Kostenloses Online-Seminar "ETF als Geldanlage und Altersvorsorge – warum ETFs die erste Wahl sind" am 11. Dezember um 18 Uhr. Jetzt hier anmelden.

Ferienzeit: Schicken Sie Ihre Stromschlucker in den Urlaub

Pressemitteilung vom
Strommessgeräte und Zähler-Check-Karte der Energieberatung der Verbraucherzentrale helfen beim persönlichen Sparprogramm.
Hand steckt einen Stecker in eine Steckdose
Off

So manche Stromrechnung hat über den Winter deutlich zugelegt. Mit dem anstehenden Sommerurlaub macht es Sinn, der Stromrechnung eine kleine Diät zu verpassen. Tina Götsch, Expertin der Energieberatung der Verbraucherzentrale, hat ein paar Tipps zusammengestellt:

Tipp 1: Schalten Sie Geräte nur ein, wenn Sie sie brauchen

Leuchtende Lämpchen und Displays zeigen oft an, wer Strom zapft. Jedoch ziehen einige Geräte auch Strom, ohne dass ein Lämpchen blinkt. Je nach Anzahl und Art der Geräte kann dieser Leerlauf in einem Dreipersonenhaushalt bis zu 15 Prozent der Stromkosten ausmachen. Insbesondere Computer, Spielekonsolen und andere Unterhaltungselektronik verbrauchen im Standby-Modus Strom. „Bedenkenlos den Stecker ziehen kann man auch bei Routern, Repeatern und Festnetztelefonen“, hält Tina Götsch fest. Denn viele Router verbrauchen sogar mehr Strom als ein sparsamer Kühlschrank.

Trennen Sie also elektrische Geräte vom Netz und betreiben Sie sie nicht im Standby-Modus.

Tipp 2: Ein Rundgang durch alle Räume hilft, kein Gerät und Strom-Schlupfloch zu vergessen

Für die Urlaubszeit oder bei längerer Abwesenheit scheint es naheliegend, einfach die Sicherung rauszunehmen, um dem gesamten Haushalt eine Sommerpause zu gönnen. Aber Achtung: Eine unbedacht abgetaute Gefriertruhe oder eine abgeschaltete Alarmanlage können für unangenehme Überraschungen sorgen.

Wer beim Kühl- und Gefrierschrank einen doppelten Energiespareffekt erzielen möchte, enteist und taut diesen vor dem Urlaub ab: Zum einen wird kein Strom für den laufenden Betrieb benötigt, zum anderen arbeiten die Geräte nach der Rückkehr ohne die Eisschicht effizienter.

Tipp 3: Bleiben Sie dran und behalten Sie Ihren Verbrauch im Blick

„Wer effektiv Energie einsparen will, sollte auch den eigenen Verbrauch kennen“, erklärt Tina Götsch. Ihr Rat: „Schauen Sie doch mal mit Hilfe eines Strommessgeräts, wie viel Strom ein vermeintlich ausgeschaltetes Radio oder Fernsehgerät noch verbraucht“. Die meisten Beratungsstellen der Verbraucherzentrale verleihen kostenlos Strommessgeräte. Mit der Zähler-Check-Karte (pdf, 1,3 KB) von der Energieberatung der Verbraucherzentrale können Zählerstände oder Verbräuche übersichtlich erfasst werden. Wer Fragen zu seinen eingetragenen Werten hat, kann diese bei der Geräte-Rückgabe im Rahmen einer Energieberatung kostenfrei besprechen. Vereinbaren Sie dazu einen Termin über unsere bundesweit kostenfreie Hotline: 0800 – 809 802 400. Mehr Informationen rund ums Thema Stromsparen gibt es auch auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de. Die Energieberatung der Verbraucherzentrale wird gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Logo des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

genau genommen Podcast Logo (Verbraucherzentrale)

Podcast: Ärger mit Post- und Paketsendungen

Ein Paket oder Brief - unendlich viele Möglichkeiten, was beim Versand schiefgehen kann. Glücklicherweise lassen sich die meisten Probleme mit verspäteter und verlorener Post lösen. Wir verraten, in welchen Fällen die Verantwortung hierfür beim Anbieter liegt und wann Sie selbst aktiv werden müssen.

Lidl: Unzulässige Werbung mit UVP, wenn diese nicht ernsthaft erteilt wurde

LG Heilbronn Urteil vom 04.07.2023 (21 O 11/23 KfH)
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025 (2 U 142/23)
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 (I ZR 80/25)

Eine Preisreduzierung kann dann nicht beworben werden, wenn hierfür eine UVP herangezogen wird, die tatsächlich nicht existiert.

Preisnachlässe ohne nachvollziehbaren Bezugspunkt bei Lidl

LG Heilbronn, Urteil vom 01.06.2023 , Di 8 O 35/23
OLG Stuttgart, Urteil vom 06.03.2025, 2 U 130/23
BGH, Beschluss vom 20.11.2025 I ZR 82/25

Unzulässige Werbung mit Preisreduzierungen bei Vergleich mit „Standardverpackungen“ und UVP bei „exklusiven“ Artikeln
Junger Mann sitzt mit Laptop auf dem Sofa

Umfrage: Jede:r Zehnte ohne private Haftpflicht-Versicherung

Neuer Versicherungs-Check der Verbraucherzentralen hilft,
Lücken bei wichtigem Schutz zu erkennen
vhs-Lernpotal auf einem Laptop

Sicherheit beim Online-Kauf – Verbraucherrechte leicht erklärt

Deutscher Volkshochschul-Verband und Verbraucherzentrale Baden-Württemberg veröffentlichen gemeinsam niedrigschwelliges Bildungsangebot