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Buchtitel "Wundermittel gegen Krebs": Pressematerial

Hoffnung auf Heilung: Wundermittel gegen Krebs
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Titelbild des Ratgebers "Wundermittel gegen Krebs"Die Diagnose Krebs verändert das Leben auf einen Schlag. Von einem Tag auf den anderen gibt es für Patienten nur noch ein Ziel: Die Krankheit zu besiegen. Neben der konventionellen Krebstherapie setzen viele dabei ihre Hoffnungen auf alternative Behandlungsmethoden. Doch beim Griff zu Vitaminen, Extrakten und Pillen gilt es einiges zu beachten, damit lebenswichtige Therapien nicht zunichte gemacht werden.

Umfassende Informationen zu den verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten und deren Risiken und Nebenwirkungen bietet der Ratgeber „Wundermittel gegen Krebs“ der Verbraucherzentrale NRW. Krebspatienten erfahren, wie sich Nahrungsergänzungsmittel von Arzneimitteln unterscheiden, in welchen Fällen diese Mittel das richtige Rezept sind und wann eher Vorsicht geboten ist. Antworten gibt es zudem auf Fragen, worauf beim Kauf der Wundermittel geachtet werden sollte und wer für die Kosten aufkommt. Checklisten für Gespräche mit Ärzten, Apothekern oder Heilpraktikern sowie Listen zur Dokumentation der individuellen Krebstherapie runden das Informationsangebot ab.

Der Ratgeber kostet 5,00 Euro.

Bestellmöglichkeiten:

Im Online-Shop unter https://shop.verbraucherzentrale.de/ oder unter 0211 / 38 09-555. Der Ratgeber ist auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen und im Buchhandel erhältlich.

Hinweis an die Redaktionen:

Rezensionsexemplare/Anfragen unter Tel. 02 11 / 38 09-363, oder Fax 02 11 / 38 09-235, oder E-Mail publikationen@verbraucherzentrale.nrw

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LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 (I ZR 80/25)

Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.

Preisnachlässe ohne nachvollziehbaren Bezugspunkt bei Lidl

LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 I ZR 82/25

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