll sie dann deutschlandweit nutzbar sein. Die gesetzlichen Krankenkassen legen für alle gesetzlich Versicherten automatisch eine elektronische Patientenakte an. Es gilt das sogenannte Opt-out-Prinzip: Wer sie nicht nutzen will, muss aktiv werden und bei der Krankenkasse widersprechen. Auch nachdem die ePA eingerichtet ist, ist noch ein Widerspruch möglich. In der ePA lassen sich verschiedene Informationen zu Erkrankungen wie zum Beispiel Arztbriefe, Operationsbefunde, Krankenhaus-Entlassbriefe oder Bildbefunde wie Röntgenbilder oder MRT speichern. Zudem enthält sie von Anfang an die elektronische Medikationsliste (eML). Sie enthält alle Arzneimittel, die Ärzte ihren Patienten nach Anlegen der Akte per eRezept verordnen und die von der Apotheke abgegeben werden. Versicherte können auch eigene medizinische Dokumente hinzufügen wie zum Beispiel alte Arztbefunde. Die Funktionen werden nach und nach erweitert. Langfristig werden auch der Impfpass, das Zahnbonusheft, das Untersuchungsheft für Kinder und der Mutterpass elektronisch integriert. Will man die ePA aktiv nutzen, braucht man die ePA-App der jeweiligen Krankenkasse, bei der man versichert ist. Auch Kinder und Jugendliche erhalten eine ePA, die dann bis zum 16. Lebensjahr von den Eltern verwaltet wird. „Versicherte können die App selbst verwalten und Dokumente einfügen, verbergen und löschen. Außerdem lässt sich festlegen, welche Arztpraxen, Krankenhäuser oder Apotheken für welche Zeitspanne Zugriff auf bestimmte Dokumente erhalten sollen“, erklärt Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Ein Zugriff auf die elektronische Patientenakte ist Kliniken oder Arztpraxen nur erlaubt, wenn es für die Behandlung notwendig ist. Jede medizinische Einrichtung muss protokollieren, wer wann auf welche Daten zugegriffen hat. Zudem ist der Zugriff zeitlich begrenzt – bei Ärzt:innen und Kliniken auf 90 Tage, bei Apotheken auf drei Tage. Die Zugriffsdauer kann individuell angepasst werden, etwa nur für den Tag des Behandlungstermins.

Der GKV-Zusatzbeitrag steigt

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent erheben können, wird zum Jahreswechsel um 0,8 Prozent auf nun 2,5 Prozent erhöht. Jede Krankenkasse entscheidet selbst, ob und in welchem Umfang sie den Zusatzbeitrag anhebt. Erhöht die eigene Krankenkasse den Zusatzbeitrag, können gesetzlich Versicherte über ein Sonderkündigungsrecht bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag gilt, zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Erfolgt zum Beispiel die Erhöhung des Zusatzbeitrags zum 1. Januar, gilt das Sonderkündigungsrecht bis zum 31. Januar. „Selbst kündigen muss man dabei nicht. Das übernimmt die neue Krankenkasse. Wichtig ist aber, rechtzeitig die neue Krankenkasse auszuwählen, damit diese noch innerhalb der Kündigungsfrist die Kündigung erklären kann“, rät Sabine Wolter, Gesundheitsrechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. In der neuen Krankenkasse ist man nicht direkt Mitglied. Es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Bis zum endgültigen Wechsel muss auch der erhöhte Beitrag gezahlt werden. Alle Zusatzbeiträge lassen sich auf der Internetseite des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen vergleichen: www.gkv-spitzenverband.de.

Kein Amalgam mehr beim Zahnarzt

Ab dem 1. Januar 2025 darf Amalgam in der EU nicht mehr für neue Zahnfüllungen verwendet werden. Grund ist ein internationales Abkommen zur Quecksilber-Reduzierung in der Umwelt. Als Ersatz für die Kassenleistung im Seitenzahnbereich ist stattdessen die Versorgung mit sogenannten selbstadhäsiven Materialien ohne Zuzahlung möglich. Das sind zum Beispiel sogenannte Komposite, die in mehreren Schichten, aber ohne zusätzliches Klebemittel eingebracht werden. Diese zahnfarbenen Kunststofffüllungen sind bereits seit 2018 Kassenleistung für Kinder unter 15 Jahren sowie für schwangere und stillende Frauen und für alle gesetzlich Versicherten bei Füllungen im Frontzahnbereich. Nur wenn die Zahnärzt:innen es als medizinisch zwingend notwendig erachten, bleibt Dental-Amalgam als Ausnahme erlaubt. „Bestehende Amalgam-Füllungen können aber im Mund bleiben“, betont Gesa Schölgens, Leiterin des Projekts „Faktencheck Gesundheitswerbung“ der Verbraucherzentrale NRW. „Das Quecksilberverbot bezieht sich nur auf zukünftige Füllungen. In der Wissenschaft ist es Konsens, dass bestehende, intakte Amalgamfüllungen keine Gefahr darstellen und nicht leichtfertig herausgebohrt werden sollten.“

Der Beitrag zur Pflegeversicherung steigt

In der Pflegeversicherung werden die Beiträge zum 1. Januar 2025 erneut angehoben, und zwar um 0,2 Prozentpunkte. Das hatte die Regierung im November beschlossen. So soll die Zahlungsfähigkeit der Pflegeversicherung sichergestellt werden. „Der Beitragssatz wird damit auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen festgesetzt“, erklärt Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. Für Kinderlose erhöht sich der Beitragssatz dann auf 4,2 Prozent. Familien mit Kindern zahlen weniger, die Staffelung reicht von 3,6 Prozent bei einem Kind bis 2,6 Prozent bei fünf oder mehr Kindern.

Neues bei den Pflegeleistungen

Für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen gab es bereits 2024 einige Erhöhungen der Leistungen. Das wird im neuen Jahr fortgesetzt, denn das PUEG (Pflegeunterstützungs-und Entlastungsgesetz) wird schrittweise zu verschiedenen Zeitpunkten umgesetzt. Zum 1. Januar 2025 steigen alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – sowohl im häuslichen wie auch im teil- und vollstationären Bereich – um 4,5 Prozent. Das betrifft u.a. die Pflegesachleistung (also die Beträge für den Pflegedienst), das Pflegegeld, die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, die Tages- und Nachtpflege, den Anteil der Pflegekasse an den Heimkosten und die Entlastungsleistungen. Ab 1. Juli 2025 gilt zudem der gemeinsame Jahresbetrag für alle pflegebedürftigen Menschen, und zwar ab Pflegegrad 2. „Das bedeutet: Die Leistungen der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege können zusammengeführt und nach Bedarf genutzt werden“, erklärt Verena Querling, Pflegerechtsexpertin der Verbraucherzentrale NRW. „Dafür wird die Verhinderungspflege auf acht Wochen verlängert und die Vorpflegezeit entfällt.“

Alle Änderungen zur Pflege im Überblick

Auf einer Computertastatur liegt eine Brille, in der sich das Facebook-Logo spiegelt.

Facebook-Datenleck: Schließen Sie sich jetzt der Sammelklage des vzbv an

Im Dezember 2024 hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine Sammelklage gegen Facebook eingereicht. Wenn Sie vom Facebook-Datenleck von 2021 betroffen sind, können Sie sich ab sofort für die Klage anmelden.
Eine Person hebt die Schultern mit Fragezeichen neben dem Kopf und einer Rechnung in der Hand, auf der "Rechnung CVneed" steht.

Cvneed: Achtung Abofalle!

Haben Sie von Cvneed eine Rechnung für Lebenslauf-Vorlagen im Abo erhalten, das Sie Ihres Wissens nie abgeschlossen haben? Damit sind Sie nicht allein. Wir informieren über die Masche des Unternehmens und geben Tipps, wie Sie sich wehren können.
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"Meta AI" bei Facebook, Instagram und WhatsApp – so widersprechen Sie

Meta will in Europa öffentliche Nutzerinhalte fürs Training der KI "Meta AI" verwenden. Das hat auch etwas mit dem blauen Kreis im Facebook Messenger, bei Instagram und WhatsApp zu tun. Sie können der Nutzung Ihrer Daten widersprechen, den Chatbot mit dem blauen Kreis aber nicht abschalten.
Sparschwein steht auf Münzen vor Notizblock und Taschenrechner

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Märkisch-Oderland

Die Sparkasse Märkisch-Oderland hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagt deshalb gegen die Sparkasse. Am 26. Februar 2025 urteilte das Brandenburgische Oberlandesgericht. Um höhere Nachzahlungen für die Betroffenen zu erwirken, geht der vzbv nun vor den Bundesgerichtshof (BGH).
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Im Jahr 2021 veröffentlichten Hacker massenhaft Nutzer:innendaten von Facebook. Allein in Deutschland gibt es Millionen Geschädigte. Dank der Sammelklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) können sie ihre Ansprüche auf Schadensersatz nun gegen Facebook geltend machen. Betroffene können sich ab sofort für die Klage beim Bundesamt für Justiz (BfJ) anmelden.