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Verbraucherrechte gelten auch für Big-Tech-Unternehmen

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg setzt sich gegen Microsoft und Starlink durch
Microsoft Touchscreen

Von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erstrittene Urteile gegen Microsoft (Az. 3 HK O 13796/24) und Starlink (Az. 13 O 25/25 KfH) setzen klare Grenzen für intransparente Vertrags- und Kündigungspraktiken und machen klar: Auch große Player haben sich an geltendes Recht zu halten. 

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Urteil gegen Microsoft: Kündigen muss einfach sein 

Gegenstand des Verfahrens gegen Microsoft (Az. 3 HK O 13796/24) waren Angaben auf der Website von Microsoft, mit denen Verbraucher:innen darüber informiert werden sollten, wie und unter welchen Voraussetzungen sie ihre laufende Microsoft-365-Abos kündigen können. Microsoft hat zwar eine Kündigungsschaltfläche bereitgehalten, aber diese führte nicht, wie rechtlich vorgesehen, direkt zur Kündigung, sondern erschwerte den Prozess, indem die Eingabe verschiedener Daten verlangt wurde. Außerdem hatte Microsoft verlangt, sich im Microsoft-Kundenkonto anzumelden, um kündigen zu können. Problem: Wer seine ursprüngliche Mailadresse nicht mehr hatte, konnte sich nicht mehr einloggen.

Damit hat Microsoft gegen ein Gesetz verstoßen, das Verbraucher:innen unkompliziert Abo-Kündigungen über eine Kündigungsschaltfläche in zwei Schritten ermöglichen soll.

„Verbraucherinnen und Verbraucher müssen ihre online geschlossenen Abos genauso einfach kündigen können, wie sie sie abgeschlossen haben“, erklärt Oliver Buttler, Abteilungsleiter Telekommunikation, Internet, Verbraucherrecht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Das Gericht stellt klar, dass Unternehmen Kündigungen nicht durch unklare Informationen oder unnötig komplizierte Prozesse erschweren dürfen.“

Urteil gegen Starlink: Klare Infos vor dem Bestellen

Auch im Verfahren gegen den Internetanbieter Starlink hatte die Verbraucherzentrale Erfolg (Az. 13 O 25/25 KfH). Das Gericht bestätigte, dass Starlink Verbraucher:innen auf seiner Website nicht ausreichend, nicht transparent und nicht verbraucherfreundlich informiert hatte, bevor diese einen kostenpflichtigen Vertrag abschlossen.

So waren grundlegende Informationen wie der tatsächliche Vertragspartner, Kontaktdaten und rechtliche Verantwortlichkeiten nur nach mehreren Klicks auffindbar. Auf der Bestellseite selbst fehlten zudem wichtige Angaben zum angebotenen Internetdienst und zur Hardware.

Besonders problematisch: Der Bestellbutton mit der Aufschrift „Bestellung aufgeben“ machte nicht klar, dass mit diesem Klick eine Zahlungspflicht entsteht. Auch eine ordnungsgemäße Information über das gesetzliche Widerrufsrecht fehlte im Bestellprozess.  

Darüber hinaus war auch hier, wie bei Microsoft, die Kündigung unnötig erschwert. Statt einer klar erkennbaren Kündigungsschaltfläche mussten Kund:innen im Kundenkonto die monatliche Zahlung deaktivieren – ein Vorgehen, das den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

Mit beiden Urteilen senden die Gerichte ein deutliches Signal: Verbraucherschutz endet nicht an der Größe oder Marktmacht eines Unternehmens.

„Bei den Urteilen gegen Microsoft und Starlink geht es um ganz konkrete Alltagssituationen von tausenden Menschen, die Geld verlieren oder an unnötig komplizierten Kündigungen scheitern“, so Buttler weiter.  

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