Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat vor dem Landgericht München I einen wichtigen Erfolg gegen die Versicherungsgruppe Generali Deutschland AG erstritten (Az. 4 HK O 412/25): Das Gericht gab der Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale in vollem Umfang statt. Es untersagte dem Versicherungsunternehmen, künftig im Internet für die sogenannte Rürup-Rente (Basisrente) an „zahlreichen Stellen“ damit zu werben, dass die Rürup-Rente „steuerlich gefördert“ sei und man mit ihr „Steuern sparen“ könne, ohne zugleich klarzustellen, dass im Rentenalter eine Besteuerung der Rentenzahlungen erfolgt. Wenn der Versicherer Steuervorteile beim Rentenaufbau als besondere Vorteile der Rürup-Rente werblich in den Vordergrund stellt und Steuerberechnungen anstellt, sei es ihm zuzumuten, dem Verbraucher vor Augen zu führen, dass der Steuervorteil beim Vermögensaufbau infolge der Steuerpflicht in der Rentenphase aufgezehrt werden könne und es sich letztendlich jedenfalls teilweise nicht um eine Steuerersparnis, sondern eine zeitliche Verschiebung der Versteuerung in die Auszahlungsphase handele, so das Gericht.
Damit ist einer branchenweiten Praxis unmissverständlich ein Riegel vorgeschoben: Wer mit Steuervorteilen wirbt, muss auch über steuerliche Nachteile informieren.
„Dieses Urteil ist ein wichtiger Erfolg, um die unseriöse einseitige Werbung mit angeblichen Steuervorteilen zu beenden“, so Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Wir werden die werbliche Praxis in dieser Branche nun im Rahmen unserer Verbraucherberatung verstärkt beobachten und gegebenenfalls Maßnahmen dagegen ergreifen.“
Generali hatte online für ihre Basisrente mit einer „Steuerersparnis“ von über 13.000 Euro und einer „steuerlichen Förderquote“ von 31,40 Prozent geworben, jedoch verschwiegen, dass die spätere Rente in der Auszahlungsphase – abhängig vom Rentenbeginn – voll zu versteuern ist. Diese sogenannte „nachgelagerte Besteuerung“ könne die in Aussicht gestellten Vorteile erheblich relativieren, so das Gericht. Diese Information sei für den Verbraucher aber wichtig, „um darüber zu entscheiden, ob er das von der Beklagten beworbene Modell wählt oder gegebenenfalls andere Modelle des Vermögensaufbaus zum Zwecke der Altersvorsorge wählt”, so die Begründung des Gerichts.
Warnung vor Steuervorteilen als Verkaufsargument
Immer wieder werben Anbieter mit vermeintlichen Steuervorteilen für teure und unflexible Finanzprodukte, die gegen hohe Provisionen oder Vermittlungshonorare angeboten werden. „Steuern sparen ist keine Anlagestrategie“, sagt Nauhauser. Für den langfristigen Erfolg im Vermögensaufbau ist entscheidend, dass die Anlage bedarfsgerecht ist. Bereits zuvor hatte die Verbraucherzentrale mehrere Anbieter erfolgreich abgemahnt, die etwa mit angeblich steuerfreien Auszahlungen oder unzutreffenden Aussagen zur Absetzbarkeit von Rentenbeiträgen warben. Auch bei Vergleichsrechnungen ist Vorsicht angebracht, weil sie zum Teil von Anbietern gezielt so erstellt werden, dass die empfohlenen teuren Produkte besser aussehen als sie sind.
„Wenn Vermittler vor allem mit Steuerersparnissen argumentieren, sollten die Alarmglocken läuten“, so Nauhauser. „Ein tatsächlicher Steuervorteil ist selten vorhanden – oder er wird durch hohe Kosten, Intransparenz und fehlende Flexibilität teuer erkauft.“