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Vorfälligkeitsentschädigung

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Wer einen Immobilienkredit vorzeitig zurückzahlt, muss meist eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Finanzexperte Niels Nauhauser erklärt in dieser Podcastfolge, wie Sie herausfinden, ob ihre Bank überhöhte Forderungen stellt und wie Sie dagegen vorgehen können.
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Wer einen Immobilienkredit vorzeitig zurückzahlt, muss meist eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Verbraucher, die gezwungen sind, ihr Eigenheim zu verkaufen, können dabei viel Geld verlieren. Wie hoch darf eine Vorfälligkeitsentschädigung sein? Und in welchen Fällen darf die Bank gar keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen? Wo kann man sich Hilfe holen?  
Finanzexperte Niels Nauhauser erklärt in dieser Podcastfolge im Gespräch mit Niklaas Haskamp, wie Sie herausfinden, ob ihre Bank bei einer Vorfälligkeitsentschädigung überhöhte Forderungen stellt und wie Sie dagegen vorgehen können. Außerdem gibt er Tipps, wie Sie bereits bei Vertragsabschluss dafür sorgen können, dass die Vorfälligkeitsentschädigung, falls doch etwas schiefgeht, geringer ausfällt. Und er stellt klar, wo der Gesetzgeber nachbessern muss, damit Verbraucher, die aufgrund von Notlagen zu einem Verkauf gezwungen sind, vor überzogenen Entschädigungsforderungen des Kreditinstituts besser geschützt sind.

Hören Sie gleich rein:

 

Sie wollen mehr hören? Hier finden Sie alle Folgen des Verbraucherfunks: https://www.verbraucherzentrale-bawue.de/podcast


Weitere Infos zur Vorfälligkeitsentschädigung und Immobilienfinanzierung:

Für seit dem 21.03.2016 geschlossene Darlehensverträge gilt, dass die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht verlangen darf, wenn die Angaben im Darlehensvertrag über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind (§ 502 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

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Förderkredite: L-Bank, KfW Kredite und Antrag Baukindergeld: https://kfw.de

Berechnungstools: Tilgungspläne in allen Varianten selbst berechnen:

https://www.zinsen-berechnen.de/hypothekenrechner.php

https://www.test.de/Baudarlehen-Kredit-und-Tilgungsrechner-1159351-0/


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2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.
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