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Netiquette der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

Stand:
Auf unseren Social-Media-Kanälen, unserer Website und auf den Unternehmensseiten bei Google haben Sie die Möglichkeit, sich zu unseren Themen zu informieren, mit uns zu kommunizieren oder sich mit der Community auszutauschen. Wir begrüßen Ihre Rückmeldungen sehr und freuen uns über Lob, Kritik und Anregungen.
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Damit der Austausch konstruktiv und sachlich funktioniert, bitten wir um einen respektvollen Umgang miteinander. Bleiben Sie höflich und bedenken Sie, dass Sie es auf unseren Social-Media-Kanälen, unserer Website und bei Google mit Menschen und nicht mit virtuellen Persönlichkeiten zu tun haben. Jede:r hat das Recht auf freie Meinungsäußerung, solange sie nicht gegen geltendes Recht verstößt.

Nicht erwünscht sind:

  • Jede Form der Diskriminierung oder Diffamierung von Personen oder Personengruppen, insbesondere aufgrund ihrer Religion, ethnischen Herkunft, Nationalität, körperlichen Verfassung, sexuellen Identität, ihres Einkommensverhältnisses, ihres Alters oder Geschlechts
  • Extremistische, rassistische, pornografische oder jugendgefährdende Äußerungen
  • Drohungen oder Aufforderungen zu Hass und Gewalt gegen Institutionen, Unternehmen oder Personen(-gruppen)
  • Kommentare, die sich nicht mit dem Thema des jeweiligen Beitrags beschäftigen und Links zu externen Webseiten ohne Bezug zum ursprünglichen Beitrag
  • Aufrufe zu Kampagnen, Kundgebungen oder Spenden
  • Missbrauch der Kommentarfunktion für werbliche Zwecke

Wir behalten uns vor, Beiträge auf unseren Social-Media-Kanälen, die gegen unsere Netiquette verstoßen, ohne Begründung zu löschen. Wer wiederholt oder in besonderem Maße gegen unsere Regeln verstößt, wird gesperrt. Bei strafrechtlich relevanten Kommentaren und Nachrichten werden wir Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden stellen.

Warum wir gendern:

Als Verbraucherzentrale sind wir für alle Menschen da, deshalb wollen wir alle ansprechen: Frauen, Männer und Personen, die sich keiner dieser Kategorien zuordnen. Wir haben uns daher entschieden, in unseren Texten weitestgehend auf das generische Maskulinum zu verzichten. Wo möglich und sinnvoll, nutzen wir genderneutrale Begriffe wie „Studierende“, „Belegschaft“, „Team“ oder „Menschen“. Wenn die Verwendung genderneutraler Begriffe nicht möglich oder sinnvoll ist, nutzen wir den Genderdoppelpunkt (wie z. B. bei „Verbraucher:innen“).

In Wortverbindungen, Texten in Leichter Sprache sowie bei der Verwendung von Markennamen (wie z. B. bei „Verbraucherzentrale“) benutzen wir den Gender-Doppelpunkt nicht.

Disclaimer:

Alle Nutzer:innen sind für die von ihnen veröffentlichten Kommentare und Nachrichten selbst verantwortlich.

Die Kommentare auf unseren Social-Media-Seiten sind öffentlich. Mit dem Freigeben eines Kommentars auf unseren Plattformen und Kanälen erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Aussagen öffentlich zugänglich werden und zitiert werden können. Wir behalten uns vor, diese Inhalte auf unseren Social-Media-Kanälen oder im Web zu präsentieren.

Vielen Dank! Wir freuen uns auf bereichernde Diskussionen und einen guten und konstruktiven Meinungsaustausch.

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Festlich, gemütlich, bewusst: Energie sparen an Weihnachten

Weihnachten ist die Zeit des Lichts, des Duftes von Plätzchen und des Zusammenseins. Gleichzeitig steigen in vielen Haushalten Strom- und Heizkosten – oft unbemerkt. Dabei lässt sich das Fest mit kleinen, alltagstauglichen Tricks noch gemütlicher gestalten, ohne dass jemand auf Stimmung oder Wärme verzichten muss.
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Podcast: Ärger mit Post- und Paketsendungen

Ein Paket oder Brief - unendlich viele Möglichkeiten, was beim Versand schiefgehen kann. Glücklicherweise lassen sich die meisten Probleme mit verspäteter und verlorener Post lösen. Wir verraten, in welchen Fällen die Verantwortung hierfür beim Anbieter liegt und wann Sie selbst aktiv werden müssen.

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LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 I ZR 82/25

Unzulässige Werbung mit Preisreduzierungen bei Vergleich mit „Standardverpackungen“ und UVP bei „exklusiven“ Artikeln

Lidl: Unzulässige Werbung mit UVP, wenn diese nicht ernsthaft erteilt wurde

LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 (I ZR 80/25)

Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.