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Fitnessstudio darf Anspruch auf Rückerstattung nicht verschweigen

Pressemitteilung vom
Aktuelle Urteile gegen Fitnessstudios
Frauen im Fitnesskurs
  • ohne Leistung des Studios keine Beitragspflicht der Kunden
  • auch bei mehreren Entschädigungsvarianten für die Schließzeit: Sporttreibende müssen über Recht auf Rückerstattung informiert werde
  • Verschweigen der Kundenrechte oder Behaupten einer anderen Rechtslage ist irreführend
Off

Landgericht Würzburg entscheidet zugunsten der Verbraucherzentrale (Az. 1 HK O 2034/21, nicht rechtskräftig)

Ein Verbraucher hatte seinen Fitnessstudiovertrag fristgerecht gekündigt und den Betreiber des Fitnessstudios VK Bodyfit zur Rücküberweisung derjenigen Beträge aufgefordert, die er während des coronabedingten Lockdowns durchgehend gezahlt hatte (rund 200 €). Anstatt der vom Kunden gewünschten Erstattung verfolgte das Fitnessstudio jedoch die Geschäftspraxis, während der coronabedingten Schließzeiten gezahlte Beträge nicht zu erstatten, sondern in anderer Weise in ein „Konsumguthaben“ umzuwandeln. Nach einer „Varianten“-Lösung sollte ein Verbraucher die Wahl haben, das Guthaben zu verbrauchen, (nur) einen Teil davon erstattet zu erhalten oder die eingezogenen Beträge im Falle eines neu abzuschließenden Vertrags anrechnen zu lassen. Das Recht der Kunden, eine volle Erstattung der Beiträge für die Schließzeit zu erhalten, verheimlichte das Studio.

Selbst wenn das Studio mehrere Guthaben-Varianten anbietet, darf es nicht verschleiern, dass seine Kunden auch berechtigt sind, ohne jeden Nachteil die volle Erstattung der zu Unrecht eingezogenen Beiträge zu bekommen. Weil der Anbieter uneinsichtig blieb, brachte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nach Abmahnung den Fall vor Gericht, nun gab ihr das Landgericht Würzburg recht (Az. 1 HK O 2034/21; nicht rechtskräftig). Bereits in ähnlichen Verfahren der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Studiobetreiber entschieden die Gerichte jeweils zugunsten der Sporttreibenden.

Bundesgerichtshof spricht Machtwort

Kürzlich hatte bereits der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 4. Mai 2022 – XII ZR 64/21) ebenfalls zu Gunsten der Verbraucher:innen entschieden: Während der Coronaschließzeit gezahlte Mitgliedsbeiträge sind durch Fitnessstudios zurückzuzahlen. Das richtungsweisende Urteil bestätigt zwei vorangegangene Instanzen darin, dass die Studios keinen Anspruch darauf haben, die Laufzeit der Verträge ohne Einwilligung der Sporttreibenden zu verlängern.

„Das oberste Gericht bestätigt unsere Rechtsauffassung vollumfänglich“, sagt Oliver Buttler, Abteilungsleiter für Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Schon bei den ersten Verbraucherbeschwerden haben wir ähnliche juristische Verfahren geführt und freuen uns umso mehr, dass der BGH vollumfänglich im Sinne der Sportler geurteilt hat“, so Buttler weiter.

„Eigentlich sollte es für jeden Anbieter klar sein, dass ihnen ohne Leistung auch keine Beiträge zustehen. Ohne Leistung, kein Geld – dieser Rechtsgrundsatz gilt auch für Corona-Zeiten. Zudem müssen Studiobetreiber – wie das Würzburger Urteil zeigt – explizit darauf hinweisen, dass ihre Kunden das Recht haben, Rückzahlung für die Schließzeiten zu verlangen“, betont Oliver Buttler.

Vorgehen zur Rückerstattung von Fitnessbeiträgen:

  • genaue Schließzeit feststellen
  • zu viel bezahlte Beiträge anhand der Schließtage und der Monatsbeiträge errechnen
  • Beiträge mit dem Musterbrief der Verbraucherzentrale per Einwurfeinschreiben unter Fristsetzung vom Studio zurückfordern
  • zahlt das Studio nicht innerhalb der Frist zurück, juristischen Rat einholen
  • gerichtlichen Mahnbescheid beantragen
     

Weitergehende Informationen: https://www.vz-bw.de/node/50351

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