Kostenloses Online-Seminar "Private Altersvorsorge" am 2. März um 15 Uhr. Jetzt hier anmelden.

Vorsicht bei Messe-Käufen

Stand:
Mit dem Frühsommer beginnt die jährliche Messesaison mit zahlreichen Ausstellungen für allerlei Lebenslagen und Interessen. Doch nicht alle Aussteller sind transparent und fair, wenn es um den Verkauf von Waren geht.
Messebesucher

Mit dem Frühsommer beginnt die jährliche Messesaison mit zahlreichen Ausstellungen für allerlei Lebenslagen und Interessen. Doch nicht alle Aussteller sind transparent und fair wenn es um den Verkauf von Waren geht. Manche arbeiten mit allerlei Tricks für einen Vertragsabschluss. Lesen Sie hier mehr über Vertragsabschlüsse auf Messen und unter welchen Umständen Sie auch beim Messeeinkauf ein vierzehntägiges Widerrufsrecht haben.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Auf Messen geschlossene Verträge können zwar unter gewissen Umständen widerrufen werden – die Rechtslage ist jedoch sehr kompliziert.
  • Teilzahlungsverträge können grundsätzlich widerrufen werden.
  • Besser ist es, davon auszugehen, dass Verträge nicht widerrufen werden können. Seien Sie deshalb sehr wachsam bei Abschlüssen.

 

Off

Häufig werden regionale Verkaufsausstellungen und Wirtschaftsschauen als „Verbraucherausstellungen“ gekennzeichnet. In unserer Beratung müssen wir jedoch oft feststellen, dass diese Veranstaltungen nicht besonders verbraucherfreundlich sind und Verbraucher mit allen möglichen Tricks zu einem Vertragsschluss geführt werden. Gerne würden diese Verbraucher solche Verträge wieder rückgängig machen – wissen meist aber nicht wie. Während bei Geschäften außerhalb des Geschäftsraums ein Widerrufsrecht gilt, stellt sich bei Messen die Frage, ob dieses Recht hier auch greift. Denn die Rechtslage ist kompliziert. Knackpunkte sind die juristische Beurteilung eines Geschäftsraums und die Umstände im Einzelfall.

Ein Widerruf für auf Messen geschlossene Verträge ist grundsätzlich möglich, aber an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Was beispielsweise ein „Geschäftsraum“ ist – und somit Voraussetzung für das Widerrufsrecht – ist im Einzelfall von Faktoren wie Erscheinungsbild des Standes, Informationen über die Messe und anderen Details abhängig.

Was für Vertragsabschlüsse auf Messen gilt:

  1. Auf Messen abgeschlossene Verträge fallen in den Anwendungsbereich der sogenannten Außergeschäftsraumverträge, sofern es sich bei dem Messestand um einen nur vorübergehenden Geschäftsraum handelt, in dem der Unternehmen seine Tätigkeit nur unregelmäßig ausübt. Dem Verbraucher steht dann grundsätzlich ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zu.
     
  2. Vertreiben Unternehmen ihre Waren hingegen ausschließlich oder regelmäßig auf Messen, müssen Sie davon ausgehen, dass es sich bei dem Messestand um deren (beweglichen) Geschäftsraum handelt, in denen sie ihre Tätigkeit für gewöhnlich ausüben, so dass kein Widerrufsrecht besteht. Entscheidend ist nach der bisherigen Rechtsprechung, ob der Verbraucher beim Kauf mit einer rechtsgeschäftlichen Tätigkeit rechnen konnte oder ob er überrumpelt wurde. Wird Ihnen beispielsweise auf einer Reisemesse ein Staubsauger angedreht, wäre das ein Fall von Überrumpelung.

    Auch ein aktuelles Urteil des EuGH konnte nicht zur Erhellung des Sachverhaltes beitragen:  Nach Auffassung des EuGH (Urteil v. 07.08.2018, Az. C-485/17) sind für die Beurteilung der Frage, ob es sich um einen Messestand handelt, folgende Überlegungen entscheidend: Konnten Sie als durchschnittlich informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher aufgrund der tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeit –  insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestands sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen – damit rechnen, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und Sie anspricht, um einen Vertrag zu schließen? Dabei ist es laut EuGH egal, dass der Unternehmer die Tätigkeit nur wenige Tage im Jahr ausübt.
     
  3. Wenn Sie eine Ratenzahlung vereinbart haben, bei der für das Hinausschieben des Zahlungsziels Kosten anfallen, können Sie den Vertrag grundsätzlich widerrufen (§§ 491, 495, 355 BGB.)

Ratschlag oder Faustregel für Verbraucher auf Messen

Gehen Sie bei einem Messekauf davon aus, dass ein Widerrufsrecht in der Regel nicht gegeben ist. Das beutet: besondere Vorsicht beim Vertragsschluss auf Messen!
Seriöse Verkaufsmessen lassen deutlich erkennen, welche Waren in welcher Umgebung verkauft werden, um Überrumpelungen auszuschließen. Das sollte sich auch aus dem Namen der Messe, der Bewerbung in der Presse und der Existenz eines Hallenbelegungsplanes erschließen. Auf einer Freizeitmesse werden üblicherweise keine Staubsauger verkauft werden!

Unter den Anwendungsbereich der Außergeschäftsraumverträge fallen auch Verträge, bei denen der Verbraucher unmittelbar vor Vertragsschluss außerhalb des Geschäftsraums angesprochen wurde und der Vertrag dann im Geschäftsraum des Unternehmers abgeschlossen wird (§ 312b Nr. 3 BGB.)
Für Messen bedeutet das: Auch, wenn es sich beim Messestand selbst um einen Geschäftsraum des Unternehmers handelt, sollte Ihnen ein Widerrufsrecht zustehen, wenn Sie vom Unternehmer in einiger Entfernung des Messestandes persönlich angesprochen und dann zum Messestand geführt werden, um dort den Vertrag abzuschließen.

Fazit:

Es ist kompliziert: Die Materie Messekauf ist rechtlich als auch beweisrechtlich schwierig. Gerade deshalb sollten Sie bei Ihrem nächsten Messebesuch besonders darauf achten, sich nicht „einwickeln“ zu lassen.  Denn Sie haben kein generelles Verbraucherwiderrufsrecht auf Messen.

älteres Paar lässt sich von Berater etwas auf dem Tablet zeigen

Stärken was alle stärkt: Verbraucherschutz

Verbraucherschutz betrifft viele Lebenslagen. Er verhindert Übervorteilung, stärkt Verbraucher:innen bei der Durchsetzung ihrer Rechte und sichert so selbstbestimmte wirtschaftliche Teilhabe. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stellt ihre verbraucherpolitischen Forderungen zur Landtagswahl 2026 und Antworten von sechs Parteien dazu vor.
Handy und Laptop mit YouTube offen

Dauerwerbesendung auf YouTube? So nicht!

Verbraucherzentrale setzt mit Klage ein Zeichen gegen versteckte Werbung in Influencer-Videos.
Schmuckbild

Energieberatung für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)

Speziell für Wohnungseigentümergemeinschaften bietet die Energieberatung der Verbraucherzentralen zwei neue Beratungsangebote an. Dabei können sich Wohnungseigentümergemeinschaften gezielt zur Sanierung und zum Heizungstausch beraten lassen.
Logo des Podcasts "dürfen die das?" neben Illustration eines Smartphones, in dessen Kameraline ein Kopfhörer zu sehen ist.

"dürfen die das?" Podcast – Staffel 2: Regulier mich (4/4)

Wenn Verbraucherschützer:innen von der "Selbstregulierung" oder "Eigenverantwortung" der Wirtschaft hören, rollen sie meist nur mit den Augen. Aber selbst im Falle vermeintlich effektiver Gesetze für Verbraucherschutz und fairen Wettbewerb finden schlaue Anbieter Wege, um diese auszuhebeln.
Stapel mehrerer Euromünzen

Fokuswoche Geld 2026: Finanzwissen stärken – jetzt erst recht

Kostenfreie Online-Vorträge der Verbraucherzentralen