Im Rechtsstreit um eine Rabattaktion hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg vor dem Landgericht Köln (Az. 87 O 18/25) einen Sieg gegen den Lebensmittelhändler Rewe erkämpft. Nach Auffassung des Gerichts darf das Unternehmen nicht mit Bonus-Coupons werben, ohne zugleich den vollständigen Preis der beworbenen Produkte anzugeben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Im konkreten Fall betraf die Werbung unter anderem Margarine und Sekt. In der Rewe-App konnten Verbraucher:innen für bestimmte Artikel einen Bonus aktivieren, der bei einem späteren Einkauf eingelöst werden konnte. Die Verbraucherzentrale sah darin jedoch eine irreführende Darstellung: Zwar wurde der Bonus klar ausgewiesen, der tatsächliche Produktpreis blieb jedoch verborgen. Dadurch konnten Verbraucher:innen überhaupt nicht wissen, wie hoch die tatsächlichen Preisvorteile sind, da man diesen erst vor dem Regal im Laden erfuhr.
„Der Kaufpreis ist eine wesentliche Information ohne die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht beurteilen können, welchen Vorteil der beworbene Bonus für sie hat“, so Gabriele Bernhardt, Leiterin der Rechtsabteilung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
Der Anbieter verstößt mit dieser Werbung gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, wonach er Informationen nicht vorenthalten darf, die Verbraucher:innen benötigen, um eine informierte Entscheidung zu treffen.
„Wir begrüßen das Urteil und die damit erfolgte Klarstellung. Das sorgt für mehr Transparenz bei der Werbung mit Preisvorteilen. Mit diesen und anderen Verfahren wollen wir erreichen, dass Schluss ist mit irreführender Werbung und Tricksereien mit Preisvorteilen, die keine sind“, so Bernhardt weiter.
Hier geht's zum Urteil: Klage gegen Rewe Markt GmbH IV | Verbraucherzentrale Baden-Württemberg