Riester-Sparverträge: Wehren Sie sich gegen unzulässige Abschlusskosten
Immer wieder beschweren sich Riester-Sparer:innen von Volksbanken und Sparkassen, dass sie neue Verträge abschließen sollen, wenn sie von der Ansparphase in die Auszahlungsphase übergehen. Für den neuen Abschluss sollen Kund:innen erhebliche Kosten zahlen. Trotz BGH-Urteil kassieren Anbieter weiter.

Das Wichtigste in Kürze:
- Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Kostenklausel in Riester-Verträgen der Sparkasse Schwaben-Bodensee (vormals Günzburg-Krumbach), die in gleichen Formularen auch von anderen Sparkassen verwendet wurde, für rechtswidrig erklärt (Az. XI ZR 290/22).
- Riester-Anbieter kassieren auch nach diesem Urteil weiter Kosten für Verrentungsangebote. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht aktuell gegen diese Praxis von zwei Sparkassen vor. Die Rechtslage ist noch nicht abschließend geklärt.
- Verbraucher:innen sollten ihre Handlungsoptionen prüfen, bevor sie ein Angebot zur Zahlung einer Rente annehmen. Mit dem neuen Altersvorsorge-Gesetz könnte es künftig leichter werden, den Anbieter zu wechseln.
Was ist das Problem bei Abschlusskosten in Riester-Verträgen?
Wenn Verbraucher:innen einen Riester-Vertrag abschließen und jahrelang Geld einzahlen, dürfen sie auch eine Leistung in Form einer Rente erwarten. Schließlich ist so ein Vertrag nicht mit dem Renteneintritt beendet, es wechseln dann nur die Vorzeichen: Sie bekommen dann eine Rente, statt weiter einzuzahlen.
Nähert sich die Ansparphase ihrem Ende, bekommen Sie vom Anbieter ein oder mehrere Vertragsangebote für die Verrentungsphase. Die Regelung dazu finden Sie in Ihrem Riester-Vertrag. Der dann angebotene Verrentungsvertrag wird von Ihrem Riester-Anbieter und dem Versicherer abgeschlossen. Sie als Rentner:in sind lediglich die begünstigte Person. Aus diesem Vertrag geht hervor, wie hoch die Rente sein und welcher Versicherer diese auszahlen wird.
Für den Abschluss dieser neuen Verträge werden Sparer:innen aber neue "Abschlusskosten" sowie "übrige Kosten und Verwaltungskosten" in Rechnung gestellt. Prüfen Sie eventuelle Post Ihres Riester-Anbieters kurz vor Rentenbeginn kritisch. Die Angebote könnten Kosten enthalten, die der Anbieter von Ihnen nicht verlangen darf. Betroffen sind Riester Banksparpläne, Fondssparplänen und Bausparverträge. Riester-Rentenversicherungen sind nicht betroffen.
Wie ist die Rechtslage bei Abschlusskosten für Riester-Verträge?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21. November 2023 (Az. XI ZR 290/22) folgende Klausel der Sparkasse Günzburg-Krumbach für rechtswidrig erklärt: "Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet."
Andere Anbieter wie Volksbanken, Fondsgesellschaften und Bausparkassen haben andere Klauseln verwendet, die aber nach unserer Beobachtung jeweils Mängel bezüglich der Transparenz aufweisen. Deshalb ist das BGH-Urteil nach unserer Auffassung auch auf andere Verträge übertragbar. Nicht alle Anbieter teilen diese Einschätzung - einige sind nicht bereit, sich fortan nicht mehr auf die Kostenklausel in ihrem Riester-Vertrag zu berufen:
- Volksbank Darmstadt Mainz eG: Das OLG Koblenz erklärte auch die Kostenklausel im VR-RentePlus Vertrag für rechtswidrig (Az. 2 UKl 1/24, Urteil vom 19. Dezember 2024). Hier lautete die Klausel wie folgt: "Darüber hinaus können einmalige Verwaltungskosten beim Übergang von der Anspar- in die Auszahlungsphase erhoben werden".
- Die DekaBank Deutsche Girozentrale gab am 1. Februar 2024 gegenüber der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die geforderte Unterlassungserklärung ab und versprach, sich im Deka-BonusRente-Vertrag nicht mehr auf folgende Klausel zu berufen: "Für den Abschluss einer Rentenversicherung i.S.d. Ziffer 9 können weitere Kosten entstehen."
- Die Union Investment Privatfonds GmbH gab am 1. Februar 2024 gegenüber der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg die geforderte Unterlassungserklärung ab und versprach, sich im Vertrag UniProfiRente nicht mehr auf folgende Klausel zu berufen: "Für den Abschluss der Rentenversicherung (C.3. der Sonderbedingungen zum Altersvorsorgevertrag) können weitere Kosten entstehen."
Spätestens nach Bekanntwerden des Urteils haben die meisten Anbieter ihre Argumentation zur Rechtfertigung der verlangten Kosten angepasst. Die meisten Institute bestreiten nicht mehr, dass die Vertragsklausel im ursprünglichen Altersvorsorgevertrag, also dem Vertrag, den Sie vor Jahren abgeschlossen hatten, möglicherweise wegen Intransparenz rechtswidrig sein könnte.
Sie argumentieren, dass es auf die damalige Klausel nicht ankäme, weil das Verrentungsangebot alle Kosten transparent aufschlüssele. Sie berufen sich nun auf Kostenklauseln in den Verrentungsangeboten. Da die Anbieter unbeeindruckt von der BGH-Entscheidung weiterhin kostenpflichtige Verrentungsangebote verschicken, obwohl dafür im Altersvorsorgevertrag keinerlei Rechtsgrundlage vorhanden ist, lässt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg diese Praxis in zwei Fällen nun gerichtlich überprüfen.
- Klage gegen Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch: Das LG Hechingen hat der Klage der Verbraucherzentrale im Ergebnis vollumfänglich stattgegeben (Az 5 O 11/24 KfH , Urteil vom 15. Oktober 2024). Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 22. Januar 2026 diese Entscheidung aufgehoben und die Klage der Verbraucherzentrale abgewiesen (Az 2 U 158/24). Das Verfahren ist nun beim BGH anhängig (Az I ZR 39/26).
- Klage gegen die Sparkasse Schwaben-Bodensee (vormals Sparkasse Günzburg-Krumbach). Das LG Memmingen hat die Klage der Verbraucherzentrale abgewiesen (Az 1 HK O 1107/24, Urteil vom 12. März 2025). Das Verfahren liegt nun beim OLG München (Az 6 U 968/25 e). Das OLG hat das Ruhen des Verfahrens angeordnet, um den Ausgang des vorstehenden Verfahrens gegen die Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch beim BGH abzuwarten.
Ziel ist es, Rechtssicherheit zu bekommen. Es ist aber davon auszugehen, dass auch diese Verfahren bis zum BGH geführt werden müssen. Bis zu einer Entscheidung kann daher noch einige Zeit vergehen.
Eventuelle Ansprüche auf Rückzahlung können unseres Erachtens vor Bekanntwerden einer noch ausstehenden höchstrichterlichen Entscheidung nicht verjähren. Unabhängig davon besteht aber das Risiko, dass Rückzahlungsansprüche spätestens nach zehn Jahren verjähren.
Ist die Belastung von Abschlusskosten ohne Rechtsgrundlage in Ihrem Fall also bald schon zehn Jahre her, kann nur eine individuelle Klage die drohende Verjährung hemmen. Zu einer Klage raten wir aber nur, wenn das Prozesskostenrisiko durch eine Rechtsschutzversicherung gedeckt ist oder wenn Sie bereit sind, das Kostenrisiko zu tragen. Lassen Sie sich in diesem Fall anwaltlich beraten.
Was Sie tun können
Die Rechtslage ist derzeit zwar noch nicht abschließend geklärt. Dennoch gibt es einige Dinge, die Sie jetzt schon tun können:
- Überprüfen Sie Ihre Verträge bereits vor Beginn der Rente. Finanzinstitute dürfen bei Riester-Verträgen nur Kosten verlangen, auf die sie vorvertraglich konkret hingewiesen haben.
- Prüfen Sie, zwischen wem welcher Verrentungsvertrag abgeschlossen werden soll. Oft schließen Kreditinstitute ihn als Versicherungsnehmer mit dem Versicherer ab. Sie selbst werden lediglich als begünstigte Person ("Versicherte Person") vermerkt. Aus Sicht der Verbraucherzentralen können Sie aber nicht mit Kosten aus einem Vertrag belastet werden, den Ihre Sparkasse oder Volksbank mit einer Versicherungsgesellschaft, also mit einem Dritten, abschließt.
- Wenn möglich, verzögern Sie den Rentenbeginn. Die Bundesregierung plant eine Reform der Riester-Rente. Es ist möglich, dass Sie ab 2027 zu einem besseren Anbieter wechseln können und so mehr Rente erhalten.
Wichtig ist, dass Sie sich wehren, bevor Sie ein Verrentungsangebot annehmen.
Sie haben das Verrentungsangebot noch nicht angenommen? Diese Optionen haben Sie
Nehmen Sie das Verrentungsangebot unter Vorbehalt an
Lassen Sie dann vor Vertragsabschluss handschriftlich vermerken, dass Sie die geltend gemachten Kosten nur unter Vorbehalt entrichten. Teilen Sie Ihrem Kreditinstitut Ihre Verärgerung über die unerwarteten hohen Kosten mit und verweisen Sie auf die eindeutige BGH-Rechtsprechung.
Fordern Sie eine Nachbesserung des Verrentungsangebots
Je nachdem, was Sie vertraglich vereinbart haben, können Sie die Berechnung einzelner Kostenarten zurückweisen und den Anbieter auffordern, ein neues Angebot vorzulegen. In dem dürfen dann nur die Kosten aufgeführt sein, die im ursprünglichen Vertrag genannt wurden. Lesen Sie den Wortlaut hierzu in Ihrem Vertrag genau nach.
Wurden keine konkreten Kostenarten und -höhen beziffert, darf der Anbieter unserer Auffassung nach keine Kosten in Rechnung stellen.
Nehmen Sie das Verrentungsangebot nicht an
Wenn Sie mit den Kosten nicht einverstanden sind, dürfen Sie ein zu teures Angebot ausschlagen. Wenn Sie das Angebot dagegen vorbehaltlos annehmen, kann der Anbieter es später so auslegen, dass Sie mit den genannten Kosten einverstanden waren und Rückforderungsansprüche zurückweisen.
Schalten Sie einen Anwalt ein
Wenden Sie sich dafür am besten an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt eine Online-Datenbank mit allen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu Verfügung. Dort können Sie nach Rechtsgebiet und Sitz der zuständigen Anwaltskammer gezielt nach Anwälten und Anwältinnen suchen.
Schalten Sie die Schlichtungsstelle ein und informieren Sie die Finanzaufsicht BaFin
Schlichtungsstellen können einen außergerichtlichen Einigungsvorschlag unterbreiten. Meist suchen sie den Interessenausgleich zwischen der Anbieter- und der Verbraucherseite.
- Wenn es um Verrentungsangebote von Versicherern geht, wenden Sie sich am besten an einen Versicherungsombudsmann.
- Kund:innen einer Volks- und Raiffeisenbank können sich an die Schlichtungsstelle des Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken wenden.
- Sparkassen-Kund:innen finden den richtigen Ansprechpartner beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband.
In jedem Fall sollten Sie auch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Beschwerde einreichen.
Kündigen Sie Ihren Vertrag förderschädlich
In diesem Fall müssen Sie die Förderung zurückzahlen, können aber dann frei über Ihr Geld verfügen. Wenn Sie Rat brauchen, ob diese Option für Sie bedarfsgerecht ist, vereinbaren Sie dazu am besten einen Beratungstermin bei der Verbraucherzentrale.
Lassen Sie sich das gesamte Guthaben auszahlen (Kleinbetragsrente)
Unter Umständen können Sie sich die gesamte Riester-Rente auf einmal auszahlen lassen, ohne Steuervorteil oder Zulagen zurückzahlen zu müssen. Das geht aber nur, wenn die monatliche Rente unter 1,5 Prozent der monatlichen Rentenbezugsgröße (West) ist (§ 18 SGB IV) liegt, was aktuell einer Rente von 59,33 Euro entspricht.
Bis Ende Mai 2026 lag die Grenze bei einem Prozent der Bezugsgröße, also 39,55 monatlich. Durch das Altersvorsorgereformgesetz wurde diese mit Wirkung zum 30.05.2026 auf 1,5 Prozent der Bezugsgröße angehoben.
Ab 2027 tritt eine Riester-Reform in Kraft: Holen Sie Angebote bei anderen Anbietern ein
Die beschlossenen Änderungen werden für Verbraucher:innen einige Verbesserungen bringen.
Ab 2027 werden auch befristete Auszahlpläne bis mindestens zum 85. Lebensjahr möglich sein. Man muss das angesparte Kapital nicht mehr in eine lebenslange Rente umwandeln. Das kann mehr Flexibilität bringen, etwa für Verbraucherinnen und Verbraucher, die kurz vor der Rente stehen oder aus ihrem bestehenden Vertrag in einen neuen Auszahlplan wechseln möchten.
Das neue Altersvorsorgedepot wird ermöglichen, geförderte Altersvorsorge stärker über Wertpapiere wie Fonds und ETFs aufzubauen. Anders als bei der bisherigen Riester-Rente ist beim Altersvorsorgedepot keine Beitragsgarantie vorgeschrieben. Das kann langfristig mehr Gewinn bringen. Gleichzeitig bedeutet es aber auch: Man muss auch mit Wertschwankungen klarkommen.
Das Standarddepot ist eine Variante des Altersvorsorgedepots. Es hat zwei Fonds zur Auswahl, einen Aktien- und einen Rentenfonds. Außerdem gibt es eine Kostenobergrenze. Neben den privaten Anbietern wird auch ein staatlicher Träger ein Standarddepot anbieten. Für viele Verbraucherinnen und Verbraucher kann das Qne wichtige Orientierung sein, weil nicht jedes private Angebot automatisch günstig oder empfehlenswert ist. Wann das Standarddepot des staatlichen Trägers verfügbar sein wird und wie die konkreten Angebote aussehen werden, ist noch offen.
- Weitere Informationen zu den beschlossenen Änderungen, möglichen Kostenfallen und wichtigen Prüfpunkten finden Sie in diesem Artikel der Verbraucherzentrale.
- Aktuell bieten die Verbraucherzentralen außerdem jeden Mittwoch von 12:30 Uhr bis 13:15 Uhr kostenfreie Online-Seminare zur Reform an. Die Reihe heißt: „Lunch and Learn: Riester-Reform und Altersvorsorgedepot: Was bedeutet das für mich?“ Dort erhalten Sie unabhängige Informationen, damit Sie mögliche Angebote besser einordnen und Entscheidungen nicht unter Vertriebsdruck treffen müssen (Link zur Anmeldung)
Entnehmen Sie das Guthaben für Ihre selbst genutzte Immobilie
Sie können das im Vertrag enthaltene Kapital auch zum Erwerb, zur Entschuldung oder Sanierung von selbstgenutztem Wohneigentum (Wohn-Riester) entnehmen. Details können Sie hier nachlesen.
Lassen Sie sich 30 Prozent des Guthabens auszahlen
Unter Umständen (nachzulesen im Vertrag und den Bedingungen) können Sie sich bis zu 30 Prozent des Guthabens zum Rentenbeginn auszahlen lassen. Das ist nicht förderschädlich. Nur die übrigen 70 Prozent werden dann verrentet.
Sie haben das Verrentungsangebot bereits angenommen? Das können Sie dann tun
Fordern Sie eine Erstattung der verlangten Kosten
Die Bank könnte allerdings einwenden, dass Sie mit den Kosten einverstanden waren, indem Sie das Verrentungsangebot angenommen haben.
Fordern Sie Erstattung sämtlicher vom Versicherer erhaltenen Zuwendungen (Provisionen)
Möglicherweise lässt sich Ihre Bank auf einen Kompromiss ein und zahlt Ihnen sämtliche Provisionen und sonstige Zuwendungen zurück, die sie vom Versicherer für die Vermittlung des Verrentungsangebotes erhalten hat. Oder statt der Rückzahlung erhalten Sie nachträglich eine höhere Rente.
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