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Unzulässige Abschlusskosten in Riester-Sparverträgen: So wehren Sie sich

Stand:
Verbraucher:innen, die einen Riester-Sparvertrag abgeschlossen haben, sollen in mehreren Fällen für die Auszahlung der Riester-Rente neue Verträge abschließen, für die erhebliche Kosten anfallen. Doch Vorsicht: nach Auffassung der Verbraucherzentrale darf die Sparkasse keine Kosten verlangen, da die Klausel im ursprünglichen Vertrag rechtswidrig ist und damit ersatzlos wegfällt (Urteil des BGH vom 21.11.2023, Az. XI ZR 290/22).
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  • Der Bundesgerichtshof hat die von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg beanstandete Kostenklausel in Riester-Verträgen der Sparkasse Günzburg-Krumbach, die in gleichen Formularen auch von anderen Sparkassen verwendet wurde, für rechtswidrig erklärt (Az. XI ZR 290/22).
  • Verbraucher:innen sollten ihre Handlungsoptionen prüfen bevor sie ein Angebot zur Zahlung einer Rente annehmen. Wer den Kosten widersprechen will, kann unseren interaktiven Musterbrief verwenden.

Die Riester-Rente sieht die Zahlung einer lebenslangen Rente vor. Dies gilt auch für Riester-Sparverträge, die zu Beginn zunächst mit einem Kreditinstitut oder einer Fondsgesellschaft und nicht direkt mit einem Versicherer geschlossen wurden. Nähert sich die Ansparphase ihrem Ende, erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher meist ein oder mehrere Vertragsangebote, aus denen hervorgeht, wie hoch die Rente sein und welcher Versicherer diese auszahlen wird. Für den Abschluss dieser Verträge sollen sie jedoch neu anfallende Kosten bezahlen. Wer so einen Vertrag angeboten bekommt, kann sich unseres Erachtens gegen Kosten wehren, die im ursprünglichen Vertrag nicht konkret genannt und beziffert waren. Wer das Verrentungsangebot annehmen möchte, kann vor Vertragsabschluss die Vereinbarung ergänzen dahingehend, die geltend gemachten Kosten nur unter Vorbehalt zu entrichten.

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Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher einen Riester-Vertrag abschließen und jahrelang Geld einzahlen, dann dürfen sie mit Recht erwarten, auch eine Leistung in Form einer Rente zu erhalten. Schließlich ist so ein Vertrag nicht mit dem Renteneintritt beendet, es wechseln dann nur die Vorzeichen: Statt weiter Geld einzahlen zu müssen, erhalten sie nun eine Rente. Etliche Anbieter stellen ihren Kunden dann aber „Abschlusskosten“ bzw. „übrige Kosten und Verwaltungskosten“ in Rechnung, die angeblich anfallen würden, weil ein neuer Vertrag abzuschließen sei. Sie argumentieren unter anderem, dass daraus die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen und Sachaufwendungen‚ die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stünden sowie Werbeaufwendungen und die Kosten für die laufende Verwaltung sowie Abschlussprovisionen für ihre Versicherungsvermittler finanziert würden. Nach der Entscheidung des BGH ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg der Auffassung, dass Verbraucher:innen mit derartigen Kosten überhaupt nicht belastet werden dürfen.

Um wieviel Geld geht es?

Die Beträge, die Verbraucher:innen belastet werden, sind sehr unterschiedlich, vor allem, weil die Höhe davon abhängt, wieviel Geld jeweils eingezahlt wurde. Um wieviel Geld es hierbei geht, zeigen jeweils folgende Beispiele aus unserer Verbraucherberatung. Die Höhe der Kosten und die Rechtslage sind dabei unterschiedlich für Kundinnen und Kunden der Volksbanken sowie der Sparkassen.

  1. Verbraucher, die bei ihrer örtlichen Sparkasse einen als „Vorsorge Plus“ bezeichneten Riester-Banksparplan abgeschlossen hatten, erhielten zum Ende der Ansparphase ein Angebot der Bank: bis zum 85. Lebensjahr würde das angesparte Guthaben ausgezahlt werden, danach würde die Rente aus einer Rentenversicherung bezahlt werden, die als Bestandteil des Riester-Vertrags extra abgeschlossen werden sollte. Der Beitrag für die Rentenversicherung würde vom aktuellen Guthaben abgezogen werden. Obwohl der Riester-Banksparplan schon vor Jahren abgeschlossen wurde, sollten die Verbraucher für die Auszahlung und Verwaltung nun „Abschluss- und Vermittlungskosten“ zahlen. Bis zum 85. Lebensjahr würden sich die Kosten auf rund 12,7% der Summe summieren, welche als Beitrag für die Rentenversicherung benötigt wird, um die Rente ab dem 85. Lebensjahr zu bezahlen. Weil dafür 6000 Euro an Beiträgen zu zahlen waren, sollte nun 750 Euro Abschluss-, Vermittlungs- und Verwaltungskosten fällig sein – Geld, das sonst für die Auszahlung einer Rente zur Verfügung stünde.
  2. Ein Kunde einer Volksbank sollte für die angebotene Sofortrentenversicherung der R+V Versicherung „Abschluss- und Vertriebskosten“ von rund 1.200 Euro bezahlen sowie „übrige einkalkulierte Kosten von rund 600 Euro“. Nach Beschwerde und unter Bezugnahme auf die Klausel des Vertrages, wonach „Abschluss- und Vertriebskosten“ für den Altersvorsorgevertrag nicht berechnet würden, erstattete die Bank die Kosten.

Wie ist die Rechtslage?

Sparkassen:

Der BGH hat im Rahmen der Verbandsklage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Sparkasse Günzburg-Krumbach entschieden, dass die beanstandete Kostenklausel rechtswidrig ist (BGH, Az. XI ZR 290/22). Die auch bei anderen Sparkassen weit verbreitete Klausel in den Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag „Vorsorge Plus“ lautet wie folgt:

B. Ansparphase
4. Übergang in die Auszahlphase
4.2 Angebote über die Gestaltung der Auszahlphase
(...)
„Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“

Jahre später allerdings erhalten Verbraucher:innen von ihrer Sparkasse Angebote zur Verrentung, in denen diverse konkret bezifferte Kostenarten aufgeführt werden:

  • Sofern Ihnen „übrige Kosten“, „Verwaltungskosten“ oder „Verwaltungskosten vom Deckungskapital“ berechnet werden, können Sie das Angebot nachbessern lassen, indem Sie auf Ihre vertragliche Vereinbarung verweisen, wenn derartige Kosten nicht vereinbart waren.

Die eingangs zitierte Kostenklausel war vor der BGH Entscheidung bereits Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren, die die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg im Interesse der Verbraucher:innen geführt hatte. So hatten bereits drei Landgerichte und das Oberlandesgericht München die Klausel für rechtswidrig befunden. In einem Fall hatte das zuständige Oberlandesgericht Zweibrücken die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben. Das OLG Zweibrücken vertrat die Ansicht, dass es sich bei der zitierten Textpassage nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, sondern nur um einen Hinweis, der der gerichtlichen AGB Kontrolle entzogen ist.

Das OLG Hamm dagegen deutete in der mündlichen Verhandlung am 24.08.2022 an, abweichend vom OLG Zweibrücken, der Auffassung der Verbraucherzentrale folgen zu wollen. Daraufhin nahm die beklagte Sparkasse die Berufung zurück und verhinderte so ein für sie negatives Urteil eines Oberlandesgerichts.

Das OLG München hatte in seinem Urteil gegen die Sparkasse Günzburg-Krumbach am 20.10.2022 entschieden, dass es sich bei der zitierten Klausel tatsächlich um eine Klausel handele und damit explizit dem OLG Zweibrücken widersprochen (Informationen zum Urteil mit Abrufmöglichkeit hier). Ferner hat es die Kostenklausel für unzulässig befunden und dies ausführlich begründet. Der Bundesgerichtshof schließlich hat entschieden, dass es sich um eine Klausel handelt, nicht um einen bloßen Hinweis, und hat diese Klausel am 21.11.2023 wegen Intransparenz für unwirksam erklärt (Az. BGH XI ZR 290/22).

Folgende Tabelle gibt einen Überblick über unsere Verbandsklagen und Abmahnungen. Die von der Verbraucherzentrale erstrittenen Urteile können Sie in unserer Urteilsdatenbank herunterladen. Sparkassen, die uns gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, dürfen sich auf die streitige Klausel nicht mehr berufen. Sollten uns Urteile aus Individualverfahren bekannt werden, werden wir diese hier gerne ergänzen (hier können Sie uns diese zukommen lassen). Auch die Stiftung Warentest berichtet fortlaufend über den Stand der Rechtsprechung.

Verfahren
Wer? Was? Gegen wen? Ergebnis
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Abmahnung, Unterlassungsklage Sparkasse Ulm Unterlassungserklärung, 01.10.2019
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Unterlassungsklage Kreissparkasse Kaiserslautern Das OLG Zweibrücken hob die Entscheidung des LG Kaiserslautern auf, das die Klausel für unzulässig erachtet hat. Begründung: Es handle sich nicht um eine Klausel, sondern lediglich einen Hinweis (LG Kaiserslautern Az. 2 O 850/19, OLG Zweibrücken Az. 7 U 106/20).
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Unterlassungsklage Sparkasse Westmünsterland Klausel rechtswidrig (LG Dortmund, Az. 25 O 8/20, rechtskräftig), Beklagte nahm Berufung nach Verhandlung am OLG Hamm zurück (Az. I-31 U 251/20 ohne Urteil).
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Unterlassungsklage Sparkasse Günzburg-Krumbach

Klausel rechtswidrig (LG München, Az. 27 O 230/20 und OLG München, Az. 29 U 2022/21) sowie BGH, Az. ZR 290/22, Urteil vom 21.11.2023.

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Abmahnung Sparkasse Pfullendorf-Meßkirch Unterlassungserklärung, 05.08.2020
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg Abmahnung Sparkasse Bonndorf-Stühlingen Unterlassungserklärung, 16.10.2020

Die Erfahrung aus anderen Rechtsstreitigkeiten mit Kreditinstituten zeigt bislang stets, dass diese erst zugunsten ihrer Kundschaft einlenken, wenn sie gerichtlich dazu gezwungen werden. Die Verbraucherzentrale hat daher zur rechtlichen Klärung im Interesse der Verbraucher:innen mehrere Klagen gleichzeitig geführt. Unser Ziel ist es, die Übervorteilung der Verbraucher:innen zu beenden. Über den Stand unserer Verfahren halten wir selbstverständlich auch die zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht informiert.

Volks- und Raiffeisenbanken:

Die verwendeten Klauseln in den Verträgen der Volks- und Raiffeisenbanken sind nicht identisch mit den Klauseln der Sparkassen. In uns vorliegenden Riester Banksparplänen, die meist als „VR-RentePlus“ Verträge angeboten wurden, sind Abschluss- und Vertriebskosten im Vertragstext sogar explizit ausgeschlossen. Sie wurden aber dennoch in Rechnung gestellt. In diesen Verträgen heißt es dann beispielsweise in Abschnitt „I. Ansparphase“ unter Ziffer „5. Entgelt“ (Hervorhebung in fett durch uns):

Abschluss- und Vertriebskosten werden für den Altersvorsorgevertrag nicht berechnet.“

Und zwei Sätze weiter heißt es:

"Darüber hinaus können einmalige Verwaltungskosten beim Übergang von der Ansparphase in die Auszahlungsphase erhoben werden." 

Die erst genannte Klausel, wonach keine Abschluss- und Vertriebskosten berechnet werden, ist natürlich klar und verständlich und daher nicht zu beanstanden. Nach der BGH Entscheidung vom 21.11.2023 ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auch die Kostenklausel bezüglich „einmaliger Verwaltungskosten“ der Volksbank unwirksam. Dazu liegt allerdings noch keine gerichtliche Entscheidung vor. Prüfen Sie das Angebot für eine VR-RentePlus-Sofortrente daher genau auf die darin enthaltenen Kostenarten:

  • Sie können ein Angebot verlangen, bei dem „Abschluss- und Vertriebskosten“ nicht berechnet werden. Verweisen Sie auf die zitierte vertragliche Vereinbarung.
  • Sofern Ihnen „jährlich übrige einkalkulierte Kosten“ als „Verwaltungskosten“ berechnet werden, können Sie das Angebot ebenfalls nachbessern lassen, indem Sie auf Ihre vertragliche Vereinbarung verweisen.
  • Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg darf das Kreditinstitut auch nicht „einmalig übrige einkalkulierte Kosten“ als „Verwaltungskosten“ erheben, weil die entsprechende Klausel ebenfalls rechtswidrig sein dürfte.

Die VR-Rente Plus Verträge enthalten im Anschluss an den Abschnitt „I. Ansparphase“ meist einen Abschnitt „II. Auszahlungsphase“. Dort sind keinerlei Kosteninformationen aufgeführt. Vielmehr ist dort geregelt, wann die Bank ihren Kundinnen und Kunden spätestens ein Angebot für die Auszahlung der Rente unterbreiten wird. Erfolge keine rechtzeitige Mitteilung der Kundinnen und Kunden, würde die Bank nach ihrem Ermessen eine Auszahlungsform bestimmen. Wir haben, gestützt auf die BGH Rechtsprechung vom 27.04.2021, Zweifel, ob ein solches einseitiges Leistungsbestimmungsrecht überhaupt zulässig ist. Wir meinen daher, dass Sie sich mit der Bank einigen müssen, sonst kann die Verrentungsphase nicht wirksam beginnen. Ohne eine solche Einigung darf die Bank auch nicht Ihre Zustimmung zu einem kostenpflichtigen Verrentungsangebot voraussetzen. Überdies sollen Abschluss- und Vertriebskosten regelmäßig auch den „Beratungsaufwand“ der Vermittler finanzieren. Von einer Beratung kann aber nicht die Rede sein, wenn die Bank ohne Zustimmung der Kunden und Kundinnen die Verrentung selbst festlegt. Einigen Sie sich nicht auf eine Verrentung, bleibt der Rechtsrahmen für Ihren Riester Vertrag der bisherige, der sich aus dem VR-Rente Plus Vertrag ergibt.

Wie Sie sich wehren können

Die Verbraucherzentrale rät Riester-Sparern, ihre Verträge bereits vor Beginn der Rente zu überprüfen. Kreditinstitute dürfen bei Riester-Verträgen nur Kosten verlangen, auf die sie im ursprünglichen Sparvertrag konkret hingewiesen haben.

Prüfen Sie ferner, zwischen wem welcher Vertrag abgeschlossen werden soll. Nach unserer Kenntnis schließen die Kreditinstitute den Verrentungsvertrag selbst als Versicherungsnehmer mit dem Versicherer ab und vermerken Sie lediglich als begünstigte Person („Versicherte Person“). Sie können aber unseres Erachtens nicht mit Kosten belastet werden aus einem Vertrag, den Ihr Kreditinstitut mit einer Versicherungsgesellschaft abschließt. Man spricht dann von einem Vertrag zu Lasten Dritter. Nach unserer Auffassung ist die Auswahl eines Versicherers und das Unterbreiten eines Verrentungsangebots keine für Sie als Kunden zu erbringende Zusatzleistung, die einen Vergütungsanspruch begründen kann. Das Kreditinstitut schuldet diese Leistung bereits aus dem Altersvorsorgevertrag, der ja ohne Rentenzahlung kein Riester-Altersvorsorgevertrag wäre. Allenfalls könnte man argumentieren, dass Sie als Kunde Ihr Kreditinstitut damit beauftragen können, zu Ihren Gunsten einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Dann greift das gesetzliche Leitbild der Geschäftsbesorgung nach §662 ff BGB. Dies gibt Ihnen weitere Rechte:

  • Nur unter bestimmten Umständen darf Ihr Kreditinstitut von Ihren Weisungen abweichen (§665 BGB)
  • Dem Beauftragten wird eine Auskunft- und Rechenschaftspflicht auferlegt (§666 BGB)
  • Sie haben ein Recht auf Herausgabe von Zuwendungen (Provisionen), die Ihr Kreditinstitut von Dritten erhält (§667 BGB)
  • Sie müssen dem Kreditinstitut lediglich die entstandenen Aufwendungen ersetzen, das heißt die Kosten, welche beim Versicherer anfallen (§670 BGB). Dies schließt eine Gewinnmarge des Kreditinstituts bzw. einen eigenen Vergütungsanspruch aus.

Leider ist aber unklar, ob die hier genannten Grundzüge des Auftragsrechts überhaupt anwendbar sind. Zwar dürften Sie als Auftraggeber Provisionen zurückverlangen, die der Beauftragte von Dritten erhält. Insbesondere die Sparkassen und ihre Schlichtungsstelle beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband argumentieren, dass es ihnen als Versicherungsvermittler nach §48b Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) verboten sei, auch nur einen Teil der Provision, die sie vom Versicherer erhalten, an die versicherte Person abzugeben (sogenanntes Provisionsabgabeverbot). Allerdings lässt das VAG Ausnahmen vom Provisionsabgabeverbot zu. Ihr Kreditinstitut darf nach §48b, Absatz 4 VAG eine „Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags“ verwenden (vgl. auch Verwaltungsgericht Frankfurt Az 7 K 2581/17.F, Randnummer 38 ff.), wenn dies im Versicherungsvertrag zwischen dem Kreditinstitut und dem Versicherer vereinbart ist. Anders formuliert: Ihr Kreditinstitut müsste lediglich im Versicherungsvertrag vereinbaren, dass die Provision zur Rentenerhöhung verwendet wird. Damit ist der Verweis auf das Provisionsabgabeverbot unseres Erachtens lediglich vorgeschoben, um weiterhin Provisionen einzubehalten.

Wir haben viele Verbraucher:innen bereits an die zuständigen Schlichtungsstellen verwiesen. Uns sind Schlichtersprüche bekannt geworden, in denen unsere Argumente im Interesse der Verbraucher:innen aufgegriffen und vertreten werden. Die Rechtsauffassung der Schlichtungsstellen ist aber nicht in Stein gemeißelt und sollte sich im Hinblick auf die jüngste BGH Entscheidung vom 21.11.2023 ändern. Die Argumentationen unterscheiden sich von Schlichter zu Schlichter und von Vertrag zu Vertrag.

Wehren Sie sich gegen unzulässige oder vor Vertragsabschluss nicht deutlich gemachte Kosten Ihres Riester Anbieters! Wichtig ist, dass Sie sich wehren, bevor Sie ein Verrentungsangebot annehmen. Dazu können Sie unseren interaktiven Musterbrief nutzen. Prüfen Sie aber zuvor, ob einer der beiden folgenden Sachverhalte für Ihren Vertrag zutreffend ist:

  1. Sie sind Kunde einer Sparkasse und/oder in Ihrem Vertrag steht eine Klausel, die sinngemäß wie folgt lautet: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet“
  2. Sie sind Kunde einer Volks- und Raiffeisenbank und/oder in Ihrem Vertrag steht sinngemäß „Abschluss- und Vertriebskosten werden für den Altersvorsorgevertrag nicht berechnet.“

Jetzt Ihr persönliches Musterschreiben erstellen

Musterbrief GeneratorIhr Fall

Wenn Sie einen Riester Fondssparplan oder einen Riester Bausparvertrag abgeschlossen haben und überraschend Kosten für einen Vertrag zur Gestaltung der Verrentungsphase bezahlen sollen, wäre im Einzelfall zu prüfen, ob die Rechtsprechung des BGH anwendbar ist. Hier helfen unsere Expertinnen und Experten gerne weiter.

Wenn Sie das Angebot mit den entsprechenden hohen Kosten für eine Rentenzahlung noch nicht angenommen haben und sich gegen die verlangten Kosten bzw. Provisionen wehren möchten, haben Sie derzeit folgende Optionen:

  • Das Verrentungsangebot unter Vorbehalt annehmen
    Sie können das Angebot annehmen und vor Vertragsabschluss handschriftlich vermerken, die geltend gemachten Kosten nur unter Vorbehalt zu entrichten. Teilen Sie Ihrem Kreditinstitut Ihre Verärgerung über die unerwarteten (hohen) Kosten mit und verweisen Sie auf die eindeutige BGH Rechtsprechung. Die Rückforderung zu Unrecht einbehaltener Entgelte unterliegt zwar der Verjährung. Die Regelverjährung tritt aber erst nach Ablauf des dritten Kalenderjahres seit Abbuchung bzw. seit Kenntnis des Anspruchs ein.
     
  • Eine Nachbesserung des Verrentungsangebots fordern
    Je nach vertraglicher Vereinbarung (siehe oben zur Rechtslage bei Sparkassen und Volks- und Raiffeisenbanken) können Sie gezielt die Berechnung einzelner Kostenarten zurückweisen und den Anbieter auffordern, ein neues Angebot vorzulegen, das lediglich die im ursprünglichen Vertrag genannten Kostenarten enthält (Musterbrief). Dazu müssen Sie den Wortlaut hierzu in Ihrem Vertrag genau lesen. Wurden keine konkreten Kostenarten und -höhen beziffert, darf der Anbieter unseres Erachtens keine Kosten in Rechnung stellen.
     
  • Das Verrentungsangebot nicht annehmen
    Wenn Sie mit den Kosten nicht einverstanden sind, ist es Ihr gutes Recht, ein zu teures Angebot auszuschlagen (Musterbrief). Denn wenn Sie das Angebot ohne jeglichen Vorbehalt annehmen, besteht das Risiko, dass der Anbieter Ihren Rückforderungsanspruch zurückweist mit der Begründung, dass Sie das Versicherungsangebot angenommen hätten und damit erklärt hätten, mit den dort genannten Kosten einverstanden gewesen zu sein.
     
  • Sie schalten selbst einen Anwalt ein
    Wenn Sie einen Anwalt einschalten wollen, holen Sie sich Rat bei einer auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwaltskanzlei und lassen Sie dieser alle Informationen auf unserer Internetseite zukommen. Leider ist es uns nicht möglich, eine bestimmte Anwaltskanzlei zu empfehlen. Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt eine Online-Datenbank mit allen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu Verfügung. Dort können Sie nach Rechtsgebiet und Sitz der zuständigen Anwaltskammer gezielt nach Anwälten und Anwältinnen suchen. Wir würden uns freuen, wenn Sie uns über Fortgang und Ergebnis ihrer individuellen Rechtsdurchsetzung informieren.
     
  • Sie schalten die Schlichtungsstelle ein und informieren die Finanzaufsicht
    Schlichtungsstellen können einen außergerichtlichen Einigungsvorschlag unterbreiten. Meist suchen sie den Interessenausgleich zwischen der Anbieter- und der Verbraucherseite. Da es stets um Verrentungsangebote von Versicherern geht, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann wenden. Kunden einer Volks- und Raiffeisenbank können sich ferner an die Schlichtungsstelle des Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, Kunden einer Sparkasse, die ihren Sitz in Baden-Württemberg haben, an den Sparkassenverband Baden-Württemberg und andere Sparkassen Kunden an den Deutschen Sparkassen- und Giroverband. In jedem Fall raten wir Ihnen, sich parallel auch bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu beschweren, damit diese ihrer Aufsichtsfunktion nachkommen kann, indem sie rechtswidrige Praktiken unterbindet.
     
  • Sie kündigen Ihren Vertrag förderschädlich
    Ob und unter welchen Umständen sich eine Kündigung rechnet, hat die Stiftung Warentest hier (kostenpflichtig) ausführlich beschrieben. . Im Falle einer Kündigung erhalten Sie das aktuelle Guthaben abzüglich der Zulagen und eventueller Steuervorteile ausgezahlt. Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) stellt Ihnen auf Anfrage eine Übersicht zur Verfügung, mit welchen Abzügen bei einer Kündigung zu rechnen ist.Alternativ können Sie hierzu auch einen Beratungstermin bei uns vereinbaren, am besten nachdem Sie eine Information der ZfA erhalten haben, welche Abzüge bei einer Kündigung anfallen.
     
  • Sie holen Angebote bei anderen Anbietern ein
    Diese Option hat der Gesetzgeber zwar vorgesehen, sie scheitert aber derzeit an der Geschäftspolitik der Anbieter. Nach unserer Kenntnis gibt es derzeit keine Anbieter, die Kundinnen und Kunden, die zu Rentenbeginn wechseln wollen, annehmen. Wir würden uns aber freuen, wenn Sie einen Anbieter gefunden haben und uns dies mitteilen.

Wenn Sie das Angebot mit den entsprechenden hohen Kosten für eine Rentenzahlung bereits angenommen haben und sich nachträglich gegen die verlangten Kosten bzw. Provisionen wehren möchten, haben Sie folgende Optionen:

  • Sie fordern Erstattung mit unserem Musterbrief
    Allerdings könnte die Gegenseite einwenden, dass Sie sich mit den Kosten einverstanden erklärt haben, indem Sie das Verrentungsangebot angenommen haben. Ob dies zulässig war, ist derzeit rechtlich noch nicht geklärt. Wenn Sie dies klären lassen wollen, können Sie einen Anwalt einschalten (siehe oben).
     
  • Sie fordern Erstattung sämtlicher vom Versicherer erhaltenen Zuwendungen (Provisionen)
    Möglicherweise lässt sich Ihr Kreditinstitut auch auf einen Kompromiss ein. Dieser könnte darin bestehen, dass Ihr Kreditinstitut sämtliche Provisionen und sonstige Zuwendungen, die es vom Versicherer für die Vermittlung des Verrentungsangebotes erhalten hat, an Sie zurückzahlt. Oder statt der Rückzahlung erhalten Sie nachträglich eine höhere Rente. Ob ein solcher Kompromiss für Sie akzeptabel ist, müssen Sie selbst entscheiden.

Immer Ärger mit Riester

Die unzulässigen Abschlusskosten sind bei weitem nicht das einzige Ärgernis mit Riester, das in der Verbraucherberatung an die Verbraucherzentralen herangetragen wird:

  • Wenn Rentenfaktoren nachträglich gekürzt werden

Riester-Rentenversicherungen versprechen oft eine bestimmte Höhe der monatlichen Rente von Beginn des Ruhestands bis zum Tod. Doch in der jüngsten Niedrigzinsphase hat die Allianz Lebensversicherungs-AG in Riester Verträgen den vertraglich vereinbarten Rentenfaktor und damit die Höhe der zu erwartenden Rentenzahlungen gekürzt. Sie berief sich dabei auf eine in der Branche übliche Treuhänderklausel. Wir klären nun vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 2 U 143/23), ob diese Klausel rechtens ist.

  • Wenn Riester Bausparverträge teurer sein sollen als normale Bausparverträge

Viele Bausparkassen haben in den vergangenen Jahren jährliche Kontoentgelte eingeführt oder erhöht. Mit Urteil vom 15. November 2022 (Az. XI ZR 551/21) hat der Bundesgerichtshof nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die BHW Bausparkasse entschieden, dass solche Gebühren in der Sparphase unzulässig sind. Die Bausparkasse Schwäbisch-Hall lehnte dennoch die Erstattung eines „Vertragsentgelts von jährlich 18 EUR“ in ihren Riester Bausparverträgen ab. Sie argumentiert, dass dieses Entgelt nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen ausdrücklich erlaubt sei. Daher sei die Rechtslage eine andere als bei nicht geförderten Bausparverträgen. Wir klären nun vor dem Landgericht Heilbronn, ob diese Klausel rechtens ist (Az. Rt 6 O 179/23).

  • Wenn Versicherer unzulässig doppelt abkassieren

Bei Riester-Rentenversicherungen vieler Versicherer haben Versicherte in bestimmten Konstellationen doppelte Abschluss- und Vertriebskosten auf Teilbeiträge zahlen müssen. Riester-Sparer:innen mit Kindern hat das besonders häufig getroffen. Das Verhalten der Versicherer hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als rechtswidrig eingestuft. Weitere Informationen hierzu haben wir hier für Sie zusammengestellt.

  • Wenn Sparkassen und Volksbanken Zinsen falsch berechnen

Bei einigen Riester-Banksparplänen haben Sparkassen und Volksbanken eine weitere unzulässige Klausel in die Verträge geschrieben. Hierbei geht es um die Berechnung der veränderlichen Grundzinsen. Wer so einen Vertrag hat, kann teilweise eine vierstellige Summe Zinsen nachfordern. Hier können Sie nachlesen, wann Sie Ihren Vertrag überprüfen lassen sollten und wie Sie Geld nachfordern können.

Warum Riester gescheitert ist und was wir stattdessen fordern

Die Beschwerden über die Riester-Rente in der Verbraucherberatung der Verbraucherzentralen reißen seit Jahren nicht ab. Immer wieder geht es dabei um die Kosten, die Anbieter von Riester-Verträgen in Rechnung stellen. Ein Großteil der Sparbeiträge verschwindet aufgrund der hohen Provisionen, der Abschluss- und Verwaltungskosten. Die hier dargestellten rechtswidrigen Praktiken sind nur die Spitze des Eisbergs. Das Verhalten der Anbieter von Riester-Sparverträgen geht direkt zu Lasten der Renten der Sparer:innen. Wenn die Politik an einer Rente über den Kapitalmarkt festhalten möchte, dann hat sie dabei die Verbraucherinteressen in den Mittelpunkt zu stellen. Deshalb setzen wir uns politisch für ein standardisiertes Basisprodukt in der privaten Altersvorsorge ein. Weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

Zwei Handwerker montieren eine Solaranlage auf einem Hausdach

Aktuelle Probleme in der Photovoltaik

Nicht nur die Landesregierung setzt auf den Ausbau der Photovoltaik, um die Klimaziele zu erreichen, sondern auch Verbraucher:innen.
Ein Mann fährt auf einem Lastenfahrrad

Verkaufsstopp bei Babboe: Zwei weitere Modelle sind betroffen

Die niederländische Behörde für Lebensmittel- und Verbrauchsgütersicherheit hatte im Februar den Verkauf von Lastenrädern der Marke Babboe gestoppt. Da bei einigen Modellen Sicherheitsmängel vorlagen, die zum Teil in Rahmenbrüchen endeten, muss sich der Lastenfahrrad-Hersteller nun mit strafrechtlichen Ermittlungen auseinander setzen.
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Mit falschem Rabatt gelockt

Verbraucherzentrale erwirkt Urteil gegen Tchibo
Gaspreis wird mit Zeigefinger an einem Chronograph geberemst

Energiepreisbremsen, Härtefallfonds: Die Maßnahmen der Bundesregierung

Mit den Preisbremsen bei Strom, Gas und Fernwärme hielt der Staat die Preise für 2023 im Zaum, erst darüber wurde es deutlich teurer. Für Heizöl und andere Brennstoffe gab es einen Härtefallfonds. Hier finden Sie alle Informationen, die für diese Zeit galten und können Ihre Rechnungen prüfen.
Paket liegt vor einer Tür

Bundesgerichtshof entscheidet über Mogelpackung

Am 18.4., 9 Uhr, verhandelt der Bundesgerichtshof in Karlsruhe ein Verfahren der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die L’Oreal Deutschland GmbH